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Personen und Sachen. Sachen:. Geregelt in § 90 ff. Körperliche Gegenstände Einzelsachen, keine Sachgesamtheiten Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht Die von einer Verfügung betroffene Sache muss individualisiert sein Zumindest individualisierbar
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Sachen: • Geregelt in § 90 ff. • Körperliche Gegenstände • Einzelsachen, keine Sachgesamtheiten • Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht • Die von einer Verfügung betroffene Sache muss individualisiert sein • Zumindest individualisierbar • Bei Veräußerung von Sachgesamtheiten (zB Unternehmen, Warenlager) Kaufvertrag unproblematisch • Bei der Übereignung aber Inventarliste oder räumliche Abgrenzung nötig • Ebenso bei der Abtretung von Forderungen , § 398
Rechte an Sachen • Werden derivativ oder originär erworben • Recht endet, wenn die Sache untergeht • Oder ihre eigenständige rechtliche Existenz verliert • Beispiel: Bullen-Fall: • Jungbullen werden dem Bauern B von dem Dieb D gestohlen. Dieser verkauft die Tiere an den Fabrikaten F, der macht daraus Dosenwurst. Rechte des B gegen F?
Rechte an Sachen • B gegen F aus § 985? • Scheitert schon am fehlenden Besitz des F • Außerdem: • Eigentumsverlust des B nach § 932 (-) wegen § 935, aber: • Gesetzlicher Eigentumsverlust nach § 946 durch Verarbeitung: Herstellung einer neuen Sache • Ausgleich nach Bereicherungsrecht: § 951 • Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? • Behandlung nach Bereicherungsrecht?
Rechte an Sachen • B gegen F aus § 812, I 1, 1. Alt. (-) • Keine Leistung B an F • B gegen F aus § 812 I 1, 2. Alt? • Etwas erlangt? (+), Eigentum • Auf sonstige Weise (+), Eigentum durch Verarbeitung • Auf Kosten des B? Lehre vom Zuweisungsgehalt: Betroffenes Recht muss dem Anspruchssteller zur eigenen Nutzung zugewiesen sein. Bei Eigentum klar (+) wegen § 903. • Ohne Rechtsgrund: Kann bei § 812 I 1, 2. Alt kein Vertrag sein. • Gemeint ist sonstiger rechtlicher Grund, der das Behalten- dürfen rechtfertigt • Könnte hier § 946 sein • Wertung endgültig?
Rechte an Sachen • Weiteres Problem: Verhältnis der Alt. 1 und 2: • Kann F einwenden, er habe durch Leistung des D erlangt • Müsse sich deshalb nur mit D auseinandersetzen? • Der fehlende Rechtsgrund im Verhältnis B und D ginge ihn nichts an? • Grds. Vorrang der Leistungskondiktion • Ausnahme? • Wenn ja, Umfang der Bereicherung: • An D gezahlter Kaufpreis abzugsfähig?
Einbaufälle: • Neben Verarbeitung weiterer wichtiger Fall des gesetzlichen Eigentumsverlusts: • A liefert an Yachtweft Y Schiffsmotoren unten Eigentumsvorbehalt • Y verbaut die Motoren in Schiffe • Fällt dann in die Insolvenz • Anspruch des A auf Herausgabe?
Einbaufälle: • In Betracht kommt Eigentumsverlust nach § 947 II: • Wesentliche Bestandteile • Wenn ja, Unterscheidung nach der Hauptsache: • Wenn Schiff = Hauptsache, Alleineigentum der Y • Wenn nicht, Miteigentum beider Parteien, §§ 741 ff. • Vorteil für A: Zwar kein Herausgabeanspruch, aber Anteil am Verwertungserlös • Hier: Schiff ist nicht Hauptsache • Bei beweglichen Sachen kommt es auf die Brauchbarkeit an • Die ist nicht gegeben, wenn die Motoren ausgebaut werden
Einbaufälle: • Eigentliches Problem aber: • Sind die Motoren überhaupt wesentliche Bestandteile? • Hier kommt es nicht auf die Brauchbarkeit an, sondern auf die Abtrennbarkeit • Wesentliche Bestandteile sind die, die bei Trennung zerstört werden oder Wesensveränderung erleiden • Dabei kommt es nicht auf das Schiff, sondern auf die Motoren an • Diese bleiben rechtlich selbständig, wenn: • Sie ausgebaut werden können, ohne zerstört zu werden • Anderweitig verwertbar sind (keine Spezialanfertigung) • Gesetz sieht in diesen Fällen das Sicherungsinteresse des Lieferanten als vorrangig an.
