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GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 2 Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald. Gliederung. 1 Informationswirtschaft 2 Jahresabschluss 3 Controlling 4 Betriebsgenetik. Gliederung. 1 Informationswirtschaft
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GESUNDHEITSMANAGEMENT IVTeil 2Prof. Dr. Steffen FleßaLst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und GesundheitsmanagementUniversität Greifswald
Gliederung 1 Informationswirtschaft 2 Jahresabschluss 3 Controlling 4 Betriebsgenetik
Gliederung 1 Informationswirtschaft • Jahresabschluss 2.1 Grundlagen 2.1.1 Bilanztheorie 2.1.2 Jahresabschluss nach HGB 2.1.3 Internationale Standards 2.2 Jahresabschluss des Krankenhauses 2.2.1 Krankenhausbuchführungsverordnung 2.2.2 Abgrenzungsverordnung 2.2.3 Sonderposten 2.3 Bilanzanalyse 3 Controlling 4 Betriebsgenetik
Einordnung ins System • Systemmodell: Relationen • informationell – materiell – personell • interne und externe Relationen • Jahresabschluss • primär externer Informationsfluss • bedingt interner Informationsfluss
2.1.1 Bilanztheorien • Allgemein: Bilanz = Gegenüberstellung von zwei Tatbeständen • Wertmäßige Bilanz: z. B. in Euro • Umfang der Bilanz • Gesamtwirtschaftliche/volkswirtschaftliche Bilanzen, außenwirtschaftliche Bilanzen (Handelsbilanz, Leistungsbilanz, Zahlungsbilanz,...) • Einzelwirtschaftliche/betriebswirtschaftliche Bilanzen • Stichtagsbezogene, wertmäßige Gegenüberstellung der Bestandsgrößen Vermögen und Schulden eines Betriebes
Systeme der Bilanztheorien: Überblick • Formale Bilanztheorien • Inhalt: Wesen der Bilanz • Arten: • statische Bilanztheorie • dynamische Bilanztheorie • Materielle Bilanztheorie • Inhalt: Höhe der Bewertung
Statische Bilanztheorie • Wesen der Beständebilanz • Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital • Passiva: Kapitaldisposition (= Woher bekam ich mein Kapital?) • Aktiva: Vermögensdisposition (= Was habe ich mit Kapital gemacht?) • GuV-Konto • Kapitalertragsbilanz: GuV bilanziert die Veränderung des Kapitals • Verbindung verschiedener Beständebilanzen • GuV und Bilanz • GuV als Unterkonto des Eigenkapitalkontos • Aufwand = Kapitalverzehr • Ertrag = Kapitalersatz • Gewinn = Kapitalzuwachs • Verlust = Kapitalvernichtung
Statische Bilanztheorie • Zweck der Bilanz nach statischer Vorstellung • Ausweis von Kapital und Vermögen • Vorsichtsprinzip: • Nur zu realisierende Werte dürfen aktiviert werden • es gibt keine „zu erwartenden Erträge“ • Alle möglichen Inanspruchnahmen des Kapitals müssen passiviert werden • es gibt „zu erwartende Aufwendungen“: Rückstellungen • Gläubigerschutz • Nach statischer Bilanztheorie und Vorsichtsprinzip wird Risiko nicht in Zukunft übertragen, sondern jetzt in der GuV sichtbar. • Primäre Ausrichtung am Gläubigerschutz
Dynamische Bilanztheorien • Wesen der Beständebilanz: • Zusammenfassung aller noch nicht erfolgswirksam gewordenen Werte • Herleitung der Beständebilanz aus Bewegungsgrößen • Guv • Bilanz als Unterkonto der GuV • Bilanz gehört eigentlich nicht zur Buchhaltung! • Bilanzieller Ausweis aller Aufwendungen und Erträge, die in der laufenden Periode noch nicht angefallen sind • Zweck der Beständebilanz: • Nicht „richtiger“ Ausweis von Beständen • Sondern richtige Erfolgsermittlung, d.h. zeitgerechte Zuteilung des Erfolgs
Materielle Bilanztheorien: Überblick • Inhalt: Theorie des Wertes einzelner Bilanzpositionen • Nominelle Bilanztheorie • Bilanzierungswert = Anschaffungswert • Ausgangslage: statische Wirtschaft, stabile Preise, stabile Währungen • Nominalwertprinzip der Steuergesetzgebung • Organische Bilanztheorie • Bilanzierungswert = Wiederbeschaffungswert • „Inflation Accounting“ • Vermeidet Substanzverlust (Kapazitätsverlust) im Zeitablauf
