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ZOLL

x. ZOLL. Zollbestimmungen für die Seefahrt. Stand Februar 2003. Zollbestimmungen für die Seefahrt. Quellen: MDv 310/1 Zoll- und Verbrauchssteuerbestimmungen für Kriegsschiffe der Bundeswehr Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen.

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  1. x ZOLL Zollbestimmungen für die Seefahrt Stand Februar 2003

  2. Zollbestimmungen für die Seefahrt • Quellen: • MDv 310/1 Zoll- und Verbrauchssteuerbestimmungen für Kriegsschiffe der Bundeswehr • Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen

  3. Begriffsbestimmungen Zollgrenze: Die Zollgrenze ist im Allgemeinen die Staatsgrenze, an der Küste die Seezollgrenze. Dies ist die jeweilige Strandlinie, sofern nichts besonderes bestimmt worden ist. Die MDv 310/1 gibt in Anlage 6 den genauen Verlauf für die einzelnen Seegebiete an. • In der Seefahrt werden unterschiedliche Grenzen unterschieden: • See-Zollgrenze: - - - - - - - - - - - - - - - - • Hoheitsgrenze: – • – • – • – • – • – • – • • Grenze des Küstengebietes: + + + + + + + + + + + + • Für Kriegsschiffe der Marine siehe genaue Grenzen MDv 310/1 Anlage 6/1

  4. Seezollgrenzen im deutschen Küstengebiet Begriffsbestimmungen

  5. Begriffsbestimmungen Freihäfen: Freihäfen der sind aus dem Zollgebiet ausgeschlossene Teil von Seehäfen, in denen das Zollrecht nur begrenzt angewendet wird. Seetage: Seetage im Sinne der MDV 310/1 sind die Tage zu denen sich Schiffe außerhalb des deutschen Küstengebietes aufhalten. Als Seetag zählt dabei auch ein kurzfristiger Aufenthalt außerhalb des deutschen Küstengebietes. Drittländer: Drittländer sind Länder, die nicht der EU angehören.

  6. Seeverkehr Es wird unterschieden zwischen Innerstaatlicher Seeverkehr: Fahrten innerhalb der deutschen Zollgrenzen, ohne das Küstenmeer der EU zu befahren. Die Hohe See darf dabei befahren werden. Innergemeinschaftlicher Seeverkehr: Fahrten innerhalb der EU, ohne Anlaufen eines Drittlandes, auch wenn dabei die Hohe See befahren wird. Drittländischer Seeverkehr: Fahrten in ein Drittland, einschließlich der Insel Helgoland. Die Insel Helgoland hat einen Zollsonderstatus und zählt als Drittland.

  7. Bezug von Schiffbedarf • Ist ein Seeaufenthalt außerhalb des deutschen Küstengebietes vorgesehen oder soll ein ausländischer Hafen angelaufen werden, können Zollwaren bezogen werden. Die Reisedauer muss dabei mindestens 72 Stunden betragen. Dabei wird bei einen Zwischenaufenthalt in einem anderen deutschen Hafen die Reise nicht als unterbrochen gerechnet. • Dabei ist der Schiffbedarf in einer solchen Menge zu beziehen, die dem Bedarf der bevorstehenden Reise je Person und Seetag entspricht. • Das sind für den täglichen Verbrauch in See: (MDv 310/1) • 40 Zigaretten oder 10 Zigarren oder 50g Rauchtabak; • 0,5l Spirituosen oder 1l Wein; • 60 g Röstkaffee.

  8. Nachweis des Schiffbedarf Der Bootsführer eines Sportbootes hat über Zeit und Ort des Beginns und Endes der Reise ein „Bezugs- und Anschreibebuch für Schiffsbedarf“ (Vordruck RH 0118) zu führen und dieses den Zollbeamten auf Verlangen vorzulegen. Dieser Nachweis wird von der Zollstelle ausgestellt. Verantwortlich für dessen Beantragung und Führung ist der Bootsführer des Sportbootes.

  9. Ausklarierung: Der Bootsführer eines Sportbootes hat, sofern Zollwaren an Bord sind, vor dem Auslaufen die entsprechende Zollstelle anzulaufen. Das Bezugs- und Anschreibebuch für Schiffsbedarf und der Lieferschein für Schiffsbedarfist vorzulegen. Nach dem Ablegen ist bis zum Auslaufen über die deutsche Seezollgrenze der Zollstander am Tag bzw. ein weißes Licht in der Nacht zu führen. Tagsignal Nachtsignal weißes Licht entsprechend Regel 23 KVR 3. Zusatzstander des ISB Zollbehandlung

  10. Zollbehandlung Einklarierung: Der Bootsführer eines Sportbootes hat, sofern Zollwaren an Bord sind, vor dem Einlaufen in einen deutschen Hafen die entsprechende Zollstelle anzulaufen. Das Bezugs- und Anschreibebuch für Schiffsbedarf ist vorzulegen. Nach dem Einlaufen in das deutsche Seezollgrenzgebiet ebenfalls die Zollsignale zu führen. Überwachung: Der an Bord befindliche zollfreie Schiffsbedarf unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Er darf ohne Entrichtung der auf den Waren ruhenden Abgaben weder von Bord verbracht noch nach Beendigung der Reise verbraucht werden.

  11. Überwachung: Während des Seeaufenthaltes im Bereich des deutschen Zollgrenzgebietes können Zollboote zum Anhalten zwecks Zollkontrolle auffordern. Auforderung zum Stoppen Flagge „Lima“ des Internationalen Signalbuches Zollbehandlung

  12. Einfuhr von Schiffsbedarf (zivile Zollbestimmungen) Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 60 Zigarren oder 250 g Rauchtabak Alkohol: 1 L Spirituosen (über 22%) oder 2 l Wein u.ä. (unter 22%) Kaffee: 500 g Parfüms: 50 g Andere Waren: bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 €

  13. Einfuhr von Schiffsbedarf (Bestimmungen MDv 310/1 Anlage 7/1) Tabakwaren: 100 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 125 g Rauchtabak Alkohol: 1 L Spirituosen (über 22%) oder 2 l Wein u.ä. (unter 22%) Kaffee: 500 g Parfüms: 50 g Andere Waren: bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 €

  14. Einfuhr aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der EU -verzollt und versteuert mit Kaufbeleg- (Bestimmungen MDv 310/1 Anlage 7/1) Tabakwaren: 800 Zigaretten oder 200 Zigarren oder 1000 g Rauchtabak Alkohol: 10 l Spirituosen (über 22%) oder 20 l Likör bzw. Wermut oder 90 l Wein u.ä. (unter 22%) Bier: 110 l Für die Baltischen Staaten Staaten sowie für Polen, Tschechien und andere der EU beigetretene osteuropäische Länder gelten derzeit noch Mengenbeschränkungen.

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