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Unterweisung & Betriebsanweisung 2010 Arbeitssicherheit – Arbeitsorganisation Umwelt- und Gesundheitsschutz Mo 05.07.2010. Institut für Physikalische und Theoretische Chemie - Der Sicherheitsbeauftragte - Dr. K. Schmitz. UNI BONN. PHYSIKALISCHE UND THEORETISCHE CHEMIE.
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Unterweisung & Betriebsanweisung2010Arbeitssicherheit – ArbeitsorganisationUmwelt- und GesundheitsschutzMo 05.07.2010 Institut für Physikalische und Theoretische Chemie - Der Sicherheitsbeauftragte - Dr. K. Schmitz UNIBONN PHYSIKALISCHE UND THEORETISCHE CHEMIE
Unterweisungspflicht =UnternehmerpflichtOrganisation des Arbeitsschutzes Unternehmer Personalrat Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Vorgesetzte Sicherheits- beauftragte Mitarbeiter Ersthelfer
Unterweisungspflicht =Unternehmerpflicht Forderung einschlägiger Rechtsvorschriften § 12 ArbSchG GUV 1 x jährlich, mündlich mit Dokumentationspflicht
Zu unterweisen Alle dauerbeschäftigten Mitarbeiter der Uni Bonn (Arbeiter, Angestellte und Beamte) Auszubildende, Studenten, Gastwissenschaftler Handwerker (auch der Fremdfirmen) Reinigungskräfte
Gesetze / Verordnungen GUV (I 850-0/ SR 2005 / I 8553, TRGS 526 - Laboratorien) ArbSchG BetrSichV BetrVerfG ChemG GefStoffV BildscharbV
Hinweis Eine für die jeweiligen spezifischen Arbeits- platzbedingungen in den verschiedenen Arbeitsgruppen notwendige Unterweisung kann in Teilen dieser Betriebsanweisung entnommen werden, sie muss allerdings auf spezielle Anforderungen zugeschnitten und ggf. erweitert werden.
Grundsätzlicheszur Haus –und Laborordnung • Öffnungszeiten • Zutrittsbefugnis • Rauchverbot im gesamten Gebäude • Sauberkeit im Labor- und Bürobereichen • Werkstattnutzung • Musik während der Arbeit
Grundsätzlicheszur Haus –und Laborordnung Rauchfrei – Ja, Bitte! Mit dem Rauchen aufzuhören lohnt sich! Bereits nach • 20 Minuten normalisieren sich Blutdruck und Puls • einem Tag sinkt das Herzinfarktrisiko • zwei Tagen verbessern sich Geruchs- und Geschmackssinn • drei Monaten verbessert sich die Durchblutung • einem Jahr sinkt das Risiko einer Herzgefäßerkrankung um 50 % • fünf Jahren sind Schlaganfall- und Lungenkrebsrisiko erheblich gesunken
Regelnfür die Nutzung von Einrichtungen im Institut und in den Praktika • Sorgfalt und sachgemäßer Umgang • Keine „Alleinarbeit“ • Sicherer und sachgerechter experimenteller Aufbau • Sauberkeit im Labor- und in Bürobereichen • Langzeitversuche • Freier Zugang zu technischen und Sicherheitseinrichtungen
Umgangmit Schutz- und Sicherheitseinrichtungen des Instituts • Brandschutz: Türkeile sind verboten! (Feuerwehrvorschrift) • Kein Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen • Fluchtwege müssen freigehalten werden • Fahrräder gehören nicht auf Flure • Brandlasten Verrauchungsgefahr bei Brand • Laborabzüge: Frontschieber geschlossen halten • Not- und Augenduschen: Funktionsprüfung 1 x monatlich (ND: 30 L/min, AD: 6 L/min)
Merkblatt zur Gestaltung von BildschirmarbeitsplätzenBildschirmarbeitsplatzverordnung • Ein ergonomisch gestalteter Arbeitsplatz ist eine eindeutig gesundheitsfördernde Maßnahme • Zur Ergonomie gehört die optimale Abstimmung von Monitor und Tastatur, Beleuchtungsart und –niveau, Arbeitstisch, Bürostuhl • Weiterhin sind auch die Anordnung der Arbeits-mittel und das Arbeitsumfeld von Bedeutung • Ausführliche Informationen liefert die Sicherheitsinformation 04/2000 auf den Intranetseiten der Abt 4.2
Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen • Übersicht: Die Vorzüge der Flachbildschirme auf einen Blick • flimmerfrei • platzsparend • geringes Gewicht • stromsparend • weitgehend strahlungsfrei • geringe Wärmeentwicklung • scharfes und kontrastreiches Bild • keine Verzerrungen an den Bildschirmkanten • nur geringe Reflexionen BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze www.bgbau-medien.de/pdf2/zh_z418.pdf
Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen • Übersicht Tastatur • Die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt, neigbar und variabel anzuordnen sein. • Vor der Tastatur hat Platz für das Auflegen der Hände zu sein. • Sie muss eine reflexionsarme Oberfläche haben. • Die Beschriftung soll sich deutlich vom Hintergrund abheben und in normaler Arbeitshaltung lesbar sein. • Form und Anschlag der Tasten haben eine ergonomische Bedienung zu ermöglichen. • Man sollte unbedingt nach dem Zehn-Finger-System schreiben, um Hände und Unterarme zu schützen.
Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen • Der richtige Stuhl, der das leistet, hat: • eine permanent neigbare Rückenlehne, die mindestens bis unter die Schulterblätter reicht; • eine Rückenlehne, deren Bewegungswiderstand sich individuell auf das jeweilige Körpergewicht einstellen lässt; • eine Rückenlehne mit integrierter Stütze für den Lendenwirbel-bereich, um die Wirbelsäule in ihrer natürlichen Form zu unterstützen (Lendenbausch); • eine anatomisch geformte neigbare Sitzfläche, die auf jeden Haltungswechsel reagiert, also z.B. beim Zurücklehnen leicht nach oben kippt; • eine Synchronmechanik, die in jeder Sitzposition Rückenlehne und Sitzfläche in einem idealen Winkel hält; • eine Sitzfederung, die beim Hinsetzen die Wirbelsäule abfedert.
Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen • Die fünf Regeln des ergonomischen Sitzens • Erste Regel: Arme und Beine sollten im rechten Winkel sein können! Sitzhöhe richtig einstellen! • Zweite Regel: Nutzen Sie den Arbeitsstuhl vollständig aus! • Dritte Regel: Sitzen Sie aufrecht! Nutzen Sie die Rückenlehne! • Vierte Regel: Sitzen Sie dynamisch! Bewegen Sie sich! • Fünfte Regel: Nutzen Sie Armlehnen, Fußstützen und Handballenauflagen!
Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen • Übersicht Alternative Sitzmöbel • Arbeitswissenschaftler raten zu dynamischem Sitzen, denn das stärkt den Rücken und beugt Beschwerden vor. • Sitzbälle, Kniesitzstühle, Pendelstühle usw. sorgen stets beim Sitzen für Bewegung und zwingen zu einer aufrechten Sitzhaltung. • Doch diese Sitzalternativen bergen auch Gefahren und können zu Fehlbeanspruchungen führen. • Es empfiehlt sich, unterschiedliche Sitzgelegenheiten als Ergänzung zum normalen Bürostuhl zu nutzen. • Sitzbälle eignen sich für gymnastische Übungen zwischendurch.
Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen • Übersicht Alternative Sitzmöbel Sitzball Pendelhocker Kniehocker
Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen • Beleuchtung Arbeitsraumbeleuchtung über Rasterspiegel- leuchten Nennbeleuchtungsstärke in Tischhöhe mind. 500 Lux • Arbeitstisch Tischhöhe wenn nicht höhenverstellbar: 720mm Beinraumfreiheit: 650mm(H)x580mm(B)x700mm(T) Tischplatte: matt, nicht reflektierend, mind.: 800mm(T)x1600mm(L)
Dienstschlüssel/Schließanlage • Dienstschlüssel/Transponder sind nicht übertragbar • Sind unabhängig vom Privatschlüssel zu führen • Schlüsselkette wird empfohlen, für den Generalschlüssel ist sie verpflichtend • Der Abschluss einer Schlüsselhaftpflichtversiche-rung wird empfohlen
Brandmeldeanlage/Brandwarnung I • Arbeiten, die mit Staub-, Hitze- oder Rauchentwicklung verbunden sind, müssen beim Sicherheitsbeauftragten angemeldet werden • Fehlalarmauslösungen kosten ca. € 900.- • Bei Brandalarmauslösung ist ein lauter Dauerton zu hören (Feueralarm immer ernst nehmen) • Informationen zum Verhalten im Brandfalle hängen in den Treppenhäusern aus • Mit Feuerlöschern sollte man sich auskennen! (Brandschutzübung?)
