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Einsatzfahrten und Sonderrechte. Übungsleiter: Björn Schröder. Presse. Alarmfahrt-Unfall: Maschinist trägt Mitschuld. Horror-Unfall in Hamburg: Löschzug rast in Gelenkbus – Tote, Verletzte!. Sonderrechte der Feuerwehr im Straßenverkehr. Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger.
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Einsatzfahrten und Sonderrechte Übungsleiter: Björn Schröder
Presse Alarmfahrt-Unfall: Maschinist trägt Mitschuld Horror-Unfall in Hamburg: Löschzug rast in Gelenkbus – Tote, Verletzte!
Sonderrechte der Feuerwehr im Straßenverkehr Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger Im Straßenverkehr geregelt durch die Paragraphen: § 35 StVO § 38 StVO Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden
Was sind Sonderrechte • Unter Sonderrechten versteht man die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn die in § 35 StVO abschließend festgelegten Voraussetzungen vorliegen.Somit sind Berechtigte, wenn sie hoheitlich handeln und es dringend geboten ist, von den Verhaltenspflichten der StVO, wie z.B. Wartepflicht, Fahrbahnbenutzungsverbot, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung pp., befreit.
Für die Wahrnehmung von Sonderrechten gelten • Rettungen von Menschenleben • Brandbekämpfung • technische Hilfeleistung • friedensmäßiger Katastrophenschutz • Katastrophenschutz im Verteidigungsfall • Rettungsdienst Hoheitliche Aufgaben
Was sind hoheitliche Aufgaben • Hoheitlich sind alle Diensthandlungen der Feuerwehr, die unmittelbar der Wahrnehmung der durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgabe dienen. • Dazu gehört zweifellos jeder Feuerwehreinsatz, aber auch die Rückfahrt von der Einsatzstelle. Übung • Dabei wird nicht unterschieden ob es sich um eine Einsatzübung oder um eine Übung unter normalen Bedingungen handelt. Beide Arten sind der hoheitlichen Tätigkeit der Feuerwehr zuzurechnen. • Nicht zu hoheitlichen Handlungen gehören sogenannte Fiskalfahrten, beispielsweise Kurierfahrten, Werkstattfahrten etc.
Hier gilt • Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist dann dringend geboten, wenn bei Befolgung der einzelnen Verkehrsvorschriften der Einsatzerfolg erheblich gefährdet oder vereitelt würde. • Eine bloße Erschwernis in der Aufgabenerfüllung bei Beachtung der Verkehrsvorschriften reicht nicht aus.
Sonderrechte im Privatwagen? • nur ohne Gefährdung oder Behinderung Dritter!Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren stehen nach zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Stuttgart im Einsatzfalle gemäß § 35/ Abs. 1 StVO Sonderrechte mit dem privaten Pkw zu. • Die Ausübung der Sonderrechte ist nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Das Gericht hält allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen für vertretbar, bei denen es zu keiner Gefährdung oder gar Schädigung Dritter kommt.
Mögliche Folgen bei Verletzung der Sorgfaltspflicht • Günstigenfalls handelt es sich um einen Verwarnungstatbestand gem. § 49Abs. 4 Nr. 2 StVO, da der Einsatzfahrer entgegen § 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte ausübte, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. • Liegen allerdings Personenschäden vor, so wird der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bzw. fahrlässigen Tötung begangen durch Unterlassen erhoben werden und es kommt zu einem Strafverfahren. • Desweiteren muß damit gerechnet werden, dass zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. • Darüber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, daß Sonderrechte „Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedeutet“, nicht jedoch anderer Gesetze. Dies bedeutet, daß neben den vorstehend genannten Folgen noch weitere Straftatbestände, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung usw. mit allen rechtlichen Konsequenzen verwirklicht werden können.
