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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen. Rechtssubjekte ↔ Rechtsobjekte: Zentrale Unterscheidung der RO! Grenzfälle: zB Leichnam, Organe. Rechtsobjekte = Gegenstand/ Bezugspunkt dinglicher oder obligatorischer Rechte und Pflichten. Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten.
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RechtssubjekteundRechtsobjekte:Sachen • Rechtssubjekte ↔ Rechtsobjekte: • Zentrale Unterscheidung der RO! • Grenzfälle: zB Leichnam, Organe • Rechtsobjekte= Gegenstand/ Bezugspunkt dinglicher oder obligatorischer Rechte und Pflichten • Rechtssubjekte= Träger von Rechten und Pflichten Barta: Zivilrecht online
Sachbegriff:§ 285ABGB(1) • § 285 ABGB: „Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“ • Der weite Sachbegriff des ABGB umfasst: • Körperliche und unkörperliche Sachen (dtBGB + SchweizerPrivR: nur körperliche Sachen!), also auch Rechte, Dienstleistungen, Energien • Grenzfälle zwischen Person und Sache: Kopfhaar(Perücke), Zahnbrücke, Leichnam, künstliche Körperteile, Organspende etc Barta: Zivilrecht online
Sachbegriff: § 285 ABGB (2) • Zwei Kriterien: • „Alles, was von der Person unterschieden ist • und zum Gebrauche der Menschen dient,wird im rechtlichen Sinneeine Sache genannt.“ • Funktion: Sachdefinition erfüllt wichtige Aufgabe, rechtlich klarzustellen, was als Rechtsobjekt (sachen)rechtlich an Rechtssubjekte zugeordnet werden kann.–Der (nicht zufällig) weite Sach-begriff ermöglicht einen weiten Eigentumsbegriff, der Freiheit sichern sollte!Beispiele: Elektrizität, Rechtsbesitz, Software Barta: Zivilrecht online
Sachbegriff: § 285 ABGB (3) • § 62a KAKuG:Organentnahme von Toten Problem des Todesbegriffs: Hirntod oder Herz-Kreislauftod ? • § 285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen“Besser: ‚Sachen‘ unter besonderem gesetzlichem Schutz: • „Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insofern anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.“ • Solche Regelungen sind: TierschutzG, TierversuchsG, TiertransportG Barta: Zivilrecht online
OrganentnahmevonVerstorbenen: § 62 a KAKuG Abs 1: „Es ist zulässig, Verstorbenen einzelneOrgane oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden VerunstaltungderLeiche führen.“ Barta: Zivilrecht online
Fortsetzung: Organentnahme Abs 2:Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zu selbständiger Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Todfestgestellthat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. Abs 3:Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 lit a und c bis g B-KAG erfüllen. Abs 4:Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von auf Gewinn gerichteten [also entgeltlichen] Rechtsgeschäften sein. Barta: Zivilrecht online
§ 285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen...“ • Gewisse Einengung des weiten Sachbegriffs • Schroffe Dichotomiesoll gemindert werden: Person ↔ Sache • Bestimmung wird weithin programmatisch verstanden; jedoch Aussage: Zwischen Person und Sache gibt es Übergänge ! Vorschlag: Teilrechtsfähigkeit für Tiere und Natur • Bedeutung schon heute für: • Nunmehr Bundes-TierschutzG; • TierversuchsG 1989, BGBl 501 idF 169/1999 • TiertransportG 1994 (Straße), BGBl 411 • § 1332a ABGB: Heilungskosten; verständiger Tierhalter • Strafrechtlicher Schutz: § 222 StGB - Tierquälerei Barta: Zivilrecht online
Tierschutz in Salzburger Landesverfassung Artikel 9 „Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere: … – die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenswerter Natur in ihrer Natürlichkeit;“ Barta: Zivilrecht online
