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Export und Zoll KompetenzWerkstatt

Export und Zoll KompetenzWerkstatt. Warenbegleitpapiere: Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis Carnet ATA Mag. Hilla Preisig-Kössler / 7. März 2014. Inhalt. Das Ursprungszeugnis Nichtpräferenzieller Ursprung Made in ..... Austria Zeichen Carnet ATA

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Presentation Transcript


  1. Export und Zoll KompetenzWerkstatt Warenbegleitpapiere: Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis Carnet ATA Mag. Hilla Preisig-Kössler / 7. März 2014

  2. Inhalt • Das Ursprungszeugnis • Nichtpräferenzieller Ursprung • Made in ..... • Austria Zeichen • Carnet ATA • AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA / wko.at/aussenwirtschaft

  3. Nicht präferenzieller Ursprung Ursprungszeugnis A 51 Bestätigung durch die Wirtschaftskammer keine Zoll-Präferenz Ursprungsregeln ZK und ZK-DVO keine Abkommen mit anderen Ländern • Präferenzieller UrsprungWVB EUR 1, UE auf der Rechnung (bis 6000,- Euro) Bestätigung durch die Zollbehörde Zoll-Präferenz Ursprungsregeln Ursprungsprotokolle ZK-DVO Abkommen mit verschiedenen Ländern

  4. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis - Länderbeispiele • EU • arabische Staaten wie Saudi-Arabien, Kuwait, Qatar, • USA, • Südamerika, • Iran, • China, Japan, • europäischer Osten wie Russland, Ukraine

  5. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis • Funktion des np Ursprungszeugnisses • allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen • Antidumpingmaßnahmen • Handelsstatistik • Nachweis bei Förderprogrammen der EU • sonstige Gründe (Kaufvertrag, Akkreditiv)

  6. Absender Empfänger Angaben überTransport Ursprungsland Bemerkungen Ware Menge Bestätigung

  7. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis • Das Formular • Bestellnummer A 51 erhältlich in den Wirtschaftskammern und Formularverlagen • Standardsatz im Durchschreibeverfahren und in der druckertauglichen Version • Standardsatz: 1 Original und 3 Kopien sowie ein rosaroter Antrag der Firma

  8. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung • Allgemeines • Ausfüllen mittels PC oder Druckschrift. Achtung: einige Staaten erkennen handschriftlich ausgefüllte Dokumente nicht an • Das Formular in der Sprache des Empfängerlandes bzw. in der Korrespondenzsprache ausfüllen. Übersetzungen können verlangt werden • Streichungen und Änderungen sind immer in Rücksprache mit der WK vorzunehmen

  9. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung • Feld 3: Ursprungsland • Waren mit verschiedenen Ursprungsländer: alle Ursprungsländer müssen angeführt werden und ihre Zuordnung mit den jeweiligen Warenpositionen im Feld 6 klar erkennbar sein • Länderkürzel: Nur die Verwendung der gültigen ISO Ländercodes ist zulässig

  10. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung • Feld 3: Ursprungsland • Europäische Gemeinschaft • European Community (CE, CEE, EEC) Communauté économique européenne European Economic Community • European Community – Austria • EU • Drittland, z. b. China, USA

  11. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung • Feld 6: Warenbezeichnung • Die Waren sind mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung anzuführen. Allgemeine Beschreibungen wie „chemische Produkte“, „Eisenwaren“ oder „Maschinen“ sind nicht annehmbar. • Bei umfangreicheren Sendungen kann eine allgemeine Beschreibung, die die vom Ursprungszeugnis erfassten Waren ausreichend charakterisiert, unter Hinzufügung der Worte „laut beiliegender Rechnung Nr. …. vom …..“ oder „laut beiliegendem Lieferschein Nr. … vom ……“ verwendet werden oder • die Warenposten werden auf weiteren UZ-Vordrucken fortgesetzt.

