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Fachgymnasium Wirtschaft. Informationen über die Kursstufe. Stundentafel Jahrgangsstufe 12. Erster Abschnitt IX,2 EB-BbS-VO). Leistungsfach Deutsch oder Mathematik oder Englisch (5 Std.) Leistungsfach BWRC (5 Std) Weitere Fremdsprache (falls erforderlich) (4 Std) Religion (2 Std.)
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Fachgymnasium Wirtschaft Informationen über die Kursstufe Diegel-Barkela
Stundentafel Jahrgangsstufe 12 Erster Abschnitt IX,2 EB-BbS-VO) • Leistungsfach DeutschoderMathematikoderEnglisch(5 Std.) • Leistungsfach BWRC (5 Std) • Weitere Fremdsprache (falls erforderlich) (4 Std) • Religion (2 Std.) • Naturwissenschaft (3 Std.) • Volkswirtschaft (3 Std.) • Informationsverarbeitung (2 Std.) • Sport (2 Std.) • Fachpraxis 2 Std.) • Zwei Grundkurse (à 3 Std.) in den allgemein bildenden Fächern Deutsch oder Mathematik oder Englisch (abhängig vom jeweiligen 1. Leistungsfach) = 11 (10) Kurse Diegel-Barkela
Stundentafel Jahrgangsstufe 13 Erster Abschnitt IX,2 EB-BbS-VO) • Leistungsfach Deutsch oder Mathematik oder Englisch (5 Std.) • Leistungsfach BWRC (5 Std.) • Weitere Fremdsprache (falls erforderlich) (4 Std.) • Geschichte (2 Std.) • Naturwissenschaft (3 Std.) • Volkswirtschaft (3 Std.) • Informationsverarbeitung (2 Std.) • Sport (2 Std.) • Fachpraxis 2 Std.) • Zwei Grundkurse (à 3 Std.) in den allgemein bildenden Fächern Deutsch oder Mathematik oder Englisch (abhängig vom jeweiligen 1. Leistungsfach) = 11 (10) Kurse Diegel-Barkela
Belegungsverpflichtung in den Jahrgangsstufen 12 und 13§ 5 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO • Der Unterricht erfolgt in der Kursstufe in halbjährigen Grund-und Leistungskursen. • Dabei ist jedes Fach, ausgenommen Sport, • dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld A • dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld B • dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen C Aufgabenfeld • zugeordnet. • In der Kursstufe sind nach Maßgabe der folgenden Aufstellung Kurse in den Fächern zu belegen, wobei die Kurse eines Fachs mit vier Kursen auf die vier Kurshalbjahre und die Kurse eines Faches mit zwei Kursen auf die Kurshalbjahre EINES Schuljahres zu verteilen sind. Diegel-Barkela
Belegungsverpflichtung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 • 1 Die Kurse sind in derselben Fremdsprache zu belegen. • Wer in der Vorstufe verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, MUSS diese Fremdsprache in der Kursstufe fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich mit vier Kursen belegen. • Die Kurse sind in derselben Naturwissenschaft zu belegen. Diegel-Barkela
Belegungsverpflichtung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 !Von themengleichen Kursen kann nur einer auf die Belegungsverpflichtung angerechnet werden. !Werden die Leistungen in einem Kurs mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet, so wird dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. Diegel-Barkela
Prüfungsfächer§ 7 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO Es gibt vier Prüfungsfächer. Das erste und das zweite Prüfungsfach müssen in Leistungskursen, das dritte und das vierte Prüfungsfach in Grundkursen durchgehend unterrichtet worden sein. Das erste Prüfungsfach ist bis zum Ende der Vorstufe aus den angebotenen Leistungskursen Deutsch, Englisch, Mathematik zu wählen. Die weiteren Prüfungsfächer sind bis zum Ende des 12. Schuljahrgangs aus den angebotenen Kursen zu wählen. Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass die Aufgabenfelder A,B und C abgedeckt sind. Diegel-Barkela
Prüfungsfachkombinationen§ 7 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO P1 1. Leistungsfach DEUTSCH P2 P3 P4 BWRC + Volkswirtschaft + Mathematik oder BWRC + Mathematik + Volkswirtschaft oder BWRC + Mathematik + Info oder BWRC + Englisch + Info oder BWRC + weitere Fremdspr.+ Info oder BWRC + Info + Mathematik oder BWRC + Info + Englisch oder BWRC + Info + weitere Fremdspr. Diegel-Barkela
