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Berufsorientierter Abschluss im i nklusiven U nterricht in der allgemeinen Schule. Rechtliche Grundlagen und wichtige Bestimmungen für SuS mit Anspruch auf Förderung im FS Lernen. Hessisches Schulgesetz § 51. Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule
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Berufsorientierter Abschluss im inklusiven Unterricht in der allgemeinen Schule Rechtliche Grundlagen und wichtige Bestimmungen für SuS mit Anspruch auf Förderung im FS Lernen
Hessisches Schulgesetz § 51 Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule (1) Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und ohne diesen Förderanspruch findet als Regelform in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule statt. Bei der Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken Förderschullehrkräfte und Lehrkräfte der allgemeinen Schulen entsprechend dem individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 zusammen. Die Beratung für die inklusive Beschulung erfolgt durch das zuständige sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum und die Schulaufsichtsbehörde. (2) Formen der inklusiven Beschulung für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule sind die umfassende Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule und die teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der allgemeinen Schule. Die Schulen sind im Rahmen der beim Schulträger vorhandenen Mittel von diesem räumlich und sächlich auszustatten.
Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schüler/innen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) - vom 15. Mai 2012 Maßnahmen der allgemeinen Schule § 1 Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule (1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen. (2) Die allgemeine Schule ist bei Ausschöpfung ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maß an aktiver Teilhabe verwirklicht und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen, sprachlichen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird.
§ 7 VOSB - Förderschwerpunkte (7) Im Förderschwerpunkt Lernen (§ 50 Abs. 4 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auch nach Ausschöpfung der Maßnahmen nach den §§ 1 bis 4 die Lernziele der allgemeinen Schule nicht erreichen werden. Sie werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet. Der Bildungsgang schließt mit dem Berufsorientierten Abschluss als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt ab, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.
§ 12 VOSB Gestaltung des inklusiven Unterrichts (1) Die inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule (§ 51 des Schulgesetzes) wird im inklusiven Unterricht verwirklicht, der sich an der gemeinsamen Erziehung und dem gemeinsamen Lernen aller Schülerinnen und Schüler orientiert. Bei der Gestaltung des inklusiven Unterrichts ist darauf zu achten, dass er den Begabungen und den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule in gleicher Weise gerecht wird und ihre aktive Teilhabe fördert. Es ist darauf zu achten, möglichen Diskriminierungen aktiv zu begegnen. (2) Bei umfassender Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Unterricht so gestaltet, dass es Schülerinnen und Schülern möglich wird, bei gemeinsamen Lernerfahrungen in unterschiedlicher Breite und Tiefe an Unterrichtsgegenständen und Aufgaben zu arbeiten, die auf den Erwerb der für den Bildungsgang formulierten Kompetenzen zielen.
§ 12 VOSB Gestaltung des inklusiven Unterrichts (6) Lehrkräfte an Schulen mit inklusivem Unterricht achten in besonderem Maße darauf, dass heterogenen Lernausgangslagen im Unterricht entsprochen und das soziale Miteinander in enger Zusammenarbeit der beteiligten Professionen gefördert wird. Die hierfür grundlegenden Konzeptionen und qualitätssichernden Maßnahmen sind im Schulprogramm darzustellen. Die Beratung über die unterschiedlichen Formen und die Weiterentwicklung inklusiver Beschulung erfolgt durch das zuständige Beratungs- und Förderzentrum, wenn erforderlich auch über das überregionale Beratungs- und Förderzentrum oder eine fachlich zuständige Förderschule sowie gegebenenfalls durch die Fachberaterin oder den Fachberater am Staatlichen Schulamt (§ 51 Abs. 1 des Schulgesetzes).
Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung§ 22 VOSB Allgemeine Vorschriften (3) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten die Zeugnisse der jeweiligen Schule mit dem Vermerk, ob sie im Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurden. Auf Grundlage der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, Anlage 1, Abschnitt III, Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung wird für diese Schülerinnen und Schüler keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben in der Regel in ihrem Klassenverband. (…)
Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung § 23 VOSB Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen • Im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse dieses Bildungsganges vergeben. Es wird ein Abschluss vergeben, der eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf vorbereiten hilft. (4) In der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) wird für die Leistungen in der Berufsorientierung eine Gesamtnote ausgewiesen. Zu den Leistungen in der Berufsorientierung zählen Kompetenzen, die bei den Betriebspraktika, dem Führen des Berufswahlpasses, den Bewerbertrainings und gegebenenfalls durch ausgewählte berufliche Teilqualifikationen erworben werden.
