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§ 5 Verbraucherschutz im Schuldrecht I. Überblick: 1. BGB um 1900: kannte keinen Verbraucherschutz; Privat-autonomie bedeutete Selbstbestimmung, aber auch (fast) vollkommene Selbstverantwortung
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§ 5 Verbraucherschutz im Schuldrecht • I. Überblick: • 1. BGB um 1900: kannte keinen Verbraucherschutz; Privat-autonomie bedeutete Selbstbestimmung, aber auch (fast) vollkommene Selbstverantwortung • 2. Immerhin: AbzG aus dem Jahre 1896 schützte wirtschaftlichabhängige Kleinunternehmer, Heimarbeiter („Singer“ –Nähmaschinen) –jetzt § 503 II 4 BGB. • 3. Seit 1969 zunehmender Ausbau des Verbraucherschutzes, zunächst in Sondergesetzen (AGBG, HWiG, VerbKrG), seit2002 im BGB selbst.
a) §§ 13, 14 (Grundbegriffe): Verbraucher, Unternehmer b) § 241a (unbestellte Leistungen) Fall 7 c) §§ 305 ff. (AGB-Kontrolle); 310 III (Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen) d) Widerrufsrechte: §§ 312, 312a (Haustürwiderruf) – Fall 5, 312 d (Fernabsatz) – Fall 6, 355 – 359 (allgemeine Vorschriften für den Widerruf), 495 (Verbraucherkredit) e) §§ 474-479 (Verbrauchsgüterkauf) – dazu Kaufrecht f) §§ 481-487 (Teilzeitwohnrechte) g) §§ 495, 499, 503, 505 (Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen, Ratenkauf) h) Reisevertrag (§§ 651 a –m) i) § 661 a (Gewinnzusagen)
Grundgedanken • a) Verbraucher regelmäßig strukturell unterlegen; daher Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen (§§ 305, 310 III). • b) Besondere Gefährdung bei bestimmten Vertragsarten, bei denen der Verbraucher der Gefahr der Überrumpelung und mangelnderInformation ausgesetzt ist (vertrags- und situationssspezifische Gefährdungslagen): • - Informationspflichten des Unternehmers: zB §§ 312c, 492 BGB • - Widerrufsrechte für Verbraucher: zB § 312 I, 312 d, 495 BGB.
II. Verbraucherschützende Widerrufsrechte • §§ 312, 312a (Haustürwiderruf) • §§ 312 d (Fernabsatz) • §§ 495 I, 501 (Verbraucherdarlehen; Finanzierungshilfen) • §§ 355 – 359 (allgemeine Vorschriften für den Widerruf) • § 312 BGB (Haustürgeschäfte und ähnliche Geschäfte) • a) Ratio legis: • - Schutz vor den Gefahren des Direktmarketings (Überrumpelung) • - bei Haustürgeschäften fehlt die für den Kauf in Ladengeschäften typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit • b) Voraussetzungen • aa) Vertrag über eine entgeltliche Leistung:
Der Verbraucher muss zu dem Vertragsschluss bestimmt worden sein • durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, § 312 I Nr. 1 BGB • anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführtenFreizeitveranstaltung (§ 312 I 1 Nr. 2) • Fall 5: • K 433 V • Tagesreise (Sachsen) • R
Lösung Fall 5: Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 2 BGB: K müsste anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt worden sein. 1. Freizeitveranstaltungen a) Definition: Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigungund Durchführung geprägten Gesamtbild von einemFreizeiterlebnisausgeht und die gewerbliche Zielsetzung weniger im Vordergrund steht.
b)Ratio legis: • Gefahr, dass Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck derVeranstaltung abgelenkt und für die Verkaufsabsichten des Veranstaltersgewogen gemacht wird. • c) Fallbezogen: • Bei dem Tagesausflug nach Meißen durfte A aufgrund der Ankündigung voneinem Freizeiterlebnis ausgehen. • In der Manufaktur fand eine kostenlose Bewirtung mit Tee und Gebäck statt. • Nach alledem blieb die gewerbliche Zielsetzung des Ausflugs im Hintergrund. Es handelt sich daher um eine Freizeitveranstaltung.
Freizeitveranstaltung wurde allerdings nicht von dem Unternehmer (= Vertragspartner; Porzellanmanufaktur), sondern von einem Dritten ( R) durchgeführt. • a) Gem. § 312 I Nr. 2 genügt es, wenn der Dritte zumindest auch im Interesse des Unternehmers tätig geworden ist. • b) Beispiele: • (1) Vereinbarung oder jedenfalls „Abstimmung“ zwischen Reisever- anstalter und Unternehmer • Indiz: Begleitung der Reise durch Mitarbeiter des Unternehmers(2) BGH NJW-RR 1991, 1523, 1524: es genügt sogar, wenn derVeranstalter lediglich weiß, dass der Unternehmer im Rahmen derFreizeitveranstaltung Werbe- und Verkaufsbemühungen entfaltet: • Vorgesehener Besuch einer Teppichknüpferei in Anatolien
(3) Hier: vergleichbarer Fall • Ergebnis: Tagesausflug ist zumindest auch im Interesse der Manufaktur durchgeführt worden; L steht somit gem. § 312 I Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht zu. • ---------------------------------------------------------------------- • Ausschluss des Widerrufsrechts: • aa) wenn die Vertragsverhandlungen in der Wohnung des Verbrauchers auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (§ 312 III Nr. 1) • Voraussetzung: freie und durch den Unternehmer unbeeinflusste Entscheidung; nicht bei provozierten Bestellungen durch den Unternehmer.
Weitere Ausschlussgründe: bb) wenn das Entgelt sofort erbracht wurde und 40 € nicht übersteigt, sog. Bagatellfall ( § 312 III Nr. 2 BGB) cc) wenn die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist (§ 312 III Nr. 3) dd) bei Versicherungsverträgen, § 312 III, Einl. BGB d) Widerrufserklärung, § 355 I BGB Widerruf = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung Form: Textform (§ 126 b) oder durch Rücksendung der Sache. Nicht erforderlich ist die Benutzung des Wortes „Widerruf“. e) Widerrufsfrist, § 355 II BGB
aa) Beginn: • Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich erst ab Belehrung zu laufen. • Es gelten drei unterschiedliche Fristen: • ▪ Belehrung bei Vertragsschluss: 2 Wochen (§ 355 I 2) • ▪ Belehrung nach Vertragsschluss: 1 Monat (§ 355 II 2) • ▪ keine Belehrung: unbefristetes Widerrufsrecht (§ 355 III 3) • bb) Erlöschen • (1) Gem. § 355 III 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss • (2) gem. § 355 III 3 BGB gilt dies jedoch nicht, wenn der Verbrauchernicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. • § 355 III 1 BGB hat daher nur Bedeutung, wenn Unternehmer zusätzliche (Informations-)Pflichten verletzt hat, deren Erfüllung Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist, zB § 312d II, 312e I, III 2 (Palandt/Grüneberg, § 355 Rn. 22).
2. Weitere Widerrufsrechte: a) Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB) b) Fernabsatzvertrag, § 312 d BGB Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich über Fern- kommunikationsmittel abgeschlossen werden, also zB Brief, e-mail, Telefon, Telefax. Ausnahmen bestehen gem. § 312 d IV BGB für bestimmte Vertragstypen. Wichtig Nr. 5: Kein Widerruf bei Versteigerungen (§ 156 BGB); gilt dies auch bei Internetversteigerungen? Fall 6: V „Angebot“ (Internet) gegen Höchstgebot Höchstgebot K Widerruf
Fall 6: Widerruf bei Internetversteigerung • Anspruch V – K auf Kaufpreiszahlung • Vertragsschluss im Internet: • Angebot des Einlieferers und Annahme durch Höchstgebot (vgl. BGHZ 149,129 = NJW 2002, 363 – ricardo.de) • 1. Angebot V als „invitatio ad offerendum“ ; problematisch Rechtsbindungswille • - anders als bei Anzeigen oder Annoncen keine Gefahr vielfacher Verpflichtungen • - nur ein Vertragsschluss: mit Höchstgebot • 2. Annahme K durch höchstes Kaufgebot: (+)
3. Inhaltskontrolle AGB § 307 II Nr. 1: Abweichung vom Leitbild des § 156 (= Vertragsschluss durch Zuschlag) BGHZ 149, 129, 137: Vertragsschluss selbst unterliegt keiner Inhaltskontrolle;Vertrag kommt durch individuelle Erklärungen zustande. AGB eBay geben WE des V keinen anderen Inhalt als diese „aus sich selbst heraus hat“ (nicht konstitutiv). Ergebnis: Vertrag V – K zustande gekommen
Widerruf des Gebots durch K? • 1. Widerrufserklärung: § 355 I • a) Empfangsbedürftige Willenserklärung: § 355 I 2 • b) Form: Textform oder Rücksendung der Sache: § 355 I 2 • c) Frist: 2 Wochen (rechtzeitige Absendung genügt) • d) Fristbeginn: mit – ordnungsgemäßer - Belehrung, spätestens Monate nach Vertragsschluss (§ 355 II, III) • Frist läuft nicht, wenn keine technischen Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern bereitgestellt (§ 312 e I Nr. 1; III 2)
2. Widerrufsrecht (§ 312 d I) a) Fernabsatzvertrag: § 312 b I aa) Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14) und Verbraucher(§ 13) (+) bb) unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikations- mitteln: Vertragsschluss ohne körperliche Anwesenheit (Briefe, Telefon, E-Mails, ...) H.M: Internetversteigerung (+) cc) Ausnahme: Vertragsschluss nicht im Rahmen eines Fernabsatz- Vertriebssystems (§ 312b I 1, 2.Hs.) Bsp.: gelegentliche Ausführung telefonischer Bestellungen
b) Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen „in Form von Versteigerungen (§ 156)“ (§ 312d IV Nr. 5) • aa) Bedingungen e-bay: § 156 abbedungen; • Wortlaut des § 312d IV Nr. 5: Ausnahme gilt nur für Versteigerungen im Rechtssinne (Zuschlag) • BGH NJW 2005, 53: Vertragsschlussnicht durch Zuschlag, sondern durch Angebot und Annahme, • Zeitablauf ist keine Willenserklärung; die WEen sind bereits vor Zeitablauf – innerhalb der Frist - abgegeben
bb) Zweck des Widerrufsrechts: Schutz des Verbrauchers vor Fehlentscheidungen, weil er Ware nicht besichtigen kann und auch sonst kein Kontakt zum Verkäufer besteht • Schutzbedürfnis besteht auch bei Internetversteigerungen der vorliegenden Art • Ergebnis: Nach BGH NJW 2005, 53 Widerruf berechtigt; K muss nicht zahlen! • -------------------------------------------------------------------------------------------------
Lösung Fall 7: B SLieferung (Schweigen = Zustimmung) Schweigen 433 II ?
Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen (§ 241 a BGB) Lösung Fall 7: a) Ausgangsfall I. Anspruch B – S gem. § 433 II BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot: Zusendung der Ware durch B 2. Annahme durch S: a) Ausdrückliche Annahmeerklärung: (-) b) Annahme durch Schweigen:
aa) Schweigen bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung bb) Ausnahme: Treu und Glauben (§ 242 BGB) Beispiele: - § 362 HGB: Schweigen auf einen Antrag zur Geschäftsbesorgung - § 346 HGB: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Vereinbarung, dass Schweigen Zustimmung bedeutet - wenn die Annahme für den Schweigenden lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Wertung des § 516 Abs. 2 Satz 2 BGB) cc) Verpflichtung des S, binnen 14 Tagen zu widersprechen?Keine Vereinbarung! Verpflichtung zum Widerspruch kann nicht einseitig einer Partei auferlegt werden; arg. § 311 Abs. 1 BGB; Vertragsfreiheit (-)
c) Zustandekommen des Vertrages gem. § 151 BGB aa) Voraussetzungen: - Verzicht des Antragenden auf Zugang der Annahmerklärung oder - Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten Beispiel (für Zugangsverzicht kraft Verkehrssitte): Zusendung unbestellter Waren. arg.: Zusender hat kein Interesse, über das Zustande-kommen des Vertrages informiert zu werden.
bb) Annahme des Antrags? Tatbestand: „Manifestation des Annahmewillens“, zB - wenn Empfänger seinen Namen in das Buch einträgt- - bei sonstigen An- und Zueignungshandlungen (Ge- und Verbrauch der Ware, Weiterveräußerung). Nicht ausreichend: Auspacken, Ausprobieren oder Behalten der Ware. cc) Aber: abweichend von § 151 S. 1 BGB darf dies im Anwendungsbereich des § 241 a BGB nicht gelten, da der Empfänger unbestellter Ware mit den Sachen machen kann was er will (Palandt/Heinrichs, § 241a Rn. 6; str.).