Brandmeldeanlage/Brandwarnung II Im Brandfall • Gebäude umgehend über die Treppenhäuser verlassen, Aufzug nicht benutzen! • Falls möglich vor Verlassen der Räumlichkeiten in Betrieb befindliche Medien abschalten • Treffpunkt (Sammelplatz) aller Mitarbeiter ist der Institutsparkplatz vor dem Gebäude • Den Anweisungen der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten
Lüftungsanlagen • Störungen an den Lüftungsanlagen des Hauses sind unverzüglich der Störungsannahme der Universitäts-betriebstechnik zu melden (Abt. 4.3 - Technisches Facility Management Tel. 7600, 9777, Notfallnummer (WE, Nachts) 1111) • Eine Störung an der Lüftungsanlage ist ein echter Notfall und bedarf keines Dienstleistungsantrags • Bei Ausfall der lüftungstechnischen Einrichtungen sind sofort alle Arbeiten mit Gefahrstoffen und geruchs-belästigenden Stoffen einzustellen
Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung DER EINSATZ PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNG WIRD AUCH WEITERHIN NICHT KONSEQUENT UMGESETZT, SO MEINE BEOBACHTUNG IM VERGANGENEN JAHR
Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung Beispiel Multifunktionslabor • Tragen Sie bei Betreten des Labors regelmäßig eine Schutzbrille? • Ist Ihre Arbeitskleidung im Labor der Laborkittel, tragen Sie geschlossenes Schuhwerk auch im Sommer? • Benutzen Sie Handschuhe, die im Umgang mit den von Ihnen verwendeten Chemikalien den größtmöglichen Schutz gewährleisten? • Was unternehmen Sie in Sachen Handpflege vor und nach den Arbeiten? • Wann haben Sie sich zuletzt einen Handschutzplan angesehen?
Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung I Augenschutz / Arbeiten mit Lasern • Im Labor ist bei laufendem Betrieb ständig eine Schutzbrille zu tragen. • Für Arbeiten mit Lasern gelten besondere Vorschriften. Hierüber informiert der Laserschutzbeauftragte der Abteilung/Universität • Weitere Informationen: GUV-V B2 / BGV B 2 „Laserstrahlung“ BGI 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“ BeiAugenverletzungen: Unbedingt Facharzt aufsuchen • Interdisziplinäres Notfallzentrum:0228 / 287 - 12000 • Zentrale Chirurgisches Zentrum:0228 / 287 - 15109
Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung II Körperschutz / Hautschutz • Im laufenden Betrieb müssen langärmlige Baumwollschutzkittel getragen werden (diese werden meist nicht von der Universität finanziert!) • Es muss rutschfestes, geschlossenes Schuhwerk getragen werden • Bei Arbeiten mit ätzenden, giftigen oder sonst schädigend wirkenden Chemikalien sind unbedingt geeignete Handschuhe zu tragen • Welche Handschuhe geeignet sind, verrät die Gebrauchsanweisung für Schutzhandschuhe, die von der Sicherheitsabteilung jeder Handschuh-lieferung beigelegt wird (+ GUV-R 195 / BGR 195) • Einmal-Latex-Handschuhe sind für den Umgang mit Chemikalien nur sehr bedingt geeignet (hängt von den Handschuhen und dem Umgang ab) • Falls ein Kontaminationsrisiko besteht Ersatzkleidung bereithalten
Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung III Körperschutz / Hautschutz Butyl-Schutzhandschuhe Nitril-Schutzhandschuhe Laborkittel Schutzbrille Baumwoll-Unterhandschuh Einweghandschuhe Sicherheitsschuhe
Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung III Schutzartikel Werden über einen Institutsbeauftragten bei der Sicherheitsabteilung beschafft (z. Zt. Dr. K. Schmitz, R. 0.002, Tel. 2641)
Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung IV Atemschutz • Arbeiten mit Lösungsmitteln oder sonstigen Chemikalien/Zubereitungen bei denen schädliche Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können, müssen in Abzügen durchgeführt werden
Schutzvorschriftenbei experimentellen ArbeitenGrundsätze • Experimentelle Arbeiten müssen mit Sorgfalt geplant und umsichtig durchgeführt werden • Vor der Aufnahme von experimentellen Arbeiten muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeits-bedingungen angefertigt werden • Es muss eine Betriebsweisung erstellt werden • Experimentelle Arbeitsplätze mit höheren Sicherheits-anforderungen sollten vor Beginn der Arbeiten von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit begutachtet werden (Abt. 4.2)
Schutzvorschriftenbei experimentellen ArbeitenGrundsätze • Lagerung von brennbaren Lösungsmitteln und sonstigen Gefahrstoffen Alle Gefahrstoffe Säuren & Laugen
Regulations of ProtectionExperimental works Basics Nicht giftige oder unbrennbare Chemikalien/Lösungsmittel gehören nicht in die Gefahrstoffschränke Diese Materialien können in unseren beiden Lagerräumen im Chemikalienlager des AVZ I gelagert werden oder in speziell dafür angeschafften Chemikalienschränken • ABER:
Schutzvorschriftenbei experimentellen ArbeitenVakuumapparaturen • Es dürfen nur zugelassene Glasgeräte verwendet werden (Hersteller-Informationen beachten) • Größere Glas- und Vakuumapparaturen sollen, soweit technisch sinnvoll, mit einem Splitterschutz versehen werden • Schutzbrille tragen! • Pumpenabgase sollten über Digestorien abgeleitet werden • Vakuumapparaturen regelmäßig auf Betriebstauglichkeit prüfen.