Prüfungsfachkombinationen P2 P3 P4 BWRC + Volkswirtschaft + Mathematik oder BWRC + Volkswirtschaft + Naturwissenschaft oder BWRC + Volkswirtschaft + Info 1 oder BWRC + Info + Volkswirtschaft 1 oder BWRC + Info + Deutsch oder BWRC + Info + Naturwissenschaft oder BWRC + Info + Mathematikoder 1 Diese Kombination kann nur gewählt werden, wenn bei Eintritt in das FG bereits die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache erfüllt ist. • P1 • 1. Leistungsfach Englisch Diegel-Barkela
Prüfungsfachkombinationen P2 P3 P4 BWRC + Deutsch + Info oder BWRC + Mathe + Info oder BWRC + Mathe + Volkswirtschaft BWRC + Naturwissenschaft+ Info oder BWRC + Naturwissenschaft+ Volkswirtschaft • P1 • 1. Leistungsfach Englisch (Fortsetzung) Diegel-Barkela
Prüfungsfachkombinationen P2 P3 P4 BWRC + Volkswirtschaft + Englisch oder BWRC + Volkswirtschaft + weitere Fremdspr. oder BWRC + Volkswirtschaft + Deutsch oder BWRC + Deutsch + Info oder BWRC + Deutsch + Volkswirtschaft oder BWRC + Englisch + Volkswirtschaft oder BWRC + Englisch + Info oder BWRC + weitere Fremdspr. + Info oder BWRC + weitere Fremdspr. + Volkswirtschaft oder BWRC + Info + Englisch oder BWRC + Info + Deutsch oder BWRC + Info + weitere Fremdspr. • P1 • 1. Leistungsfach Mathematik Diegel-Barkela
Einbringungsverpflichtung Block I Anlage 4a zu § 15 Abs. 2 AVO-GOFAK • 1. Leistungsfach Deutsch (A) • 2. Leistungsfach BWRC (B) • Bedingung: Es besteht KEINE Teilnahmeverpflichtung an der weiteren Fremdsprache Diegel-Barkela begonnen).
Einbringungsverpflichtung Block I • 1. Leistungsfach Deutsch (A) • 2. Leistungsfach BWRC (B) • Bedingung: Teilnahmeverpflichtung an der weiteren Fremdsprache Diegel-Barkela
Einbringungsverpflichtung Block I • 1. Leistungsfach Englisch (A) • 2. Leistungsfach BWRC (B) • Bedingung: Es besteht KEINE Teilnahmeverpflichtung an der weiteren Fremdsprache Diegel-Barkela
Einbringungsverpflichtung Block I • 1. Leistungsfach Englisch (A) • 2. Leistungsfach BWRC (B) • Bedingung:Teilnahmeverpflichtung an der weiteren Fremdsprache Diegel-Barkela
Einbringungsverpflichtung Block I • 1. Leistungsfach Mathematik (C) • 2. Leistungsfach BWRC (B) • Bedingung: Es besteht KEINE Teilnahmeverpflichtung an der weiteren Fremdsprache Diegel-Barkela
Einbringungsverpflichtung Block I • 1. Leistungsfach Mathematik (C) • 2. Leistungsfach BWRC (B) • Bedingung:Teilnahmeverpflichtung an der weiteren Fremdsprache Diegel-Barkela
Ergänzung Einbringungsverpflichtung Fußnote 2 zur Anlage 4a zu § 15 Abs. 2 AVO-GOFAK Wer die erste Fremdsprache (hier Englisch) als Prüfungsfach wählt und in der Vor- und der Kursstufe verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss vier Kurse der ersten Fremdsprache und aus dem letzten Kursjahr einen Kurs der weiteren Fremdsprache einbringen. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Fächer Betriebs- und Volkswirtschaft oder Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, welches nicht Prüfungsfach ist, auf drei Kurse. Diegel-Barkela
Ergänzung Einbringungsverpflichtung Hintergrund dieser Regelung ist die nach der AVO-GOFAK einzubringende Zahl von 22 Grundkursen in den Block I der Gesamtqualifikation und die sich aus den KMK Rahmenvereinbarungen für die gymnasiale Oberstufe Punkt 7.4.10.2 ergebende Pflicht, mindestens einen Kurs aus der Jahrgangsstufe 13 der neu zu erlernenden Fremdsprache in den Block I der Gesamtqualifikation einzubringen. Schüler, die Englisch (1. Fremdsprache) als Prüfungsfach wählen, hätten somit 23 Kurse. Deshalb kann ein Kurs VW oder Informationsverarbeitung (wenn nicht Prüfungsfach) gestrichen werden. Dabei ist es unerheblich, welcher der vier einzubringenden Kurse gestrichen wird. Die Schule wählt aus. Diegel-Barkela