Sacheinteilung der §§ 291 ff ABGB Sach-Gesichtspunkte Öffentliche – Private Körperliche – unkörperliche Bewegliche – unbewegliche Herrenlose – nicht herrenlose Verbrauchbare – unverbrauchbare Vertretbare – unvertretbare Schätzbare – unschätzbare Verkehrsfähige-verkehrsbeschränkte Teilbare – unteilbare Haupt- und Nebensachen Bedeutung Staat ↔ Privat dingl Re + Übertragung ETs- und Gutglaubenserwerb Aneignung Gebrauchsüberlassung: Miete, Darlehen, Leihe Stück- und Gattungsschuld + Gefahrtragung Schadenersatz: § 305 ABGB Schußwaffen, Medikamente, Grundverkehr § 843 ABGB ! Bestandteil oder Zubehör Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 1
Freistehende Sachen - öffentl Gut - Staatsvermögen • Freistehende Sachensind „allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen“: §§ 381 ff ABGB- Titel = angeborene Freiheit, sie in Besitz zu nehmen; - Modus = Zueignung/ Bemächtigung Einschränkung durch politische Gesetze: zB Tier- und Pflanzenschutz, Mineralien (§§ 3 ff MinroG), aber auch §§ 385 ff ABGB (Fund, Schatzfund etc) • Öffentliches Gut: § 287 ABGB gestattet den Gebrauch von „Landstraßen, Strömen, Flüssen, Seehäfen und [dem] Meeresufer“ • Staatsvermögen dient der finanziellen Bedeckung der Staatsbedürfnisse (§ 287 Satz 3 ABGB); zB Steuern, Zölle, Bundesforste, früher Münz-, Post- und andere Regalien Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 2
Körperliche und unkörperliche Sachen (1) • > ... welche in die Sinne fallen<; iSv sinnlicher Wahrnehmbarkeit • Beispiele: elektrischer Strom, Computer-Software, Häuser, Wiesen, Tiere § 292 ABGB • > ... sonst heißen sie unkörperlich< • Insbes Rechte: WGGB - „diejenigen, welche nur durch menschliche Begriffe bestehen; zB das Recht zu jagen, zu fischen und alle andern Rechte“ Barta: Zivilrecht online • DtBGB + SchwZGB: Nur körperliche Sachen! Sacheinteilung 3/1
Körperliche und unkörperliche Sachen (2) • Bedeutung der Unterscheidung! • Die dinglichen Sachenrechte (zB ET, PfdR, Servituten) beziehen sich nach § 307 ABGB nur auf körperliche Sachen • Nur für diese gelten die Besitz- und ET-Übertragungsregeln zB der §§ 426 ff ABGB; • Rechte/Forderungen Zession : §§ 1392 ff ABGB • Nach § 311 ABGB ist aber Rechtsbesitz an allen (auch obligatorischen) Rechten möglich • § 4 PHG: Produktbegriff erfasst nur: >bewegliche körperliche Sachen<; Streit um PC-Software Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 3/2
Bewegliche und unbewegliche Sachen (1) • >... Welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können ...< § 293 ABGB • >... Im entgegen-gesetzten Falle sind sie unbeweglich ...< Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 4/1
Bewegliche und unbewegliche Sachen (2) Bedeutung der Unterscheidung • ET- Erwerb erfolgt unterschiedlich: §§ 426 ff oder § 431 ABGB iVm GBG • § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb gilt nur bei beweglichen Sachen • §§ 430, 440 ABGB: ET-Erwerb beim Doppelverkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen • Außerhalb des SachRs: bspw GWL-Fristen des § 933 ABGB; Beispiel: Dachfolienfall • Liegenschaften unterliegen traditionellerweise strengeren rechtlichen Regeln als Fahrnis; zB Immissionsschutz, Bau- und RaumO, Grundverkehr Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 4/2
Bewegliche und unbewegliche Sachen (3) Bedeutung der Unterscheidung • § 293 Satz 2 ABGB regelt Liegenschaften und ihr Zugehör als unbewegliche Sachen; vgl insbes §§ 295, 296, 297 ABGB • Gesetzlich für unbeweglich erklärt sind das • Baurecht (§ 6 BauRG) und • Bergwerksberechtigungen (§ 40 MinroG) • von der Rspr als unbeweglich behandelt werden Hypotheken Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 4/3