2.1.2 Jahresabschluss nach HGB • § 266: Gliederung der Bilanz(Kapitalgesellschaften) (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; • Geschäfts- oder Firmenwert; • geleistete Anzahlungen;
Grundstücke, grundstücksglei-che Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; • technische Anlagen und Maschinen; • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
Anteile an verbundenen Unternehmen; • Ausleihungen an verbundene Unternehmen; • Beteiligungen • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-gungsverhältnis besteht; • Wertpapiere des Anlagevermögens; • sonstige Ausleihungen.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; • fertige Erzeugnisse und Waren; • geleistete Anzahlungen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL), (F.a.L.L.); • Forderungen gegen verbundene Unternehmen; • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; • sonstige Vermögensgegenstände;
Anteile an verbundenen Unternehmen; • eigene Anteile; • sonstige Wertpapiere;
Anleihen, davon konvertibel; • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; • erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) • Inhalt (nach HGB): Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen des Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum • Ziel (nach HGB): Ausweis des unternehmerischen Erfolgs als Differenz von Ertrag und Aufwand. • Methoden • Gesamtkostenverfahren, § 275 Abs. 2 HGB • Umsatzkostenverfahren, § 275 Abs. 3 HGB. • Darstellung • GuV ist ein Konto des Kontenrahmens • GuV muss in Staffelform ausgewiesen werden
Gesamtkostenverfahren • Anwendung: traditionell deutsches System • Ausgangslage: • Periodengerechte Abrechnung • Von den Gesamterträgen einer Periode (insb. Wert aller erzeugter Güter, also auch der noch nicht verkauften und noch nicht fertigen) werden die Gesamtaufwendungen, die hierfür notwendig waren, abgezogen. • Gliederung nach Aufwandsarten • z. B. Personalkosten
Umsatzkostenverfahren • Anwendung: traditionell anglophone Länder • Ausgangslage: • periodengerechte Abrechnung • Von den Gesamterlösen der verkauften Produkte werden die Aufwendungen abgezogen, die benötigt wurden, um die verkauften Produkte herzustellen • Gliederung nach Funktionsbereichen, • z. B. Vertrieb, Verwaltung, etc.
Kennzahlen bei börsennotierten Unternehmen • EBT • Earnings before taxes • Jahresüberschuss + gewinnmindernde Steuern • EBIT: • Earnings before interest and taxes • EBT + Nettozinszahlungen • EBITDA: • Earnings Before Interest, Tax, Depreciation and Amortization • EBIT + Abschreibungen
2.1.3 Internationale Standards • Großbritanien: • International Accounting Standards Committee (IASC): 1973 • International Accounting Standards (IAS) • International Accounting Standards Board (IASB) (2001) • International Financial Reporting Standards (IFRS): neue Rechnungslegungsstandards von IASB • USA • United States Generally AcceptedAccountingPrinciples (USGAAP)
Bilanz nach IAS 1.68 als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien Eigenkapitalbeteiligungen mit längerfristiger Perspektive Steuerdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz
Veränderungen gegenüber HGB • Grundsatz: • HGB: Vorsichtsprinzip (Kapitalerhaltung, Schutz der Gläubiger) • IFRS: Informationsfunktion für Investor (insb. anonymer Teilnehmer des Kapitalmarktes) • „Fair presentation“, nicht eingeschränkt durch Vorsicht und Risikovorsorge • Folge: • Tendenz eines höheren Eigenkapitalausweises durch Verhinderung der Bildung von stillen Reserven und durch – gegenüber dem deutschen Handelsrecht – frühere Gewinnrealisierung.
