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Stadt Freiburg im Breisgau. Amt für öffentliche Ordnung. Diane Walter Leiterin der Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde. Telefon: 0761 / 201-4920 Telefax: 0761 / 201-4895 E-Mail: Diane.Walter@stadt.freiburg.de.
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Stadt Freiburg im Breisgau Amt für öffentliche Ordnung Diane Walter Leiterin der Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde Telefon: 0761 / 201-4920 Telefax: 0761 / 201-4895 E-Mail: Diane.Walter@stadt.freiburg.de
Neues Zuwanderungsrecht Informationen für ausländische Forscher und Gastwissenschaftler im Rahmen des 4.Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums der Alexander von Humboldt-Stiftung • Kurzer Überblick über die praktischen Auswirkungen des neuen Zuwanderungsrechts bei einer Ausländerbehörde • Schwerpunkt internationale Forscher und Gastwissenschaftler
A Einführung: • Zur Einführung in das Thema ein kurzer Überblick über die allgemeine Tätigkeit der Ausländerbehörde Freiburg anhand eines Auszuges aus dem Entwurf des Jahresberichts 2005 des Amtes für öffentliche Ordnung bei der Stadt Freiburg im Breisgau. • Einwohnerzahl Freiburg: 214.707 (Stand: 09/05) • Der Zahlenspiegel im Sieben-Jahresrückblick zeigt die Aufteilung der gesamten ausländischen Bevölkerung, deren Wanderungsbewegungen und wechselnde Stati. • Mit * gekennzeichnet sind Neue Aufenthaltstitel und Wegfall alter Aufenthaltsrechte aufgrund des Zuwanderungsgesetz
Rang2005 Nationalität 2005 2004 Veränderung Rangfolge 2004 1 Italien 2.930 2.939 - 0,31 % 1 2 Serbien u. Montenegro 2.375 2.381 - 0,25 % 2 3 Türkei 2.206 2.127 + 3,71 % 3 4 Frankreich 1.390 1.321 + 5,22 % 4 5 Kroatien 1.114 1.106 + 0,72 % 5 6 Polen 834 691 + 20,69 % 7 7 Russische Föderation 735 706 + 4,11 % 6 8 Spanien 710 668 + 6,29 % 9 9 Ukraine 691 677 + 2,07 % 8 10 Bosnien u. Herzegowina 678 657 + 3,20 % 10
B:Zuwanderungsgesetz: Kernstück des neuen Zuwanderungsgesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das bislang geltende Ausländergesetz wird durch das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Kurzform: Aufenthaltsgesetz) ersetzt. Die wichtigsten Neuregelungen sind : 1. die Arbeitsmigration 2. Integrationsförderung 3. Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Neues Zuwanderungsrecht • Arbeitsmigration • Leichte und vorsichtige Öffnung für die Zuwanderung von qualifizierten und hochqualifizierten Arbeitskräften • Wie ? • Möglichkeit der Zuwanderung von qualifizierten und hochqualifizierten Kräften (vgl.§§18 und 19 AufenthG) • Orientierungsjahr nach § 16 Abs. 4 AufenthG Für Nicht- und Geringqualifizierte allerdings bleibt der sogenannte Anwerbestopp weiterhin bestehen.
Arbeitsmigration – Allgemeines: • Übertragung der Zuständigkeit für dieses Rechtsgebiet auf die Ausländerbehörde, um das sogenannte „One Stop Government“ zu gewährleisten. • Vorteil : der Ausländer/die Ausländerin hat eine Ansprechbehörde und das ist die Ausländerbehörde des Wohnortes bzw. die dt. Auslandsvertretungen. • (früher: Arbeitsgenehmigungsverfahren beim Arbeitsamt) • Grundsatz: • Internes Zustimmungsverfahren mit der Bundesagentur für Arbeit zwingend vorgesehen. • Ausnahmen: (Keine interne Abstimmung) • Geregelt in Rechtsverordnungen auf Grundlage des § 39 AufenthG: • Beschäftigungsverordnung (BeschV) • Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
Zuwanderung von Forschern und Gastwissenschaftler / Qualifizierten: Grundlage: § 18 AufenthG Ausländerbehörde entscheidet allein - § 5 BeschV: „§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“ Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen, 2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, 3. Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder 4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen.
Zuwanderung von Hochqualifizierten: Grundlage: § 19 Absatz 2 AufenthG Hoch qualifiziert sind insbesondere: 1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder 3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Kein internes Zustimmungserfordernis gem. § 3 BeschV Aber Baden-Württemberg macht Zustimmungsvorbehalt: d.h. Erteilung nur mit Zustimmung der Regierungspräsidien. Wird diese Zustimmung erteilt, erhält die Gruppe der Hochqualifizierte von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis.
Neues Zuwanderungsrecht • Allgemeine Voraussetzungen: • Grundsatz: Visum vor Einreise • Ausnahmen: • EU-Mitgliedsstaaten und EWR (Übergangsregel. bei acht der zehn neuen Mitgliedsstaaten (Beitritt 01.05.04)) im Ber. Arbeitnehmerfreizügigkeit: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien. • Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika (§ 41 Aufenthaltsverordnung/AufenthV) • Weitere Informationen: • www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/ • einreisebestimmungen/liste_html
Neues Zuwanderungsrecht Grundsatz: Visum nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde bei angestrebter Erwerbstätigkeit; § 31 AufenthV Ausnahme: § 34 AufentV – regelt ff.: Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten 1. Wissenschaftlern/Stipendium d. Wissenschaftsorg. u. öffentl.Stellen, 2. a) Gastwissenschaftlern, b) Ingenieure und Techniker als technischen Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, 3. Stipendiaten Plus: miteinreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige ledige Kindern
Allgemeine Erteilungsgrundsätze: § 5 AufenthG „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen „ (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. (2)(3) (4) weggelassen. Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 - gültig ab 01.01.2005
Weitere Informationen zum Thema: http://www.zuwanderung.de/2_neues-gesetz-a-z/arbeitsmigration.html http://www.info4alien.de