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INKLUSIVES UND SELBSTBESTIMMTES WOHNEN. Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych . Prof. Dr. jur. Julia Zinsmeister. Artikel 19 VN-BRK Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft.
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INKLUSIVES UND SELBSTBESTIMMTES WOHNEN Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych. Prof. Dr. jur. Julia Zinsmeister
Artikel 19 VN-BRKUnabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Vertragsstaaten ANERKENNEN gleiches Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, TREFFEN WIRKSAME UND GEEIGNETE MAßNAHMEN, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, • freie Wahl des Aufenthaltsorts • freie Wahl, wo und mit wem sie leben (vgl. auch Art.22 – Achtung der Privatsphäre und Art.23 – Achtung der Wohnung und der Familie), Menschen sind NICHT VERPFLICHTET, IN BESONDEREN WOHNFORMEN ZU LEBEN;
Artikel 19 VN-BRKUnabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Vertragsstaaten GEWÄHRLEISTEN • ZUGANG ZU EINER REIHE VON GEMEINDENAHEN UNTERSTÜTZUNGSDIENSTEN ZU HAUSE UND IN EINRICHTUNGEN sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten, • einschließlich der PERSÖNLICHEN ASSISTENZ, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; • ZUGANG ZU GEMEINDENAHE DIENSTLEISTUNGEN UND EINRICHTUNGEN FÜR DIE ALLGEMEINHEIT, die Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Welche Funktion haben Menschenrechte? Die MENSCHENRECHTLICHE PFLICHTENTRIAS ACHTUNG (respect) Der Staat darf nicht willkürlich in Menschenrechte eingreifen oder ihren Genuss verhindern GEWÄHRLEISTUNG (fulfil) Der Staat hat Maßnahmen zu ergreifen, die Menschen in die Lage versetzen, ihre Menschenrechte zu verwirklichen SCHUTZ (protect) Der Staat muss Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Menschenrechte vor Eingriffen Dritter ergreifen
Funktionen des Art.19 VN-BRK ACHTUNG (respect) „ANERKENNEN gleiches Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben.“ Behinderte Menschen sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben. GEWÄHRLEISTUNG (fulfil) treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen m. Beh. den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem freie Wahl des Aufenthaltsorts, freie Wahl, wo und mit wem sie leben, gewährleisten. SCHUTZ (protect) in Art.19 nicht näher konkretisiert, aber z.B. gegenüber freien Trägern erforderlich.
Geltung der VN-BRK in Deutschland:Normenhierarchie RECHT DER EUROPÄISCHEN UNION GRUND-GESETZ BUNDESGESETZE (z.B. SGB IX, SGB XII, BBG, BBauG...) INCL.VN-BRK BUNDES-RECHTSVERORDNUNGENz.B. Eingliederungshilfe-VO LANDESRECHT, z.B. Einrichtungsordnungsrecht (WTG NRW u.a.)
Fragen zur Umsetzung der Art.19 ff. VN-BRK RECHT DER EUROPÄISCHEN UNION GRUND-GESETZ • Lassen sich die in Deutschland neben der VN-BRK geltenden Gesetze, die Einfluss auf das Wohnen behinderter Menschen haben (z.B. §§ 55 SGB IX, 53 ff. SGB XII), mit der VN-BRK vereinbaren, d.h. völkerrechtskonform auslegen und umsetzen? • Wenn nein: wie kann/muss der Gesetzgeber die Regelungen völkerrechtskonform gestalten?
Was verstehen Sie unter „selbstbestimmten“ und „inklusiven“ Wohnen?
(Wie) lassen sich die bestehenden Gesetze im Bereich des Wohnens VN-BRK-konform auslegen und anwenden?