Einbaufälle: • Anders bei Grundstücken: • Wesentlicher Bestandteil hier bereits (+), wenn: • Sache mit dem Grundstück fest verbunden • Oder zur Herstellung in ein Gebäude eingefügt, §§ 94 f. • Alle Gegenstände, ohne die das Gebäude als unfertig angesehen wird • Heizung, WC also auch dann, wenn technisch trennbar • Ausnahme nur bei vorübergehendem Einbau oder Verbindung: Zirkuszelte, Gerüste, Einbauten des Mieters • Andere Wertung als § 93! • Lösung zu Gunsten des Grundstückseigentümers, zu Lasten des Lieferanten • Warum die Unterscheidung?
Einbaufälle: • Grund: In der Regel kollidierende Sicherungsrechte beim Bau eines Gebäudes: • Neben den Lieferanten existiert idR ein Realkreditgeber • Bank, die Bau finanziert und mit Hypotheken/Grundschulden gesichert ist • Geschützt wird das Interesse am Versteigerungserlös • Verlust bei Versteigerung eines unfertigen Gebäudes wäre höher als der Nutzen der Lieferanten durch Ausbau der Teile
Personen: • Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen • Natürliche Personen: §§ 1 ff. • Wichtig hier: • § 12 Namensrecht • §§ 13, 14, Verbraucher/Unternehmer • Juristische Person: §§ 21 ff. • Organisation, die durch gesetzliche Anordnung für rechtsfähig erklärt wird • Personenvereinigung oder Gebietskörperschaft • Privaten oder öffentlichen Rechts
Personen • Wichtig ist die Anordnung eigener Rechte • Also nicht nur Organisation zur gemeinsamen Geltendmachung fremder Rechte, sondern selbst rechtsfähig • Typische Formulierung: „… hat als solche Rechte und Pflichten, ….“ • Fehlt zB bei Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft des FamR und schlichter Miteigentumsgemeinschaft • Nach Gesetzeslage auch bei BGB- Gesellschaft (§ 705 ff.) • Diese Vereinigungen sind nicht rechtsfähig • Rechtsträger sind die beteiligten natürlichen Personen
Personen: • Eigentümliche Mittellage der Personengesellschaften • § 124 HGB: „Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden…“ • Im Ergebnis gleiche Handlungsmöglichkeiten wie juristische Person • Aber nicht „als solche“, sondern „unter ihrer Firma“ • Sammelbezeichnung oder Anordnung von Rechtsfähigkeit? • Wenn letzteres, juristische Person? • Gesetz wohl (-), eigenständige Kategorie • „Rechtsfähige Personengesellschaft“, § 14 • In vielen praktischen Fragen aber Annäherung an juristische Person • zB Anwendung § 31.
