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ADR 2005. "Handwerkerbefreiung" gem. 1.1.3.1 c) ausdrücklich auch für Rücklieferungen ; Befreiung für ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter gem. 1.1.3.2 f) auch mit Druckentlastungsvorrichtungen. ADR 2005. Begrenzte Mengen je Transport (1.1.3.6)
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ADR 2005 • "Handwerkerbefreiung" gem. 1.1.3.1 c) ausdrücklich auch für Rücklieferungen; • Befreiung für ungereinigte leere ortsfeste Druckbehälter gem. 1.1.3.2 f) auch mit Druckentlastungsvorrichtungen.
ADR 2005 Begrenzte Mengen je Transport (1.1.3.6) • keine Freistellung vom Verbot (Teil 8) des Öffnens von Versandstücken unddes Rauchens während Ladearbeiten • Freistellung von Sicherung (1.10)
ADR 2005 Transportkette See-/Luft-/Land(1.1.4.2) • IMO / ICAO – Beförderungspapier: ADR spezifische Angaben sind zu ergänzen; • Vermerk im BP jedoch nur bei Abweichungen gem. 1.1.4.2.1 (Kennzeichnung Container, Versandstücke, etc.)
ADR 2005 Begriffsbestimmungen (1.2.1) • Tankcontainer / Ortsbewegliche Tanks: Untergrenze (450 L) nur mehr für Klasse 2 • "luftdicht verschlossener Tank": vier Varianten, davon drei mit Ventilen • "Schüttgut-Container": UN
ADR 2005 Übergangsbestimmungen • allgemeine bis 30.6.2005 ohne BP-Vermerk; • Gefahrzettel, die Fassung bis 31.12.2004 entsprechen, unbegrenzt „aufzubrauchen“ (gilt für Kl. 7 GZ mit nicht engl. Aufschriften); • vor 1.7.2003hergestellte Lithiumbatterien: bis 30.6.2013; • OT, die Fassung bis 31.12.2004 entsprechen, unbegrenzt;
ADR 2005 • Gefahrgutkontrollen umfassen auch Sicherung! (1.10); • Gefahrgutbeauftragter • Zusatzaufgabe: Vorhandensein Sicherungsplan • Verlängerung der Bescheinigung: zwingend nuranerkannter Test,Schulunggestrichen; • Bestimmungenüber Ziel des Tests, erforderliche Kenntnisse, (inkl. Vorschriftenänderungen); • Durchführung und Überwachung der Tests analog Erstschulung, aber keine Fallstudie.
ADR 2005 - