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Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle. Fall 1: Kaufrecht.
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Vertragliche SchuldverhältnisseProf. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle
Fall 1: Kaufrecht • K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 75.000 km. Damit unternimmt er im Juli 2012 einen Ausflug ins Elbsandsteingebirge. Auf abschüssiger Straße gerät die Schaltung unerklärlicherweise in Leerlaufstellung. K fällt in Panik, kann nicht mehr bremsen und fährt gegen eine Mauer, wodurch das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wird. • 1. K will mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun haben und verlangt sein Geld zurück.
Fall 1: Kaufrecht • Anspruchsgrundlage: • §§ 346, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 • - Kaufvertrag (§ 433) • - Mangel (§ 434) • -- Verschleiß? • -- bei Übergabe (§§ 446, 476) • - Nachfristsetzung? (§ 323 I) • - Nachfristsetzung entbehrlich? (§§ 323 II, 440)
Fall 1: Kaufrecht • 2. Nunmehr verlangt K wenigstens Nachbesserung. Doch V wendet ein, im Vertrag sei ein Haftungsausschluss vorgesehen. • AGL: §§ 439 I Alt. 1, 437 Nr. 1, 434, 433 • Anspruch durch Klausel ausgeschlossen? • Haftungsausschluss unwirksam, wenn b2c-Geschäft (§ 475 I i.V.m. §§ 13, 14)
Fall 1: Kaufrecht • 3. V erklärt, er könne das Fahrzeug nicht reparieren, und es gäbe auch kein zweites dieser Art • AGL: a) §§ 283, 275 I, 437 Nr. 3, 434, 433 • S.E. bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung grds. möglich • Hier ist aber Verschulden des V fraglich • b) K könnte aber zurücktreten (AGL s.o.)
Fall 1: Kaufrecht • 4. K verlangt Ersatz für seine Abschleppkosten und die ihm in einer anderen Werkstatt entstandenen Reparaturkosten • AGL: §§ 281, 437 Nr. 3, 434, 433 • Auch hier ist Verschulden des V fraglich
Fall 1: Kaufrecht • 5. K erklärt, das Fahrzeug verbrauche wesentlich mehr Sprit als laut Herstellerangaben vorgesehen, nämlich 10 l/100 km statt 7 l/100 km. • Haftung des Verkäufers für Herstellerangaben (§ 434 I S. 3) • Würde Verkäufer auch ohne diese Spezialvorschrift haften?
Fall 2: Werkvertragsrecht • I. Anspruch der K auf Rückzahlung der Anzahlung • AGL: §§ 346 I, 323 I, II, 631 • - Werkvertrag, § 631 • - Fällige Leistung nicht erbracht? Vereinbarter Termin 1.6.2012 • - Gefahrübergang (§ 644) • - Abnahme (§ 640) bereits in Güstrow? Auslegung der Vereinbarungen (+/-) • - wenn noch nicht abgenommen, ist Leistung noch nicht erbracht und …
Fall 2: Werkvertragsrecht • … am 1.6.2012 ist die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht • → grds. Rücktrittsrecht gem. § 323 I • - aber: keine Nachfrist gesetzt (§ 323 I) • - Nachfrist entbehrlich? (§ 323 II Nr. 1) • Wohl (+) • - falls Abnahme bereits erfolgt: Anspruch insges. (-)
Fall 2: Werkvertragsrecht • II. Anspruch des E → K auf Zahlung des Restpreises • AGL: § 631 • - Vergütung vereinbart (+) • - Fälligkeit (§ 641) • - Abnahme (§ 640) • Falls Abnahme bereits in Güstrow erfolgt, besteht Anspruch auf Restzahlung, sonst nicht
Fall 3: Werkvertragsrecht • B gibt sein Auto bei U zur Reparatur. Bei Abholung ist er mit der Reparatur unzufrieden und weigert sich, die Rechnung zu bezahlen. U gibt daraufhin das Auto nicht heraus. Zu Recht?