Beispiele: § 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen. (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht. (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung. (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
Beispiele: § 13 SGB XII: Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen (1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
MOBILE – Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. • Gründungsjahr: 1983 • Gründungsmitglieder: • Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen, die in der Politischen Selbsthilfe aktiv sind • Gründungsziel: • Behinderten Menschen in allen Lebensbereichen (Wohnen, Freizeit, Arbeit) ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen • Seit 1986: • Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe Kontaktstelle Persönliche Assistenz/ Persönliches Budget
Geschichte und Entwicklung der Behindertenbewegung • Unabhängige Entwicklung der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung in der BRD • Heimkritik in den 1970er Jahren • Kritik an den Ambulanten Diensten • Entstehung des Modells der Persönlichen Assistenz → Selbstbestimmung erfordert nicht zwangsläufig Selbstständigkeit Kontaktstelle Persönliche Assistenz/ Persönliches Budget
Leitgedanken zeitgemäßer Behindertenpolitik und -arbeit • Selbstbestimmung • Normalisierung • Teilhabe Kontaktstelle Persönliche Assistenz/ Persönliches Budget
Fremdbestimmung • Einrichtungen • Institutionelle Zwänge und Rahmenbedingungen • Heimordnung • Soziales Umfeld • Kein Dienstleistungsverhältnis • Zurückhaltung bei Forderungen und Kritik gegenüber Familie und Bekannten Kontaktstelle Persönliche Assistenz/ Persönliches Budget
Persönliche Assistenz umfasst „[…] jede Form der persönlichen Hilfe, die Assistenznehmer/-innen in die Lage versetzt, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. Sie umfasst sowohl die Bereiche der Pflege, der Haushaltshilfe als auch der kommunikativen Hilfen durch Gebärdensprachdol-metscher/-innen für Hörbeeinträchtigte oder Vorlesekräfte für Blinde. Persönliche Assistenz kann hohe fachliche Kenntnisse voraussetzen oder keine besondere Qualifikation erfordern. Persönliche Assistenz kann für einige wenige Stunden wöchentlich bis zu 24 Stunden täglich in Anspruch genommen werden“. (vgl. Assistenzgenossenschaft Bremen o.J., o.S.) Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Der Kompetenzgedanke Die Assistenznehmer/-innen bestimmen als Arbeitgeber/-innen, wer, wann, was und wie tut. Persönliche Assistenz ist somit die Form der Hilfeleistung, die eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht bzw. sicherstellt. Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Der Kompetenzgedanke • Personalkompetenz • Assistenznehmer/-innen suchen sich Persönliche Assistent/-innen aus, stellen sie ein und können sie entlassen. • Anleitungskompetenz • Assistenznehmer/-innen leiten ihre Persönlichen Assistent/-innen selbst an und kontrollieren ihre Arbeit. Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Der Kompetenzgedanke • Organisationskompetenz • Assistenznehmer/-innen organisieren den Einsatz ihrer Persönlichen Assistent/-innen und leben auf diese Weise selbstbestimmt in Alltag, Job etc. • Finanzkompetenz • Assistenznehmer/-innen sind Arbeitgeber/-innen ihrer Persönlichen Assistent/-innen und bezahlen diese auch. Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Pflege/Haushalt Freizeit Ausbildung/Beruf Das Spektrum der Persönlichen Assistenz Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Kontaktstelle Persönliche Assistenz/Persönliches Budget Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Ziele • Schaffung unterstützender Angebote zur Umsetzung des Modells der Persönlichen Assistenz/des Persönlichen Budgets • Etablierung des Modells der Persönlichen Assistenz als Form zur Abdeckung des Hilfebedarfes behinderter Menschen bzw. des Persönlichen Budgets als Alternative zu den klassischen Sachleistungen in der Behindertenhilfe Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Angebote • Beratung • Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen • Dienstleistungsangebot zur Lohnabrechnung • Jobbörse • Netzwerkbildung durch Stammtischtreffen Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Information und Beratung zu Persönlicher Assistenz und dem Persönlichen Budget MOBILE - Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V. Roseggerstraße 36 44137 Dortmund Telefon: 0231/912 83 75 Fax: - 77 e-mail:kpa@mobile-dortmund.de www.mobile-dortmund.de Kontaktstelle Persönliche Assistenz
Wo besteht politischer Handlungs-, insbesondere gesetzlicher Reformbedarf?