1 / 15

Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen?

Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen?. Aarhus - Tagung Wien, 28.5.2004. Öffentlichkeitsbe- teiligung in Österreich bisher. UVP-G seit 1993 Parteistellung für Bürgerinitiativen Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen

Download Presentation

Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen?

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Welche Rolle können und wollen Umwelt-NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen? Aarhus - Tagung Wien, 28.5.2004

  2. Öffentlichkeitsbe-teiligung in Österreich bisher • UVP-G seit 1993 • Parteistellung für Bürgerinitiativen • Bürgerinitiative kann ohne bürokratische Hürden entstehen • Erstmals Möglichkeit, die Einhaltung objektiven Umweltrechts ohne subjektive Betroffenheit zu rügen

  3. EU – RL zur Öffentlichkeitsbe-teiligung • Österreich muss auch „klassischen“ Umwelt - NGOs Parteilstellung einräumen • Novelle zum UVP-G • NGO – Parteistellung bei der Genehmigung von IPPC – Anlagen? • Landesrecht (Massentierhaltung, ua.)?

  4. Welche NGOs sollen „Aarhus-Rechte“ haben? • Anerkennung in der RL Öffentlichkeitsbeteilung dürftig geregelt, ausführlicher im Vorschlag für eine „Access to Justice - RL“ • Österr. Umsetzungsvorschlag im Ministerialentwurf für die UVP-Novelle 2004

  5. Anerkennung von NGOs in Österreich • Vorgeschlagene Fassung in § 19 (5)–(8) UVP-G • vorrangiger Zweck der NGO: Schutz der Umwelt und gemeinnützige Ziele • Mindestens 3 – jähriger Bestand • Anerkennung auf Antrag mit Bescheid • Öffentliche Liste anerkannter NGOs auf der Homepage des BMLFUW • Keine ad hoc - Anerkennung

  6. Rechte anerkannter Umwelt - NGOs • Vorraussetzung: Abgabe einer Stellungnahme während der öffentlichen Auflage der UVE • Parteistellung im Verfahren (Akteneinsicht, Parteiengehör, Berufungsrecht an den Umweltsenat, etc.) • Beschwerdemöglichkeit an den VfGH und VwGH

  7. Defizite im Ministerialentwurf • Keine Möglichkeit zur ad–hoc-Anerkennung • 3 – jähriges Bestandserfordernis ist zu lange • Keine Parteistellung im Feststellungsverfahren bei Einzelfallprüfungen

  8. Positive Punkte des Access to Justice RL- Vorschlags • Wichtiger Impuls für die Weiterentwicklung des Rechts der Mitgliedsstaaten • Für Österreich würde der Vorschlag erstmals Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten für NGOs abseits von Genehmigungsverfahren bringen • Breite Definition von „Umweltecht“ • Klare Vorgaben für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen

  9. Schwachpunkte des Access to Justice RL- Vorschlags • Unzureichende Regelung hinsichtlich Akten und Unterlassungen von Privatpersonen • Unklare Vorgaben hinsichtlich vorläufigem Rechtsschutz • Unklares Verhältnis zwischen „Klage“ und „Antrag auf interne Überprüfung“ • Lokale Initiativen werden die Anerkennungskriterien oft nicht erfüllen

  10. Wichtige Punkte für die Umsetzung in der Praxis • Die lokale Ebene der Bürgerbeteilung darf nicht geschwächt werden • Gefahr des Monopols einiger Umwelt-NGOs bei restriktiver Handhabung der Anerkennungskriterien • Ausreichende finanzielle und damit personelle Ausstattung der NGOs für die neuen Aufgaben sicherstellen

  11. Notwendige Begleitmassnahmen • Informationscampagne mit breiter Zielgruppe (Bürger, NGOs, Verwaltungsbehörden, Unternehmer) • Capacity-Building-Angebote für NGOs • Partizipationsfonds: Bezahlung bestimmter Rechtsvertretungs- und Sachverständigenkosten nach festgelegten Regeln

  12. NGOs als Umweltpolizisten? • Einführung von Beschwerdeverfahren für BürgerInnen und NGOs ist ein wichtiger Beitrag zur besseren Durchsetzung des Umweltrechts • NGOs können der Verwaltung keine Aufgaben abnehmen: keine „Privatisierung“ der Kontrolle! • Rechtliches know-how in Umwelt – NGOs derzeit nur sehr begrenzt vorhanden • Extrem begrenzte Ressourcen auf Seiten der NGOs werden zu sehr selektiver Inanspruchnahme der neuen Rechte führen

  13. Probleme von Bürgerinitiativen • Haben Schwierigkeiten, an die benötigten Informationen heranzukommen • Verfügbare Informationen sind oft unverständlich • Unzureichende Vernetzung • Schrecken vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus Kostengründen zurück

  14. Was macht das ÖKOBÜRO? • Rechtsservice für NGOs und Bürgerinitiativen • Unterstützung bei der Wahrnehmung von Partizipationsrechten • Ausführliche Informationen zu Verwaltungsverfahren und relevanter Umweltgesetzgebung auf der ÖKOBÜRO - Homepage

  15. Kontakt Dr. Fritz Kroiss Mag. Thomas Alge ÖKOBÜRO – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen Volksgartenstrasse 1, 1010 Wien Tel. 01 524 93 77 fritz.kroiss@oekobuero.at thomas.alge@oekobuero.at www.oekobuero.at

More Related