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen • >Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare< • >... die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen< § 301 ABGB • Wichtige Rolle zur Unterscheidung spielt Verkehrssitte! Letztlich entscheidet der Parteiwille!Beispiele: Pilze oder Obst zu Ausstellungszwecken • Bedeutung: Bestimmte Vertragstypen setzen unverbrauchbare Sachen voraus; nämlich: Leihe, Miete und Pacht. Anders bspw Darlehen und Kauf Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 5
Vertretbare und unvertretbare Sachen • Das ABGB kennt diese Unterscheidung noch nicht • Vertretbare Sachen sind nur generell, ihrer Art nach bestimmt; Bestimmung nach Maß, Zahl und Gewicht – Sie sind austauschbar • Bestimmung wiederum durch: • Verkehrsauffassung oder • Parteiwillen • Bedeutung der Unterscheidung: • Vertretbare Sachen Gattungs- oder Genusschuld • Unvertretbare Sachen Stück- oder Speziesschuld Barta: Zivilrecht online
Stück- oder Gattungsschuld ? • Mögliche Bestimmungsgründe • Parteiwille; § 914 ABGB: „... Absicht“ • Verkehrsauffassung; § 914 letzter HalbS ABGB • Ausschlaggebend ist nach § 914 ABGB letztlich der Parteiwille; dies als Konsequenz vertraglicher Inhaltsfreiheit ! • Da Parteien aber häufig keine Festlegung treffen, entscheidet idR die Verkehrsauffassung • Die Parteien können jedoch auch Festlegungen gegen die Verkehrsauffassung treffen! Beispiel: Liefern Sie mir ‚einen‘ Picasso = Gattungsschuld; dennoch bleibt das einzelne Kunstwerk eine unvertretbare Sache Barta: Zivilrecht online
Gefahrtragung* bei Stück- und Gattungsschuld Leistungsgefahr = Wer trägt Nachteil, wenn nicht wie vereinbart, erfüllt werden kann? Preisgefahr = Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil? Stückschuld Gläubiger Schuldner Gattungsschuld Schuldner** Schuldner * Gefahr = Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstands zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Übergabszeitpunkt ** Denn: ‚Genus non perit‘– Gattung geht nicht unter Barta: Zivilrecht online
Teilbare und unteilbare Sachen • § 843 ABGB: „Sache [kann] entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden.” • Wirtschaftliche, nicht physikalisch-technische Betrachtung ! • Beispiele für Unteilbarkeit: - WEG (wurde gelockert: Ehegatten, Partner) - TirHöfeG: Geschlossene Höfe • Bedeutung der Unterscheidung: • - Teilerfüllung; - Teilverzug; - Teilunmöglichkeit; - Teilrücktritt • Teil- oder Gesamtschuldverhältnis Barta: Zivilrecht online
Schätzbare und unschätzbare Sachen • § 303 ABGB: Wert kann durch Vergleich bestimmt werden • ABGB behandelt in den §§ 304 - 306: Wert und Preis; insbes auch: gemeinen Wert • Bedeutung des (gemeinen) Wertes: • Ersatz von Vermögensschäden: § 1332 ABGB und § 1332a ABGB • Vgl auch § 1374 ABGB: Kreditsicherung Barta: Zivilrecht online
Verkehrsfähige - nicht verkehrsfähige Sachen • Res intra und extra commercium • Beispiele: - §§ 250 und 251 EO (unpfändbare Sachen) • Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit erfolgen durch Gesetz, Richter oder Rechtsgeschäft • § 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG: Veräußerungsbeschränkung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Gesellschaftvertrag • § 364c ABGB: Vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerung- oder Belastungsverbot Barta: Zivilrecht online
Veräußerungs-undBelastungsverbot • Nach § 364c ABGB kann für Sachen oder dingliche Rechte (vertraglich oder letztwillig, aber auch gesetzlich oder richterlich) begründet werden; • Es verpflichtet nur den „ersten Eigentümer“; „nicht aber seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger“ • Gegen Dritte (also dinglich) wirkt es dann, wenn es: • innerhalb eines bestimmten Personenkreises begründet (zB zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten) und • ins Grundbuch eingetragen wird. • Es verhindert jedevertragliche oder exekutive Übertragung oder Belastung der Sache • Es ist ein höchstpersönliches Recht! Gesellschaftsrecht (§ 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG): Im Gesellschaftsvertrag sind Veräußerungsbeschränkungen für GmbH-Geschäftsanteile möglich; dann ist deren Übertragung von der Zustimmung der (anderen) Gesellschafter abhängig Barta: Zivilrecht online