§ 23 VOSB Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen (5) Der Berufsorientierte Abschluss entspricht den Zielsetzungen des Förderschwerpunkts Lernen und schließt den Bildungsgang ab. Er wird im Abschlusszeugnis (Anlage 4) vergeben, wenn nach erfolgreichem Schulbesuch und einer teamorientierten Projektprüfung eine mindestens ausreichende Gesamtleistung in den Unterrichtsfächern sowie eine mindestens ausreichende Leistung in der Berufsorientierung erbracht wurden. Berufsorientierung wird durch Praxiserfahrungen nachgewiesen. Die hierbei erworbenen Kompetenzen werden als Note ausgewiesen. (6) Ein Abgangszeugnis (Anlage 5) wird vergeben, wenn die in Abs. 5 beschriebenen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht wurden.
Teilnahme von SuS am HSA • SuS mit dem Anspruch auf Förderung im FS „Lernen“ werden auf Grundlage des RLP ihres Bildungsganges unterrichtet und bewertet. • Da die Berechnung des HSA die Vorleistungen einbezieht (§§ 54-56 VOBGM), muss bei Teilnahme von SuS im FS „Lernen“ die Benotung auf Grundlage des RLP der Hauptschule erfolgt sein. • Dies ist mit den betreffenden SuS, in der Klassenkonferenz und mit den Eltern abzustimmen sowie in einem Aktenvermerk festzuhalten (bzw. Protokolle KK und EG). • Die Unterrichtung nach dem RLP der Hauptschule wirkt sich – in Tests, Arbeiten und im Zeugnis – für das ganze (Abschluss-) Schuljahr aus.
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)§ 6 Individuelle Förderpläne durch die Schule (1) Individuelle Förderpläne im Sinne der Verordnung sind schülerbezogene Pläne, die anlassbezogenindividuell die besonderen Fördermaßnahmen der Schule nach § 5 Satz 1 konkretisieren. Förderpläne sollen die konkreten Maßnahmen der Schule beschreiben. In ihnen sind der Entwicklungsstand und die Lernausgangslage, individuelle Stärken und Schwächen, Förderchancen und Förderbedarf, Förderaufgaben, Fördermaßnahmen und Förderziele festzuhalten. Der Förderplan ist den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen. (2) Förderpläne sind insbesondere zu erstellen (…) 2. im Fall eines drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung sowie im Fall der Nichtversetzung, 3. bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach § 40, 4. bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 49 des Hessischen Schulgesetzes, (…) (4) Individuelle Förderpläne sind in die Schülerakte aufzunehmen.
§ 7 VOGSV Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen (1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzuweichen. Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung sind vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden. (2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein: 1. verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen, 2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung und Audiohilfen, 3. Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, 4. unterrichtsorganisatorische Veränderungen, beispielsweise individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten, 5. differenzierte Hausaufgabenstellung, 6. individuelle Sportübungen. Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
§ 42 VOGSV Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schüler/innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Nachteilsausgleich und Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung (§ 7) sind vor allem beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut. (2) Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungs-bewertung sind auf der Grundlage des individuellen Förderplans Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs (§ 7) oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung vorzusehen, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden. (3) Alle Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder -bewertung müssen ihre Grundlage in den individuellen Förderplänen der Schülerinnen und Schüler haben. (4) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder - in der Grundschule - Rechnen trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung über die Gewährung und Dauer eines Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde nach § 39 Abs. 4 zuständig ist.
§ 43 VOGSV Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung (bei LRS) • (1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Lese- und Rechtschreibleistung und in der Grundschule die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung des individuellen Förderplans die Klassenkonferenz. § 39 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. • (2) Wird von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen, erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter „Bemerkungen“.
§ 44 VOGSV Abschlüsse (in Bezug auf LRS) (1) In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die Bestimmungen von § 43 auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen schulischen Förderung. (2) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich und / oder Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung gewährt werden kann.
Aufhebung des Förderbedarfs während der Sek-I zur Teilnahme am HSA analog zur Handhabung in den Praxisklassen bzw. in 10. HSA-Klassen von Förderschulen lernzielgleiche Unterrichtung im Abschlussjahrgang Benotung auf Grundlage des RLP der Hauptschule Aufhebung des Förderbedarfs wird nach bestandener HSA-Prüfung (ohne Förder-ausschuss) beim SSA veranlasst § 11 VOSB Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung (2) Wird im Rahmen der Umsetzung und Fort-schreibung des individuellen Förderplans an der allgemeinen Schule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Förderausschuss nach § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes ein und entscheidet im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
Gestaltung der ZeugnisseJahrgänge 5 und 6 § 23 (3) VOSB In der Mittelstufe (Anlage 2) und in der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) werden in allen Fächern und Lernbereichen Noten erteilt. Zusätzlich werden zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Kompetenzen in den Fächern Arbeitslehre, Mathematik und Deutsch sowie in der Berufsorientierungsstufe für die Berufsorientierungverbale Aussagen getroffen.