  12. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung • Antrag auf Ausstellung • Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware • im eigenen Betrieb in Österreich (unter Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln) • in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

  13. Nichtpräferentieller Ursprung - Rechtgrundlagen • Nichtpräferenziellen Ursprungsregeln Zollkodex Art. 22 bis 26 sowie Zollkodex-DVO Artikel 35 ff Arbeitsrichtlinie „NPU“ UP 2000 https://findok.bmf.gv.at/findok/ - Richtlinien - UP 2000 • Artikel 23 Vollständige Gewinnung oder Herstellung • Artikel 24Herstellung in zwei oder mehr Länder

  14. NP Ursprung - Artikel 23 • Vollständige Gewinnung oder Herstellung - Beispiele: • Mineralische Stoffe, die in dem Land gewonnen wurden • Pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind • Lebende Tiere, geboren • Erzeugnisse von in dem Land aufgezogen und gehaltenen lebenden Tieren • Art. 23 verliert in der arbeitsteiligen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung

  15. NP Ursprung – Artikel 24 • Herstellung in zwei oder mehr Länder Beurteilungskriterien zur Bestimmung des Ursprungslandes: • letzte wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be-oder Verarbeitung • in einem dazu eingerichteten Unternehmen (gewerberechtliche Abdeckung) • zu einem neuen Erzeugnis geführt hat • oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt

  16. NP Ursprung - Letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung • Arbeitsrichtlinie UP-2000 Punkt 2.2.1 Beispiele: • Positivliste (sind): z.b. Rösten von Kaffee, Waschen von Rohwolle • Negativ-Liste (sind nicht): z. B. Zerlegen, Sortieren, Reinigen, Polieren, Mischen, Zerschneiden

  17. NP Ursprung - „Spezialregeln“ (ZK-DVO Anhang 10 und 11) • Spezialregelnfür einige Waren, wie textile Spinnstoffe und Waren daraus, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte und einige industriell-gewerblich gefertigte Waren wie z. B. Magnetbandgeräte, Fernsehgeräte, Schuhe, Bekleidung aus Leder (Anhang 10 bzw. 11 ZK-DVO) • Wichtig:Zolltarifnummer des Endproduktes

  18. NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel • Spezialregeln - Beispiel: • T-Shirts aus Baumwolle, ZTNr. 6109 1000, Ursprungsland: Taiwan • Frage: Wird durch Bedrucken der T-Shirts österreichischer Ursprung erreicht?

  19. NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel • Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken • Regel: Vollständiges Herstellen (4) • (4)Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "vollständiges Herstellen" bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.

  20. Präferenzielle Ursprungsregeln – T-Shirt aus Baumwolle • Zum Vergleich – präferenzielle Ursprungsregel für diese Tarifposition • Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken     • Be- und Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft: Herstellen aus Garnen

  21. NP Ursprung - Montage • Art und Umfang des technischen Vorgangs (Arbeitsaufwand, Vorhandensein einer Betriebsanlage) • Eigene geistige Leistung (Zusammenbau von Musikautomaten)

  22. NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise • Für Ursprungswaren der EU im Betrieb des Antragstellers in Österreich hergestellt • Die Erklärung des Antragstellers • Kopie der Exportrechnung

  23. Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung • Antrag auf Ausstellung - Händler • Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware • im eigenen Betrieb in Österreich – Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln • in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

  24. NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise • Handelsware mit Ursprung in der EU, vom Antragsteller in der EU zugekauft • Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, wobei das Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder • Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder • Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung

  25. NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise • Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller in der EU zugekauft • Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, oder • Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung oder • Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein)

  26. NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise • Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller selbst importiert • Verzollungsunterlagen und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder • Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein).

  27. NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise • Direktversand aus einem Drittland. • Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder • Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) und • in allen Fällen: Kopie der Exportrechnung

  28. UP 2000 Arbeitsrichtlinie „NPU“ und VUA https://findok.bmf.gv.at/findok/ Richtlinien pdf. UP 2000 Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA) www.bmf.gv.at

  29. wko.at/aussenwirtschaftSuchfunktion „Ursprung“ • Nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse http://wko.at/ursprung

  30. NP Ursprungszeugnis - Das geht leider nicht! • Ausstellung von mehreren Originalen (Achtung Akkreditiv!) • Ursprungszeugnis für einen Wiener Kunden (Exportdokument) • Keine Veränderung des Ursprungs durch Verzollung • Keine Veränderung des Ursprungs durch Benutzung und Lagerung der Ware • Keine Veränderung des Ursprungs durch Wertsteigerung

  31. eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis • Elektronisches Ursprungszeugnis • Elektronische Beantragung und Bestätigung von Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren • In Kärnten seit Anfang 2012 • Für Unternehmen basierend auf dem eUZ-Vertrag ohne gleichzeitiger Überprüfung der Nachweise

  32. eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis • Vorteile • Einfaches Ausfüllen der Formulare durch PC-Unterstützung • Flexibilität – keine Bindung an Bürozeiten • Wegfall von Postwegen bzw. Botengängen • Kosten- und Zeitersparnis

  33. „Made in ....“ • Abgrenzung zu „Made in ......“ • Keine direkten Regeln in der österreichischen Rechtsordnung für das Anbringen bzw. die Verwendung der Herkunftsbezeichnung „Made in Austria“ • Unbedingt berücksichtigen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §2 Abs. 1 • Irreführende Angaben über den Ursprung von Waren • Angaben sind dann falsch, wenn sie geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise (Kunden) irrezuführen.

