290 likes | 654 Views
Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung. Fälligkeit und Verzug. Vertragsschluss. Tag der Fälligstellung = Mahnung. folgender Tag. Zum Beispiel 19 h. 0 Uhr. 24/0 Uhr. 0/24 Uhr. Beginn des Schuldnerverzugs. Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit.
E N D
Leistungsstörungen Verzug, Rücktritt, Gewährleistung Barta: Zivilrecht online
Fälligkeit und Verzug Vertragsschluss Tag der Fälligstellung = Mahnung folgender Tag Zum Beispiel19h 0 Uhr 24/0 Uhr 0/24 Uhr Beginn des Schuldnerverzugs Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit rechtzeitigeZahlungallenfallsStundung Barta: Zivilrecht online
Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB • Definition: § 918 und § 1334 ABGB • „Objektiver“ Verzug • Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug keinVerschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“EineVerzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“ • Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus • Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung Barta: Zivilrecht online
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs • Zahlung von Verzugszinsen • auch bei bloß objektivem Verzug • Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten • zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin • Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden • Gesetzliches RücktrittsrechtdesGläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB • Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! • Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) • Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen • zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB • erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Barta: Zivilrecht online
Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) • Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: • entweder weiterhin Erfüllungverlangen • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden • odervom Vertragzurücktreten • und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) • Beweislastumkehr des § 1298 ABGB • Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta: Zivilrecht online
Rücktritt vom Vertrag (2) • Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug • Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB • Rücktrittserklärung ist formfrei • Muss insbes nicht gerichtlich erklärt werden -anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB • Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamtenVerzugsdauer Barta: Zivilrecht online
Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist • Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein • Häufiger Fehler! • Nachfrist muss lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn: • "Rettung" des Vertrags • Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung • Rücktritt bleibt aber gültig • Es empfiehlt sich: • bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein! • Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden Barta: Zivilrecht online
Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ... • Nachfristsetzung kannentfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: • bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder • wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist • wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann • Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige) Schuldner Unternehmer, so • muss er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt • Rechtsprechung: "Markisenfall" Barta: Zivilrecht online
Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Der erklärte Rücktritt bewirkt: • Vertragsauflösungex tunc • also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung • bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! • Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug • obligatorische/schuldrechtlicheRückwirkung • bereits übertragenes Eigentum muss rückübertragen werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) ! • § 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB Barta: Zivilrecht online
Rücktritt (6) - Sonderregeln Beispiele • § 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften • Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG • § 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag • § 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften • § 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag Barta: Zivilrecht online
Fixgeschäft: § 919 ABGB • Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: • ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, dass die • Rücktrittserklärung schon imvorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird • Kürzel der Praxis: • fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... • Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“ • Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta: Zivilrecht online
Schuldnerverzug Gewährleistung • Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner alsErfüllungübergebenund • Vom Gläubiger alsErfüllungangenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen! Übergabe/Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: Barta: Zivilrecht online
Gewährleistung Barta: Zivilrecht online
Gewährleistung (1) • Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB • Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften • Gewährleistung = Schlechterfüllung • Verzug = Nichterfüllung Barta: Zivilrecht online
Gewährleistung (2) – Allgemeines/1 • Mängel müssen grundsätzlich beiÜbergabe vorliegen: • Die Gewährleistung beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB • Beweislast: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung • Gewährleistung setzt keinVerschulden voraus • Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB • Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB • GWL ist nachgiebigesRecht • In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG ! Barta: Zivilrecht online
Gewährleistung (3) – Allgemeines/2 • Gilt nur für entgeltlicheGeschäfte; § 922 Abs 1 ABGB • Bei Schenkungenkeine Gewährleistung für Sachmängel –Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“ • Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des§ 9b KSchG • Vertraglich vereinbart • Mangel kann erst während der Garantiefristentstehen und muss bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden! • ... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist Barta: Zivilrecht online
Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB • Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: • gewöhnlichvorausgesetzte oder • bedungene zugesagteEigenschaften fehlen • Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB • GeteilteBeweislast bei Zusicherung: • Der Käufer hat die Zusicherung • der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen; – Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit • Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel • Keine Haftung für offenkundigeMängel: • § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf" Barta: Zivilrecht online
Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua • Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war • Privatrechtliche Mängel • Grundstück ist mit Servitut belastet • Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von Musikkassetten • ÖffentlichrechtlicheMängel • Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung • Fehlende Baugenehmigung • Fristenlaufbeginnterst mit Erkennbarkeit ! • Erwerber muss Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht • Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB Barta: Zivilrecht online
Reihung der Rechtsbehelfe (1) § 932 Abs 1 ABGB • Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden • Austausch der Sache • (Angemessene) Preisminderung oder • Wandlung (Aufhebung des Vertrags) Barta: Zivilrecht online
Reihung der Rechtsbehelfe (2) § 932 Abs 2 und 4 ABGB Übernehmer kann: • Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen • Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken • Sind Verbesserung oder Austauschunmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Übernehmer: • Preisminderung oder • Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt • Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Barta: Zivilrecht online
Gewährleistung und Schadenersatz (1) § 933a ABGB • Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 • Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind • Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nichtin angemessener Fristvornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer • Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer Barta: Zivilrecht online
Gewährleistung und Schadenersatz (2) • Sachverhalt (JBl 1990, 648):In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden • Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein • Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur Deckung der Behebungskosten • Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich Barta: Zivilrecht online
§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff • Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1 • Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monatenab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung. Barta: Zivilrecht online
Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB • Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): • bewegliche Sachen: 2 Jahre; vgl jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz • unbewegliche Sachen: 3 Jahre • Tiermängel: 6 Wochen • Beginndes Fristenlaufs bei: • Sachmängeln:ab Übergabe • Rechtsmängeln:ab Erkennbarkeit Barta: Zivilrecht online
Kaufmännische Mängelrüge (1) • Regelungsort: § 377 UGB • Voraussetzung: unternehmensbezogenes Geschäft für beide Vertragspartner • Wichtige unternehmensrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung • Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist • Besteht aus zwei Teilen: • Untersuchungspflicht • zB durch Stichproben, Sachverständige und • Anzeigepflicht des Käufers innerhalb angemessener Frist (14 Tage) • Art u Umfang des Mangels sind anzuführen! Barta: Zivilrecht online
Kaufmännische Mängelrüge (2) • Mängelrügeist Dispositivrecht ! • Regelung ist abdingbar und modifizierbar • zB in AGB oder Rahmenverträgen • zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels eingeschriebenen Briefes" • BeiVersäumnisder"Mängelanzeige“:Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche • Fiktion ! - "...gilt die Ware als genehmigt" • Das ist eine harteSanktion, daher ist größte Sorgfalt im Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen! Barta: Zivilrecht online
Verjährung Barta: Zivilrecht online
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB • Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit • Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts • Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen = zahlbar, aber nicht (mehr) einklagbar ! • Konsequenz:Einklagen innerhalb der Verjährungszeit;bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht! • Unverjährbare Rechte • öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren • das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch Ersitzung möglich • Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren Barta: Zivilrecht online
Lange und Kurze Verjährung • Die lange Verjährung beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre • Für juristische Personen: insbes Staat, Gemeinden, Kirchen, GmbHs etc • Die kurze Verjährung beträgt 3 Jahre • Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB • zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4) • Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB • zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge, Annuitäten • Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger Barta: Zivilrecht online