Schutzvorschriftenbei experimentellen ArbeitenDruckbehälter/Druckbehälterapparaturen • Lagerung von Druckgasflaschen im Labor ist nur in zugelassenen Gasflaschenschränken gestattet • Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert werden und dürfen nicht frei stehen • Transport von Druckgasflaschen nur mit dafür vorgesehenen Wagen unter den nötigen Sicherungen (Kettensicherung, aufgeschraubte Schutzkappe) • Gasentnahme aus Druckgasflaschen nur über Schläuche und Armaturen die für die jeweilige Gasart zulässig sind • Druckgasflaschen vor Wärme schützen • Giftige Gase es sollte nur mit kleinen Gebinden (z.B. Lecture Bottles) umgegangen werden. Alle Arbeiten mit solchen Gasen sind im Abzug durchzuführen. Es ist eine einsatzbereite Atemschutzmaske bereitzuhalten • Arbeiten mit Autoklaven nur nach entsprechender Einweisung und unter genauer Einhaltung der Bedienungsanleitung (Prüffristen beachten!)
Schutzvorschriftenbei experimentellen ArbeitenDruckbehälter/Druckbehälterapparaturen
Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung I • Für jeden neuen experimentellen Arbeitsplatz ist vor der Aufnahme der Arbeiten eine schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen • Basierend darauf ist eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung zu erstellen
Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung III • Für alle in Betrieb befindlichen Apparaturen ist ebenfalls eine schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorzu-nehmen • Betriebsanweisungen müssen jederzeit zugänglich sein • Werden bestehende Apparaturen sicherheitsrelevant verändert, so sind Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung entsprechend zu modifizieren • TIPP: Checkliste „Laborsicherheit“ (Internetseiten der Abt.4.2)
ChemikalienUmgang – Beschaffung – EntsorgungGrundsätze I • Jeder, der mit Chemikalien arbeitet, muss deren Eigenschaften und die von ihnen ausgehenden Gefährdungen kennen • Für die Gefahrstoffe ist ein Gefahrstoffver-zeichnis zu führen. Dieses muss 1 x jährlich aktualisiert werden. Es ist von jeder Abteilung zu führen
ChemikalienUmgang – Beschaffung – EntsorgungGrundsätze II • An Laborarbeitsplätzen dürfen nur die für den Versuch notwendigen Chemikalienmengen gelagert werden • Größere Gebinde müssen in Sicherheitsschränken bzw. im Chemi-kalienlager am AVZ I gelagert werden. • Giftige Substanzen müssen unter Verschluss gehalten werden • Behältnisse für Chemikalien müssen entsprechend den Richtlinien der GefStoffV beschriftet werden (Neue Klassifizierung wird kommen) (Chemische Bezeichnung des Stoffes, Arbeitskreis, Gefahrstoffsymbol mit Text und die R- und S-Sätze als Nummern müssen auf dem Gebinde stehen)
ChemikalienUmgang – Beschaffung – EntsorgungGrundsätze III • Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen ist auf die persön-liche Schutzausrüstung zu achten • Der Transport von Chemikalien darf nur in zugelas-senen Gebinden erfolgen (Eimer, Tragekästen) • Arbeiten mit Gefahrstoffen müssen grundsätzlich in dafür geeigneten Digestorien durchgeführt werden
ChemikalienUmgang – Beschaffung – EntsorgungGrundsätze IV • Beim Arbeiten mit Chemikalien sind die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen bereitzuhalten und zu beachten • Der Umgang und die Entsorgung von KMR-Stoffen, Chrom-schwefelsäure, Flusssäure und Ethidiumbromid unterliegen besonderen Anforderungen (Infos bei der Abt. 4.2 Arbeits- und Umweltschutz)