  34. Abgrenzung zu „Made in ....“ • Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Österreich (gemäß Artikel 24 Zollkodex), führt nicht automatisch dazu, dass die Ware mit „Made in Austria“ gekennzeichnet werden darf (allerdings ein ziemlich sicheres Indiz dafür) • Grundsätzlich sind immer die Regeln des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen (wie würde der Käufer der Ware deren Herkunft beurteilen).

  35. Austria-Zeichen

  36. Austria-Zeichen • Austria-Zeichen • In Österreich rechtlich geschützte Wort- und Bildmarke im Eigentum der WKÖ/Außenwirtschaft Österreich • Reines werbliches Orientierungszeichen für österreichische Unternehmen • Kein Herkunfts-, Qualitäts- oder Gütezeichen • Orientierungszeichen für unternehmensspezifische Kommunikationsmittel (Drucksorten, Werbekampagnen, Homepage, Messestände, etc.) • „Made in ...“ in Verbindung mit dem Austria Zeichen ist nicht erlaubt

  37. „Made in ….“ und Austria Zeichen – Unterlagen in wko.at • http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=275446&dstid=1389 • http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=501411&DstID=0&titel=Das,neue,Austria-Zeichen,-,eine,starke,Marke

  38. CARNET ATA • Carnet ATA • Carnet ATA (carnet l'admission temporaire/carnet temporary admission) • Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier = Warenpass für die zollfreie Ein- bzw. Wiederausfuhr von Waren

  39. Carnet ATA - Anwendungsbereiche • Warenmuster und Werbematerial • Messen und Ausstellungen • Berufsausrüstung • Wissenschaftliches Gerät • Lehrmaterial • Sonstiges • Achtung: nicht alle Mitgliedsländer akzeptieren alle Anwendungsbereiche

  40. Carnet ATA - Kosten • für Mitglieder der WK: • Carnet Formular € 30,- B • Bestätigungsgebühr 3 ‰ vom Warenwert mindestens € 40,-

  41. Carnet ATA - Wertgrenzen • OG, KG, EPU: € 35.000,- beim Erstantrag € 50.000,- ab dem 5. Carnet ATA • GmbH, AG: € 125.000,- beim Erstantrag € 250.000,- ab dem 5. Carnet ATA Wird die Wertgrenze überschritten – Zustimmung der COFACE AUSTRIA erforderlich!

  42. Carnet ATA - zu beachten • Vorabfertigung beim zuständigen Inlandzollamt ab einem Warenwert von € 3.000,- • Genaueste und lückenlose Eintragungen durch die Aus- bzw. Eintrittszollämter • Laufzeit generell 1 Jahr. Achtung: kann vom jeweiligen Einfuhrzollamt verkürzt werden

  43. wko.at/aussenwirtschaftSuchfunktion „Carnet ATA“ • Carnet ATA http://wko.at/carnet

  44. wko.at /aussenwirtschaft • AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA • Außenwirtschaftsabteilungen in den Landeskammern • AußenwirtschaftsCenter – weltweit • WKÖ • Abteilung für Finanz- und Handelspolitik • Stabsabteilung EU-Koordination • Intern. Schiedgericht der WKÖ • ICC Austria – Internationale Handelskammer

  45. wko.at/aussenwirtschaft • Aufgaben (Beispiele) • Informationen über Exportmärkte • Vermittlung von Geschäftspartner • Beratung bei Anbahnung und Abwicklung von Geschäften • Export- und Importberatungen (Zölle, Ursprung, EU-Drittstaatenabkommen, Zollrecht, Zollverfahren)

  46. Weltkarte Außenwirtschaft Austria

  47. wko.at – Aussenwirtschaft - Publikationen • Länderspezifische Informationen der österreichischen AußenwirtschaftsCenter • wko.at/aussenwirtschaft • wko.at/aussenwirtschaft/ae (Vereinigte Arabische Emirate) • ISO-Ländercodes • Liste aller AWCenter - wko.at/aussenwirtschaft/ac

  48. ISO-Ländercode • Die zweistelligen ISO-Ländercodesfür die vollständigen Länderbezeichnungen (z.B. AT für Österreich) sind in der VO (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 festgelegt • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_354/l35420061214de00190028.pdf

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