3. Ausschluss von Ansprüchen des B gem. § 241 a Abs. 1 BGB: a) Voraussetzungen: - Lieferung unbestellter Ware - von einem Unternehmer (§ 14 BGB) - an einen Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. b) Rechtsfolge: keine Ansprüche des Zusenders gegen den Empfänger; kein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises. Ergebnis: § 433 II BGB B – S (-), auch bei Aneignung!
II. Gesetzliche Ansprüche B – S: • § 985: B = Eigentümer des Buches; Übereignung B-S: - Angebot B: Übersendung Ware - Annahme S: Behalten ? – keine Zueignung Folge: § 985 (+) 2. Jedenfalls § 812 I 1 BGB: Rückübereignung und /oder Rückgabe des Buches (+) 3. Aber § 241 a Abs. 1 BGB: H.M. Ausschlusssämtlicher Ansprüche des Zusenders gegen Empfänger -Herausgabe der Sache gem. §§ 985, 812 BGB - Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. §§ 987, 990; 812 I, 818 I BGB - Schadensersatzansprüche gem. §§ 989, 990; 823 BGB.
Variante b): Lieferung einer mangelhaften Sache Bei der Lieferung einer mangelhaften Sache hat Käufer die Möglichkeit, zum einen Gewährleistungsrechte geltend zu machen, zum anderen die Rechte aus § 241 a BGB.
I. Rechte des S bei mangelhafter Lieferung Sachmangel bei unvollständigem Schönfelder: § 434 I 2 Nr. 2: übliche Beschaffenheit ist Vollständigkeit Rechtsfolgen: 1. §§ 434, 437 Nr. 1 – 3, 439 BGB: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (jeweils nach Fristsetzung). 2. Falls B zur Nacherfüllung bereit ist, hat dieser einen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB; falls nicht, hat S Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB
II. Rechte des S aus § 241 a BGB: 1. Lieferung unbestellter Ware? Gattungskauf: Schuldner muss Sachen mittlerer Art und Güte liefern (§ 243 Abs. 1 BGB); mangelhafte Sachen = nicht Lieferung der bestellten Sache? 2. Konsequenz: mangelhafte Lieferung = glücksfal für Käufer; darf sache behalten, V verliert Kaufpresianspruch gem. § 241a Lösung: §§ 434 ff = leges speciales zu § 241a BGB; sonst verliert Verkäufer Recht zur 2. Andienung (Nacherfüllung) 3. Im Regelfall dürfte auch bei mangelhafter Lieferung eine erkennbar irrtümliche Lieferung unbestellter Sachenvorliegen, die nicht zum Anspruchsverlust führt (§ 241 a Abs. 2 BGB), aber zwingend ist das nicht. Ergebnis: S hat nur die Gewährleistungsrechte aus §§ 434 ff. BGB, kann sich also nicht auf § 241 a Abs. 1 BGB berufen. ------------------------------------------------------------------------
Variante Fall 7 c) c) Lieferung einer „anderen“ Sache (aliud) Bei der aliud-Lieferung (Palandt statt Schönfelder) liegt dagegen Annahme nahe, dass Zusender unbestellte Ware geliefert hat, so dass hier § 241 a BGB anwendbar ist. H.M.: auch hier Vorrang der §§ 434 ff.; arg. Falschlieferung = Sachmangel (§ 434 III); Normzweck des § 241a (Sanktion wettbewerbswidrigen Verhaltens) nur bei absichtlicher Falschlieferung erfüllt
4. Rechtsfolgen: a) Falls S den Palandt sich angeeignet haben sollte, müsste er ihn auch bezahlen arg.: kein Fall des § 241a BGB, sondern Zustandekommen des Vertrages gem. § 433. b) Falls keine Aneignung durch S: Herausgabeanspruch des B gem. §§ 985, 812 I 1 BGB, ggf. Schadensersatz- und Nutzungsherausgabeansprüche gem. §§ 987, 989, 990 BGB. -------------------------------------------------------------------------