Beispiele • Firmenwert aus Unternehmenserwerb • IFRS: Aktivierungspflichtig, Abschreibung nur bei Wertminderung • HGB: planmäßige Abschreibung zwingend • Anlagevermögen: • IFRS: Zeitwert als Fair Value, u.U. auch über Anschaffungs- und Herstellkosten • HGB: Anschaffungs- und Herstellkosten als Obergrenze des Vermögensansatzes (gemildertes Niederstwertprinzip) • Nicht realisierter Gewinne • IFRS: Ausweis u.U. Pflicht • HGB: Ausweis streng verboten • Aufwandsrückstellungen • IFRS: verboten • HGB: Erlaubt
Anwendungsbereich • Tochtergesellschaften internationaler Unternehmen • Konzernabschlüsse: • kapitalmarktorientierte Unternehmen: • ab 2005: verpflichtend nach IFRS (Bilanzrechtsreformgesetz 2004) • Übergangsfrist bis 2007 • nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen: • Wahlrecht • insb. für Unternehmen relevant, die sich auf die Börse vorbereiten • Einzelabschlüsse: • für große Kapitalgesellschaften möglich • Einzelabschluss auf HGB-Ebene für Besteuerung
2.2 Jahresabschluss des Krankenhauses 2.2.1 Krankenhausbuchführungsverordnung 2.2.2 Abgrenzungsverordnung 2.2.3 Sonderposten
2.2.1 Krankenhausbuchführungs-verordnung • Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (KHBV) • Hintergrund: • 1972: KHG • enthielt auch Angaben zu pflegesatzfähigen Kosten und deren Nachweis • auf Dauer zu ergänzen und auszuweiten • 1973: Bundespflegesatzverordnung • Klare Definition der pflegesatzfähigen Kosten für spezifische Pflegesätze • „Besondere Vorschrift für die Ermittlung der Selbstkosten“ • 1978: Abgrenzungsverordnung • 1978: Krankenhausbuchführungsverordnung
Krankenhausbuchführungsverordnung 1978 • Vorschrift einer doppelten Buchführung • Ziele • Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der staatlichen Fördermittel • Übernahme der Daten des Selbstkostenblattes aus der Buchhaltung • Transparenz von Kosten und Leistungen
Krankenhausbuchführungsverordnung 1986/87 • Anpassung der Vorschriften an HGB und Aktiengesetz • Anpassung an Europäische Rechnungslegungsstandards • Zulassung von Teilkostenrechnung und innerbetrieblicher Leistungsverrechnung
Grundlagen • KHBV § 2 Geschäftsjahr • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. • KHBV § 3 Buchführung, Inventar • Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; • im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs (Buchführungspflicht). • Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten • Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.
Grundlagen • KHBV § 4 Jahresabschluss • Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. • Der Jahresabschluss soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. • Ansonsten gilt das HGB. • KHBV § 5 Einzelvorschriften zum Jahresabschluss
KHBV § 5 Einzelvorschriften zum Jahresabschluss • Vermögensgegenstände des Anlagevermögens • Anschaffungs- oder Herstellungskosten • abzügl. Abschreibungen • Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz • “Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG” (Passivseite) • abzügl. Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens • Eigenkapital • festgesetztes Kapital: Beträge, die vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden • Kapitalrücklagen: sonstige Einlagen des Krankenhausträgers • Gewinnrücklagen wie HGB
KHBV § 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen • Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs. • § 257 HGB: Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen • Aufbewahrungspflicht für alle Belege und Dokumente • Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden • Buchungsbelege sind 10 Jahre aufzubewahren.
KHBV § 8 Kosten- und Leistungsrechnung • Das Krankenhaus hat eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen • Ziele: • betriebsinterne Steuerung • Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit • Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten • Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
Mindestanforderungen der KuL-Rechnung • Kostenstellenrechnung • in Abhängigkeit von Größe und Struktur des KH • Minimum: Kostenstellenrahmen der Anlage 5 • Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. • Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
KHBV § 9 Befreiungsvorschrift • Ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten oder mit nur einer bettenführenden Abteilung kann von den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und die in § 8 Satz 1 genannten Zwecke auf andere Weise erreicht werden können.
KHBV und IFRS • KHBV basiert auf HGB • Hauptziel: erfolgsneutraler Ausweis von öffentlichen Fördermitteln • Bruttoprinzip: • Volle Aktivierung aller Vermögensgegenstände • Volle Passivierung der Zuschüsse als „Sonderposten“ • keine Saldierung • IFRS und US-GAAP: • Nettoprinzip: • Verrechnung der Sonderposten nach KHG mit dem Anlagevermögen • Ausweis nur von nicht-geförderte Vermögenswerte