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Das Baubewilligungsverfahren. Baubewilligungspflicht. Art. 22 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes: „Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.“ Bundesrechtliche Minimalvorschrift, von der die Kantone abweichen dürfen (und es auch tun).
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Baubewilligungspflicht • Art. 22 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes:„Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.“ • Bundesrechtliche Minimalvorschrift, von der die Kantone abweichen dürfen (und es auch tun) Das Baubewilligungsverfahren
Baubewilligungspflichtige Vorhaben • Neu-, An- und Umbauten • Wiederaufbau • Beseitigung von Gebäuden • Zweckänderungen, die wesentlich sind • Terrainveränderungen • Reklamen • Fassadenrenovationen in Schutzzonen Das Baubewilligungsverfahren
Rechtsprechung • Bauten und Anlagen sind: • Drahtmaschenzaun ausserhalb der Bauzone • Hängegleiterlandeplatz ausserhalb der Bauzone • Beleuchtungskörper zur Beleuchtung des Pilatus • Reklameschilder • Wesentliche Zweckänderung: • Änderung des Verkaufssortiments, wenn für das Verkehrsaufkommen relevant Das Baubewilligungsverfahren
Verfahrensgrundsätze • Fristen und deren Wirkungen • Koordination der Verfahren • Gleichzeitige Einleitung der notwendigen Verfahren • Gleichzeitige Eröffnung der Entscheide • Eine Rechtsmittelinstanz Das Baubewilligungsverfahren
Bewilligungsverfahren • Ordentliches Verfahren • Öffentliche Bekanntmachung • Einspracheverfahren • Vereinfachtes Verfahren • Ohne öffentliche Auflage • Vereinfachung bei der Abnahme Das Baubewilligungsverfahren
Anzeige- oder Meldeverfahren • Bagatellfälle, bei denen nachbarrechtliche Probleme weitgehend ausgeschlossen werden können • Temporäre Installationen, wie befristete Provisorien, Zelte • Sonnenkollektoren auf Dächern • Geringfügige Änderungen im Gebäudeinnern • Bewilligung gilt als erteilt, sofern kein Verbot ausgesprochen wird • Teilweise kostenloses Verfahren Das Baubewilligungsverfahren
Vorabklärungsverfahren • Zur Klärung von Grundsatzfragen für die weitere Projektierung • Verbindlicher und rechtsmittelfähiger Entscheid der Baubewilligungsbehörde • Möglichkeit, ein Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen, womit Rechtswirkung auch für Dritte erreicht wird Das Baubewilligungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung • Kein eigenständiges Bewilligungsverfahren • Durchzuführen, wenn Anlage dem Typ der Anlagen im Anhang zur UVPV entspricht • Prüfung der gesamten Umweltauswirkungen der geplanten Anlage und Darstellung in einem Bericht • Verbandsbeschwerde Das Baubewilligungsverfahren
Rechtsmittel • Legitimation abhängig vom Bauvorhaben • Für Nachbarn in der Regel Einsprache gegen Baubegehren notwendig • Keine neuen Einwände im Rekurs zulässig • Aufschiebende Wirkung des Rekurses Das Baubewilligungsverfahren