150 likes | 230 Views
Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen?. Aarhus - Tagung Wien, 28.5.2004. Öffentlichkeitsbe- teiligung in Österreich bisher. UVP-G seit 1993 Parteistellung für Bürgerinitiativen Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen
E N D
Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen? Aarhus - Tagung Wien, 28.5.2004
Öffentlichkeitsbe-teiligung in Österreich bisher • UVP-G seit 1993 • Parteistellung für Bürgerinitiativen • Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen • Erstmals Möglichkeit, die Einhaltung objektiven Umweltrechts ohne subjektive Betroffenheit zu rügen
EU – RL zur Öffentlichkeitsbe-teiligung • Österreich muss auch „klassischen“ Umwelt - NGOs Parteilstellung einräumen • Novelle zum UVP-G • NGO – Parteistellung bei der Genehmigung von IPPC – Anlagen? • Landesrecht (Massentierhaltung, ua.)?
Welche NGOs sollen „Aarhus-Rechte“ haben? • Anerkennung in der RL Öffentlichkeitsbeteilung dürftig geregelt, ausführlicher im Vorschlag für eine „Access to Justice - RL“ • Österr. Umsetzungsvorschlag im Ministerialentwurf für die UVP-Novelle 2004
Anerkennung von NGOs in Österreich • Vorgeschlagene Fassung in § 19 (5)–(8) UVP-G • vorrangiger Zweck der NGO: Schutz der Umwelt und gemeinnützige Ziele • Mindestens 3 – jähriger Bestand • Anerkennung auf Antrag mit Bescheid • Öffentliche Liste anerkannter NGOs auf der Homepage des BMLFUW • Keine ad hoc - Anerkennung
Rechte anerkannter Umwelt - NGOs • Vorraussetzung: Abgabe einer Stellungnahme während der öffentlichen Auflage der UVE • Parteistellung im Verfahren (Akteneinsicht, Parteiengehör, Berufungsrecht an den Umweltsenat, etc.) • Beschwerdemöglichkeit an den VfGH und VwGH
Defizite im Ministerialentwurf • Keine Möglichkeit zur ad–hoc-Anerkennung • 3 – jähriges Bestandserfordernis ist zu lange • Keine Parteistellung im Feststellungsverfahren bei Einzelfallprüfungen
Positive Punkte des Access to Justice RL- Vorschlags • Wichtiger Impuls für die Weiterentwicklung des Rechts der Mitgliedsstaaten • Für Österreich würde der Vorschlag erstmals Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für NGOs abseits von Genehmigungsverfahren bringen • Breite Definition von „Umweltecht“ • Klare Vorgaben für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen
Schwachpunkte des Access to Justice RL- Vorschlags • Unzureichende Regelung hinsichtlich Akten und Unterlassungen von Privatpersonen • Unklare Vorgaben hinsichtlich vorläufigem Rechtsschutz • Unklares Verhältnis zwischen „Klage“ und „Antrag auf interne Überprüfung“ • Lokale Initiativen werden die Anerkennungskriterien oft nicht erfüllen
Wichtige Punkte für die Umsetzung in der Praxis • Die lokale Ebene der Bürgerbeteilung darf nicht geschwächt werden • Gefahr des Monopols einiger Umwelt-NGOs bei restriktiver Handhabung der Anerkennungskriterien • Ausreichende finanzielle und damit personelle Ausstattung der NGOs für die neuen Aufgaben sicherstellen
Notwendige Begleitmassnahmen • Informationscampagne mit breiter Zielgruppe (Bürger, NGOs, Verwaltungsbehörden, Unternehmer) • Capacity-Building-Angebote für NGOs • Partizipationsfonds: Bezahlung bestimmter Rechtsvertretungs- und Sachverständigenkosten nach festgelegten Regeln
NGOs als Umweltpolizisten? • Einführung von Beschwerdeverfahren für BürgerInnen und NGOs ist ein wichtiger Beitrag zur besseren Durchsetzung des Umweltrechts • NGOs können der Verwaltung keine Aufgaben abnehmen: keine „Privatisierung“ der Kontrolle! • Rechtliches know-how in Umwelt – NGOs derzeit nur sehr begrenzt vorhanden • Extrem begrenzte Ressourcen auf Seiten der NGOs werden zu sehr selektiver Inanspruchnahme der neuen Rechte führen
Probleme von Bürgerinitiativen • Haben Schwierigkeiten, an die benötigten Informationen heranzukommen • Verfügbare Informationen sind oft unverständlich • Unzureichende Vernetzung • Schrecken vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus Kostengründen zurück
Was macht das ÖKOBÜRO? • Rechtsservice für NGOs und Bürgerinitiativen • Unterstützung bei der Wahrnehmung von Partizipationsrechten • Ausführliche Informationen zu Verwaltungsverfahren und relevanter Umweltgesetzgebung auf der ÖKOBÜRO - Homepage
Kontakt Dr. Fritz Kroiss Mag. Thomas Alge ÖKOBÜRO – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen Volksgartenstrasse 1, 1010 Wien Tel. 01 524 93 77 fritz.kroiss@oekobuero.at thomas.alge@oekobuero.at www.oekobuero.at