Sorgfaltspflicht • Die Grundregel für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist in § 35 Abs. 8 StVO enthalten. • Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. • Diese Vorschrift bildet zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer für den Sonderrechtsfahrer die absolute Grenze erlaubter Rechtsanwendung. • Aus der Pflicht des Sonderrechtsfahrers zu gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt die Pflicht zu besonderer Vorsicht und Umsicht.
Sonderfahrten mit Einsatzfahrzeugen = + Nur mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn! = Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Fahrten mit Sonderrechten Eine deutlicheund rechtzeitige Kundmachung des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist erforderlich. Es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen erkannt haben, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges Sonderrechte in Anspruch nehmen will. Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt und sich darauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen
Grundsätze im Verkehr Einbiegungen / Einmündungen Geschwindigkeit Kreuzungen Sicherheits-abstand Unklare Verkehrslage Überholen Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Gerichtsurteile- Spurwechsel kurz vor einer Kreuzung Der Rettungswagen fährt mit 15 km/h in die Kreuzung ein. Die Ampel zeigt für den RTW Rotlicht an. Das Einsatzfahrzeug hat je doch Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Fahrer des RTW wechselt kurz vor der Kreuzung von der linken auf die rechte Fahrspur, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rechts zu überholen. Von rechts nähert sich ein Personenwagen. Dessen Fahrer zeigt die Ampel ”grün” an. Der Autofahrer fährt trotz des sich nähernden RTW in die Kreuzung, wobei es zur Kollision mit dem Einsatzfahrzeug kommt. Der Pkw-Fahrer ist davon ausgegangen, dass der Rettungswagen nach rechts abbiegt. Verschulden laut Gericht: RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent KG Berlin (12 U 2864 / 80)
Gerichtsurteile- vorbei an der wartenden Schlange Das Einsatzfahrzeug fährt bei Rotlicht mit Blaulicht und Martinhorn in eine Kreuzung. Das Einsatzfahrzeug ist noch nicht einmal 30 km/h schnell. Von rechts nähert sich ein Pkw. Bei Grünlicht fährt er in die Kreuzung ein, vorbei an den bereits wegen des RTW wartenden anderen Verkehrsteilnehmern. Seine Geschwindigkeit hält der Pkw-Fahrer unverändert bei. Auch hier ”kracht’s” zwischen Pkw und RTW im Kreuzungsbereich. Verschulden laut Gericht: RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent. KG Berlin (12 U 405 / 75)
Gerichtsurteile-Aquaplaning Kollision eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) mit einem Pkw im Baustellenbereich einer Autobahn. Der Personenwagen fährt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der linken Spur. Das Einsatzfahrzeug nähert sich mit 100 km/h und will rechts vorbeifahren. Das NEF kommt jedoch aufgrund Aquaplanings ins Schleudern und verunglückt. Verschulden laut Gericht: NEF 100 Prozent, Pkw 0 Prozent. OLG Karlsruhe (10 U 94 / 85)
Gerichtsurteile- erschrocken Ein Rettungswagen fährt auf der mittleren Spur und will einen vor ihm fahrenden Pkw rechts überholen. Der RTW hat nur sein Blaulicht eingeschaltet. Kurz vor dem Überholvorgang schaltet der RTW-Fahrer die Hörner ein. Der Autofahrer im Personenwagen erschreckt sich und zieht sofort nach rechts – wo der RTW fährt. Verschulden laut Gericht: RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent. KG Berlin (12 U 3035 / 76)
Gerichtsurteile- Beim Platzmachen knallt es Ein Pkw steht auf der mittleren Spur vor einer Ampel. Von hinten kommt – mit hoher Geschwindigkeit – ein Rettungswagen. Der RTW hat Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Pkw zieht nach rechts. Auch hier kommt es zu einer Kollision mit einem rechts überholenden RTW, doch in diesem Fall hat der Pkw – laut Gericht – die Alleinschuld. Verschulden: RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent. OLG Düsseldorf (1 U 171 / 85)
Danke für Eure Aufmerksamkeit • Quellen: • Die Roten Hefte Nr. 23 – Feuerwehr im Straßenverkehr