Fall 3: Werkvertragsrecht • Anspruch des B auf Herausgabe des Kfz. • AGL: § 985 • - B ist Eigentümer, B Besitzer • - Recht des U zum Besitz, § 986? • - aus gesetzlichem Pfandrecht (§ 647) • -- gewährt ein Besitzrecht • -- sichert die zugrunde liegende Werklohnforderung • -- besteht solange, bis diese erfüllt ist
Fall 3: Werklohnanspruch • Nunmehr erklärt B, er sei gar nicht Eigentümer des Kfz; dieses befände sich vielmehr im Sicherungseigentum seiner Bank, die das Kfz finanziert hat. • → gesetzliches Pfandrecht (§ 647) nicht entstanden, da dieses nur an „Sachen des Bestellers“ entsteht.
Fall 3: Werklohnanspruch • Nunmehr erweist U auf seine AGB, wonach ein vertragliches Pfandrecht entsteht, das auch Anwartschaftsrecht des B erfassen soll. • - B hat Anwartschaftsrecht am Kfz • - Vertragliches Pfandrecht erfasst das Kfz • - U muss Kfz. erst herausgeben, wenn Werklohnforderung erfüllt ist und damit das vertragliche Pfandrecht erlischt.
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • Frage 1 • a. AGL: § 433 I • Einwand des H: Nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 I) • Gattungsschuld/Stückschuld ? (§ 243) • Bei Stückschuld Anspr. (-) • Gegenanspruch entfällt (§ 326 I) • Gilt unabhängig von Verschulden
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • b. AGL: SE. statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283) • - Schuldverhältnis (§ 280 I) (+) • - Unmöglichkeit (§ 275) (+) • - Schaden (+) § 283 ist auf das positive Interesse gerichtet („statt der Leistung“) • - Verschulden (§ 280 I S. 2): je nach Fallvariante (+/-)
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • Frage 2 • a. Lieferung eines ähnlichen Schranks • - AGL: § 433 I • - Einwand des H: anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a I) • - Anspr. (-) • Gegenleistungsanspruch entfällt (§ 326 I) • b. S.E.A. • § 311a II
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • Frage 3 • a. Rücktritt? • - AGL: §§ 346, 323 I, II 433 • - Nachfristsetzung erforderlich, daher (-) • b. Schadensersatz • AGL: §§ 280 I, II, 286 • - Schuldverhältnis (§ 280 I) • - Pflichtverletzung (§ 280 I) • - Mahnung (§ 286 I) • - Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II) • - Schaden • - Verschulden
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • c. circa-Termin • AGB-Kontrolle: §§ 305 I, 310 I, 308 Nr. 1 • - AGB (§ 305 I) • - Anwendungsbereich eröffnet (§ 310 I) • - unbestimmte Frist (§ 308 Nr. 1)
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • Frage 4 • AGL: §§ 280 I, II, 286 • - Schuldverhältnis (§ 280 I) • - Pflichtverletzung (§ 280 I) • - Mahnung (§ 286 I) • - Mahnung entbehrlich (§ 286 II) • - Schaden (§ 280 I) • - Verschulden (§ 280 I 2): je nach Fallvariante
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • Frage 5 • AGL: § 433 • Einwand: Gefahrübergang (§ 446 Satz 3) • Voraussetzung: Gläubigerverzug (§§ 293 ff.) • - tatsächliches Angebot (§ 294) • Folge • - Konkretisierung (§ 300 II) • - H muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten • Ergebnis je nach Fallvariante und Schwere des Verschuldens
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • Frage 6 • AGL: § 280 I • - Schuldverhältnis • - Pflichtverletzung (§ 241 II) • - Schaden • - Verschulden (§ 280 I S. 2: Beweislastumkehr)
Fall 4: Allgemeines Schuldrecht • Einwände des H • a. Mitverschulden (§ 254) • b. Haftungsausschluss • AGB-Kontrolle: • - AGB-Klausel (§ 305 I) • - Anwendungsbereich (§ 310) • - Klauselverbotskatalog (§ 309 Nr. 7) (-) • - Generalklausel (§ 307) (+)