Gesamtsache– sog ‚universitas rerum‘ • § 302 ABGB: „Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaft-lichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, ..., ... wird als ein Ganzes betrachtet“ • Beispiele: Unternehmen, Bibliothek, Kunstsammlung, Warenlager, (Geschäfts)Einrichtung, Viehherde • Bedeutung: Möglichkeit vereinfachter symbolischer Übergabe nach § 427 ABGB; zB durch Übergabe der Geschäftsbücher, Inventarlisten, Bibliothekskataloge Barta: Zivilrecht online
EinfacheSachen - Sachverbindungen Einfache Sachen Sachverbindungen Gesamtsachen zB Bibliothek Haupt- und Nebensachen ZusammengesetzteSachenzB Auto Bestandteil Zubehör Barta: Zivilrecht online s. folgende Folie
Zubehör Bestandteile selbständige Bestandteile Konsequenzenbezügl dingl Re: Zugehör=Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen Ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichemZusammenhang Mit körperlichem Zusammenhang unselbständige Bestandteile sind ohne Zerstörung ihres wirtschaftl Wertes nicht abtrennbar; zB: Klebeparkett, verlegte Heizungsrohre zwar verbunden, aber ohne erhebl Wertverlust abtrennbarZB: montierte Autoreifen, Heizkörper, Grabstein, Boiler sonderrechtsfähig: sonderrechtsunfähig: Gesonderter/s Besitz, PfandR, ETV möglich haben eigenes rechtliches Schicksal Kein gesonderter/s Besitz, PfandR, ETV möglich teilen rechtliches Schicksal der Hauptsache Barta: Zivilrecht online
Zubehör (1) • Ist eine Sachverbindung ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang– Es handelt sich um selbständige (Neben)Sachen, die zum Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind • Kriterien für die Zubehöreigenschaft: 1. Widmung zum dauernden Gebrauch der Hauptsache: §§ 294, 297 ABGB 2. Eigentümer-Identität bezüglich Haupt- und Nebensache/ Zubehör 3. Räumliches Nahverhältnis Barta: Zivilrecht online
Zubehör (2) • ABGB-Beispiele: §§ 296 f ABGB Moderne Beispiele: Bauernhof und Traktor; EDV-Handbücher und Software; Unternehmen: Fuhrpark; Steuerberater: EDV-Anlage; RA-Kanzlei: juristische Bibliothek; Lagerplatz: Wachhund • Konsequenz:Zubehör teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache:Daher zB: Keine gesonderte Exekution/ Pfändung auf Liegenschaftszubehör : § 252 EO! Barta: Zivilrecht online
Zubehör (3) - Pfändung § 252 EO Abs 1: Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Abs 2: Auf Bergwerkszubehör und Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt. Barta: Zivilrecht online
UnpfändbareSachen - Beispiele: §§ 250 f EO • Kleidungsstücke, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte ..., soweit sie für den Verpflichteten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und Dienstleute unentbehrlich sind ... • Die für 14 Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel • Eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten 2 Ziegen oder 3 Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräte • Der Ehering ... und Familienbilder (Rahmen ausgenommen) • Künstliche Gliedmaßen, Brillen und ähnliche Hilfsmittel • Die zur Ausübung des Berufes notwendigen Gegenstände: • geistige Berufe (Beamte, Geistliche, Lehrer, RAe, Künstler usw): zusätzlich anständige Kleidung • Handwerksberufe und ähnliche: zusätzlich die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien bis zum Wert von 750 € Barta: Zivilrecht online
Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (1) • Dingliche Sicherheiten wirken neben (!) der persönlichen Haftung, zumal letztere mitunter nicht ‚realisierbar‘ ist; zu unterscheiden: Dingliche ↔ persönliche Haftung ! • ZB: ETV oder PfandR (Faustpfand oder Hypothek) • Das ist rechtzeitig schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu überlegen • Warum wird dinglich gesichert ? Barta: Zivilrecht online
Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (2) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile einer dinglichen Sicherheit liegen für den Gläubiger grundsätzlich in folgendem: • Schuldner kann Sache (zB Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen • Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität • Schutz bei Exekution und Insolvenz • Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV • Absonderung: beim PfandR • Gläubiger kann Sache vor Schaden schützen; Faustpfand – Devastation! (§ 458 ABGB) Barta: Zivilrecht online
§1063 ABGB „Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.“ Kauf auf Borg – Kreditkauf Barta: Zivilrecht online
§ 455 dtBGB: ETV „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.“ Barta: Zivilrecht online
Eigentumsvorbehalt (1) • Definition:Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), daß die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (=aufschiebende Bedingung)im Eigentum des Verkäufers verbleibt • Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt • Vgl hingegen § 455 BGB: diente als Vorbild! Barta: Zivilrecht online
Eigentumsvorbehalt (2) • Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis • Entspricht optimal den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile • Verkäufer ist (funktional) nicht mehr (voller) Eigentümer - Käufer ist es noch nicht • Vorbehaltskäufer erwirbt aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut • Vorbehaltskäufer ist schon Rechtsbesitzer (er hat ein Gebrauchsrecht), aber nur Sachinhaber Barta: Zivilrecht online
Eigentumsvorbehalt (3) – Funktionen/1 • Primär sichert er den Verkäufer gegen den Käufer (und dessen Gläubiger) • Aber er sichert auch den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger) • Er sichert also beide gegen Dritte • Die Gefahram Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über Gefahr= Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb) Barta: Zivilrecht online
Eigentumsvorbehalt (4) – Funktionen/2 • ... bei Schuldnerverzug: Rücktritt vom Vertrag; vertragliches Rücktrittsrecht • ... bei (abgeirrter) Exekution von Gläubigern des Käufers: Exszindierung (Widerspruchsklage) nach § 37 EO • bei Insolvenz (Konkurs / Ausgleich) des Käufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online
Eigentumsvorbehalt (5) – Funktionen/3 • Käufer hat ein: • dingliches Nutzungsrecht und ein • dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut • Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers • Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt: • bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO • im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online
Eigentumsvorbehalt (6) – Funktionen/4 • Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer:Besitzschutz • Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte ! • zB Verkehrsunfall Denn:Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts ! Barta: Zivilrecht online
Formen des Eigentumsvorbehalts / ETV Überblick • Einfacher ETV • Offen weitergeleiteter ETV • Allenfalls mit Vorausabtretungsklausel • Sonderform des einfachen ETV bei erlaubter Weiterveräußerung • Typischer Fall: Kaufmann erwirbt Waren (von Kaufmann) • Verlängerter ETV • FürVerarbeitung oder Weiterveräußerung: • kraft Verarbeitungsklausel • kraft Vorausabtretungsklausel • kraft Erlösklausel Barta: Zivilrecht online
VerlängerterETV:Verarbeitungsklausel • Verkäufer erwirbt an Stelle der Sicherheit durch das Vorbehaltsgut kraft Verarbeitungsklausel (sog verlängerter ETV ieS) mit Verarbeitung des Vorbehaltsguts Mit-ET am Endprodukt zB SZ 49/138 (1976): Verarbeitung von Stoffen zu Blusen KaufV VK K Verarbeitung Stoff- ballen ETV führt zu Mit-ET am Endprodukt unter ETV Barta: Zivilrecht online