ChemikalienUmgang – Beschaffung – EntsorgungGrundsätze V • Die Beschaffung von Chemikalien sollte grundsätzlich über die Beschaffung des Instituts erfolgen (gilt auch für Bestellungen über die Zentrale Chemikalienversorgung) • Die Entsorgung von Chemikalien aller Art hat entsprechend den Vorschriften der Entsorgungsrichtlinie der Universität Bonn zu erfolgen. • Über die Entsorgungsrichtlinie muss sich jeder informieren, der Umgang mit Chemikalien hat • Entsorgung ist keine zentrale Institutsangelegenheit • Jeder Abfallerzeuger ist für die Entsorgung seines Abfalls selbst verantwortlich (Unterstützung durch die Abt. 4.2 und den Sicherheitsbeauftragten ist möglich)
ChemikalienUmgang mit krebserzeugenden und erbgutschädigenden Substanzen • Große Vorsicht ist geboten! (z.B. bei Crotonaldehyd) • Arbeiten nur im Abzug und mit kleinen Mengen • Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter • Ermittlungspflicht nach § 16 Abs. 1-3a GefStoffV (Ersatzstoffsuche (Spaltenmodell), Risikoab-schätzung) • Kennzeichnungspflicht des Arbeitsplatzes (schwarz-gelbes Klebeband zu erhalten von der Abt. 4.2)
ChemikalienUmgang mit verflüssigten (tiefkalten) Gasen • Dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden (Stahlisoliertanks, Trage-kannen) • Transport von verflüssigten Gasen in Personenaufzügen ist verboten • Betriebsanweisung erstellen
ChemikalienUmgang mit brennbaren Stoffen und Flüssigkeiten • Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten am Arbeitsplatz ist nicht zulässig • Aufbewahrung beschränkt sich auf Tagesbedarf (max. 1L) • Lagerort sind zugelassene Sicherheitsschränke • Leicht brennbare Flüssigkeiten sind in Gefäßen aus Edelstahl zu lagern • Lagerung in Kühlschränken nur wenn diese frei von Zündquellen sind (entsprechende Kennzeichnung!) • Vor den Arbeiten Prüfen, ob Feuerlöscheinrichtungen in erreichbarer Nähe sind (CO2-Löscher, Löschdecke, Löschsand) • Bei Arbeiten auf feuerbeständige Unterlage achten
GentechnikbereicheHinweise zu Arbeiten • Das Arbeiten in diesen Bereichen erfordert besondere Zulassungen, Genehmigungen und Unterweisungen • Der Projektleiter des Gentechnik-Bereiches informiert und trägt die Verantwortung
GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe I • Ruhe bewahren & überstürztes Handeln vermeiden • Bei Hilfeleistung auf eigene Sicherheit achten • Personenschutz geht vor Sachschutz • Unbedingt Ersthelfer benachrichtigen (Namen der aktuellen Ersthelfer sollten in allen Arbeitskreisen ausgehängt werden) • Gefährdete Personen sind zu warnen und zum Verlassen des Raumes aufzufordern • Verletzte bergen (wenn möglich) und Erstversorgung vornehmen • Verletzte Personen bis zum Eintreffen des Arztes nicht allein lassen • Entstehungsbrände mit Feuerlöscher oder mit Sand löschen • Größere Brände Gebäude sofort verlassen, falls BMA versagt, umgehend die Feuerwehr informieren
GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe II • Kleiderbrände Notdusche benutzen bzw. Löschdecke verwenden • Augenverätzungen Augendusche benutzen (für 10 – 15 Minuten, bei geöffneten Lidspalt Hilfestellung durch zweite Person) in jedem Falle einen Augenarzt aufsuchen • Notruf (0112), Informationen bereit halten (Unfallart, Gebäude, Etage, Raum, Anzahl Verletzte), Rückfragen abwarten (5 W-Regel: Wo geschah, Was geschah, Wie viele Verletzte, welche Arten von Verletzungen, Warten auf Rückfragen) • Fachvorgesetzten, Geschäftsführenden Direktor (Tel. 3525) und Sicherheitsbeauftragten (Tel. 2641) informieren deren Telefonnummern sollten bekannt sein