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Paragraph §13 - Suchtmittelgesetz. Dr. Wagner –Reif Heidemarie Schularzt Tel.: 050 536 68309 e-Mail:heidemarie.wagner@ktn.gv.at. §13 Suchtmittelgesetz. HELFEN STATT STRAFEN. §13 Suchtmittelgesetz.
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Paragraph §13 - Suchtmittelgesetz Dr. Wagner –Reif Heidemarie Schularzt Tel.: 050 536 68309 e-Mail:heidemarie.wagner@ktn.gv.at
§13 Suchtmittelgesetz HELFEN STATT STRAFEN
§13 Suchtmittelgesetz Besteht ein auf Tatsachen begründeter Verdacht, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so wird eine Untersuchung durch den Schularzt angeordnet.
§13 Suchtmittelgesetz Es erfolgt die Verständigung des Schülers und der Erziehungsberechtigten über die Anordnung der Untersuchung
§13 Suchtmittelgesetz Der Schüler oder der Erziehungsberechtigte verweigert die Untersuchung. Schulleiter verständigt die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde.
§13 Suchtmittelgesetz Der Schüler kommt zur Untersuchung. Der schulpsychologischen Dienstes kann beigezogen werden.
§13 Suchtmittelgesetz • Anamnese • Biographie • Lebensplan • aktuelle private Lebenssituation • Krankheitsanamnese • Drogenanamnese • Status • somatisch • psychisch • Harnprobe
§13 Suchtmittelgesetz Suchtmittelmissbrauch wird nicht bestätigt. Verständigung des Schülers und der Erziehungs-berechtigten über das Untersuchungsergebnis. Es erfolgen keine weiteren Maßnahmen. Suchtmittelmißbrauch wird bestätigt! Der Schüler und der Erziehungsberechtigte wird über das Ergebnis der Untersuchung informiert
§13 Suchtmittelgesetz Anordnung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen Gespräch über gesundheitsbezogene Maßnahmen zwischen Schüler, Erziehungs-berechtigten, Schularzt, ggf.Schulpsychologen und Direktor. Information, wo und bei wem die angeordnete medizinische und oder therapeutische Maßnahme erfolgen kann. Vereinbarung über Behandlungsbeginn und die Fristen zur unaufgeforderten Vorlage der Behandlungsbestätigungen.
§13 Suchtmittelgesetz Gesundheitsbezogenen Maßnahmen • ärztliche Überwachung • ärztliche Behandlung • klin. psycholog. Behandlung und Betreuung • Psychotherapie • psychosoziale Beratung und Betreuung
§13 Suchtmittelgesetz Wenn die Vereinbarung eingehalten wird erfolgen keine weiteren Maßnahmen. Wenn die Vereinbarungen nicht nicht eingehalten werden, verständigt der Schulleiter die Gesundheitsbehörde