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Rechtliche Beurteilung des beantragten Nachtflugverbots für den Frankfurter Flughafen. Gliederung. 1. Einleitung 2. Der Antrag der FRAPORT 3. Beurteilung der „Nachtflugregelung“ 4. Umsetzbarkeit der „Nachtflugregelung“ 5. Belastbarkeit der „Nachtflugregelung“ 6. Ausblick. Antrag FRAPORT.
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Rechtliche Beurteilung des beantragten Nachtflugverbots für den Frankfurter Flughafen
Gliederung 1. Einleitung 2. Der Antrag der FRAPORT 3. Beurteilung der „Nachtflugregelung“ 4. Umsetzbarkeit der „Nachtflugregelung“ 5. Belastbarkeit der „Nachtflugregelung“ 6. Ausblick
Antrag FRAPORT 1. Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Bescheides dürfen nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest Luftfahrzeuge ab dem ersten Tag der Flugplanperiode, für die unter Nutzung der Kapazität der Landebahn Nordwest eine Erhöhung des Koordinierungseckwertes festgelegt wurde, auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt/Main an allen Wochentagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr Ortszeit weder starten noch landen. 2. ... Quelle: Planfeststellungsunterlagen FRAPORT
5. Ausnahmen 5.2 Von den Einschränkungen nach Nr. 1 sind verspätet oder verfrüht ankommende Luftfahrzeuge ausgenommen, die gemäß dem Flugplan, wie er sich aus den durch den Flughafenkoordinator vergebenen Zeitnischen (Slots) unter Berücksichtigung vorstehender Nr. 1 ergibt, in der Zeit bis 23.00 Uhr Ortszeit und ab 05.00 Uhr Ortszeit eintreffen würden. Verspätete Starts bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung durch die örtliche Luftaufsichtsstelle. Sie kann nur erteilt werden, wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft liegen. 5.3 ... Quelle: Planfeststellungsunterlagen FRAPORT
Die Mogelpackung Nachtflüge ohne/mit „Nachtflugverbot“ 6 Monate in % pro Nacht Ist (2000): 25.135 10,5 140 Prognose 2015 27.477 8,0 155 Spitzenwerte liegen heute und künftig weit darüber (bis 200 Bewegungen/Nacht und mehr)
Verteilung Nachtflüge 1. Nach Antrag FRAPORT „Schulterstunden“ 22 – 23 Uhr und 5 – 6 Uhr absolut Ø h 22 – 23 Uhr 100 100 5 – 6 Uhr 50 50
Verteilung Nachtflüge 2. Nach Synopse (G 12.1) „Zweischeibenmodell“ 22 – 1 Uhr und 1 – 6 Uhr absolut Ø h 22 – 1 Uhr 100 33 1 – 6 Uhr 50 10
Die Synopse zur Mediationsnacht: „Die Maximalpegelhäufigkeit und die Zweiteilung der nacht basieren auf gesicherten physiologischen und schlaf-medizinischen Erkenntnissen. Zur Mediationsnacht, die eine Konzentration der Flugbewegungen auf die beiden Rand-stunden von 22 Uhr bis 23 Uhr und von 5 Uhr bis 6 Uhr vorsieht, und der damit verbundenen Problematik der Randstunden liegen hingegen keine vergleichbaren Erkenntnisse vor. Die wesentlichen Kritikpunkte an der Mediationsnacht ergeben sich aus der Wahrscheinlichkeit einer verlängerten Einschlaf-dauer und eines vorzeitigen Erwachens ohne die Möglichkeit, des Wiedereinschlafens. Die der Mediationsnacht entsprechen-de Konzentration der Flugbewegungen auf den Beginn und auf das Ende der Nacht ist deshalb eine ungünstige Variante, schließlich wird hierdurch der Tag um 2 Stunden verlängert (bzw. die Nacht entsprechend verkürzt).“
Begründung des „Zweischeibenmodells“ „Demgegenüber berücksichtigt der Vorschlag der Gutachter den natürlichen Verlauf der Schlaftiefe und des vegetativen Turnus. Aus Wirkungssicht wäre ein allmählicher Abfall am Abend und ein entsprechender Wiederanstieg am Morgen vorzuziehen (ähnlich wie es im Allgemeinen beim Straßenverkehr der Fall ist). Deshalb sind aus lärmmedizinischer Sicht keine anderen Bewertungs- und Beurteilungsverfahren als das vorgeschlagene Zweischeibenmodell anzuwenden.“
Vorschlag einer Nachtflugregelung: • Luftfahrzeuge dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt/Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Ortszeit weder starten noch landen. • Durch ein Lärm- und Bewegungskontingent für die Zeiten von 19 Uhr bis 22 Uhr und von 6 Uhr bis 7 Uhr wird sichergestellt, dass dem besonderen Schutzbedürfnis der Bevölkerung in diesen Tagesrandzeiten Rechnung getragen wird. 3. Ausnahmen von den Regelungen Ziff.1 und 2 sind nur aus Sicherheitsgründen und bei verspäteten Flügen nur zulässig, wenn die Verspätung von der Fluggesellschaft nicht zu vertreten ist.