Offen weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt • Erlaubnis zur Weiterveräußerung unter der Bedingung, daß der Käufer den bestehenden ETV offen weitergibt VK 1 K 1 K 1=VK 2 K 2 KaufV1 KaufV2 ETV ETV • Dh: Der ErstVK (= VK1) bleibt auch Vorbehaltseigentümer für den ZweitK (= K2) • In der Praxis unbeliebt, da der WiederVK (K1=VK2) beim Weiterverkauf sein eigenes Kreditgeschäft offenlegen muß • Um Eigentum zu erwerben, vereinbart K2 zweckmäßigerweise, daß er die Kaufpreisschuld des WiederVK (K1 = VK2) beim ErstVK (VK1) unter Anrechnung auf seine Kaufpreisschuld tilgen kann; dh direkt an diesen zahlen kann Barta: Zivilrecht online
ETV: Vorausabtretungsklausel Typische Formulierung: „Veräußert der Käufer die Waren, tritt er damit die Kaufpreisforderung an den Lieferanten ab.“ VK 1 K 1 K 1=VK 2 K 2 KaufV1 KaufV2 ETV Kaufpreisforderung Kaufpreisforderung Vorausabtretungder Kaufpreisforderung Barta: Zivilrecht online
ETV:Erlösklausel Typische Formulierung: “Veräußert der Käufer die Waren, so geht an Stelle der Ware der eingehende Erlös ins Eigentum des Lieferanten über.“ VK 1 K 1 K 1=VK 2 K 2 KaufV 1 KaufV2 Erlös geht ins Eigentum von VK 1 über ETV Barta: Zivilrecht online
K Kontokorrent- und Konzernklauseln ETV-Erweiterungsformen: Überblick D Konzern ETV für ursprüngliche Forderung VK Erweiterung auf andere Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis oder sogar auf Forderungen von anderen Konzernunternehmen Barta: Zivilrecht online
ETV-Erweiterungsformen (1) D • Sicherungszweck des ETV wird rechtsgeschäftlich auch auf andere, (allenfalls auch künftige) Forderungen des VK ausgedehnt • Sicherungsgut soll so lange im ET von VK/ Kreditgeber verbleiben, bis ein bestimmt umschriebener Kreis zu sichernderForderungen des VK getilgt ist Barta: Zivilrecht online
ETV-Erweiterungsformen (2) D • Kontokorrent- oder Saldovorbehalt:VK behält sich ET an gelieferten Waren solange vor, bis alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit K, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind • Konzernklausel oder -vorbehalt:Kontokorrentvorbehalt wird auch auf Forderungen anderer Gläubiger innerhalb des Konzernbereichs des Vorbehalts-ETÜ ausgedehnt Beachte:In Österreich werden beide Formen wegen Verstoßes gegen das Faustpfand- und Spezialitätsprinzip für ungültig gehalten Barta: Zivilrecht online
ETVbrauchtEU-Lösung • Nicht alle Länder kennen den ETV; auch in Europa ist er zumindest auch unterentwickelt • Eine Rechtsvereinheitlichung oder Harmonisierung des Rechts der Warensicherheiten (und insbes des ETV) erfolgte bisher nicht, weil: • die rechtliche Gestaltung des ET-Übergangs an beweglichen Sachen/Waren grundlegende Fragen der nationalen Sachenrechtsordnungen berührt • stets eine enge Beziehung zum Exekutions- und InsolvenzR des jeweiligen Landes besteht • der ETV in Konkurrenz zu anderen Kreditsicherheitendes Käufers tritt; Bankkredite etc • Eine europäische Lösung erscheint aber dringlich! Barta: Zivilrecht online
ETV im internationalen Handel (1) Italien: Wenig üblich • ETV muß mit gesichertem Datum (notariell oder gerichtlich) verbrieft werden; zu umständlich • Für ETV werden bei den Justizbehörden für bestimmte Warengruppen, zB Maschinen, spezielle Register geführt Frankreich: "réserve des propiété" • Nur einfacher ETV möglich, Untergang durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware • ET und Gefahr gehen (bei beweglichen Sachen) grundsätzlich bereits mit Vertragsperfektion über • ETV muß schriftlich, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung vereinbart werden Barta: Zivilrecht online