Juristische Personen • Verein nach § 21 typisch für die Regelung • Strukturmerkmale: • Auf größere Mitgliederzahl angelegt • Wechsel im Mitgliederbestand möglich (Eintritt/Austritt) • Entscheidung mit Mehrheit • Leitung durch gewähltes Gremium
Juristische Personen • Entstehen durch staatliche Anerkennungsakt • Bei jP des Zivilrechts daher: • Privater Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) • Mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art • Zusätzlich Registrierung erforderlich • Konstitutive Wirkung der Eintragung • Keine freie Körperschaftsbildung (anders die Personengesellschaften) • Sicherung der Existenz (Haftungsfrage) • Staatsaufsicht
Gründung juristischer Personen • Auf Registrierung besteht Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen • Im wesentlichen formale Prüfung • Nur beschränkte Kontrolle der Ziele und Zwecke • Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) • Anders bei der Stiftung • Anders das Steuerrecht (Gemeinnützigkeit des Vereins)
Verein • Gesetz unterschiedet: • Nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein) als Regelfall • Wirtschaftlicher Verein als Ausnahme • Genehmigungsbedürftig • Andere passende Rechtsformen stehen zur Verfügung • Nicht rechtsfähiger Verein • Äußerer Unterschied: Fehlende Eintragung im Vereinsregister • Gesetz verweist auf Regeln über die BGB- Gesellschaft • Die sich für größere Organisationen nur bedingt eignet • Bewusste Benachteiligung derer, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen. • Parteien, Gewerkschaften • Heute Anwendung der Regeln der §§ 21 ff. im wesentlichen auch auf den nicht eingetragenen Verein • Verfassungskonforme Auslegung
Handeln des Vereins • Verein selbst Rechtsträger (Eigentümer, Vertragspartner) • Handlungsunfähig, muss vertreten werden • Organe: • Vorstand, Mitgliederversammlung • Weitere Organe (Aufsichtsrat, Beirat, Kuratorium) können eingeführt werden • Willensbildung durch Beschluss • Mehrheitsentscheidung als Regelfall, § 33 • Auch Vertragsänderung mit Mehrheit möglich • Maßnahmen der Geschäftsführung
Vertretung • Nach außen Vertretung erforderlich • Erfolgt durch Vorstand, § 26 • Vertretungsmacht erforderlich • Problem: Beschränkende Abreden, entgegenstehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Haftung: • Verein (und nur er) wird verpflichtet • Keine persönliche Haftung der Mitglieder • Kein bestimmtes Vermögen erforderlich • Anders bei den Kapitalgesellschaften • Hier wegen der nicht wirtschaftlichen Zwecksetzung entbehrlich • Zudem Insolvenzpflicht bei Überschuldung
Haftung: • Bei Vertragsverletzung und Delikt: • Ansprüche gegen den Verein aus §§ 280 ff. einerseits, 823 ff. andererseits • Person des Handelnden nicht identisch mit Person des Haftenden • Zurechnung erforderlich • Für Organe in § 31 geregelt • Generelle Haftung für Vorstand und sonstige satzungsmäßig berufene Vertreter • Gilt im Vertrags- und im Deliktsrecht gleichermaßen • Ausgleich für die fehlende Handlungsfähigkeit der juristischen Person • Regelt die Zurechnung zum Verein, nicht zum einzelnen Mitglied
Haftung: • Personen unterhalb der Organebene: • Im Vertragsrecht gilt § 278 • Erfüllungsgehilfe • Mit Wissen und Wollen des Schuldners im Pflichtenkreis tätig • Auf Schuldverhältnis bezogen • Muss nicht weisungsgebunden sein (Bank, Anwalt) • Im Deliktsrecht keine Zurechnung fremden Verhaltens (außer § 31) • Also nicht § 823 iVm § 278 • Grober Fehler, Null-Punkte-Gefahr! • Keine Vertretung im Unrecht • Statt dessen Regelung in § 831 • Eigenhaftung für fehlerhafte Auswahl und Überwachung • Vermutung mit Entlastungsbeweis
Unterscheidung §§ 278, 831 • 831 ist Anspruchsgrundlage, 278 ist Zurechnungsnorm • Verrichtungsgehilfe muss weisungsgebunden sein, Erfüllungsgehilfe nicht • Allerdings kann eine Person beide Merkmale zugleich erfüllen • Das ist bei Angestellten sogar der Regelfall • Dann gilt im Vertragsrecht 278, im Deliktsrecht § 831.
Ende der juristischen Person • Zu unterscheiden sind Auflösung und Beendigung • Auflösung, § 41 • Eintritt eines Grundes, durch den jP nicht fortgeführt werden kann oder soll • Eintritt bestimmter Gründe laut Satzung • Mitgliederbeschluss • Vereinsverbot, § 3 VereinsG • Wegfall aller Mitglieder • Insolvenz
Ende der Juristischen Person: • Nach Auflösung folgt Liquidation, § 47 ff. • Veräußerung des Vermögens • Abwicklung der Vertragsverhältnisse • Verteilung des Vermögensrestes • Erst dann kann Löschung im Register erfolgen • Erst dann tritt Beendigung ein • Während des Liquidationsverfahrens besteht Rechtfähigkeit fort
Ende des ersten Teils! • Ich wünsche schöne Ferien • Frohes Fest und gutes neues Jahr • Wir treffen uns wieder am Dienstag, den 9.1.2007 • Fortsetzung dann mit dem 2. Buch • Schuldrecht, insbesondere Leistungsstörungen • Bis dahin: Viel Spaß!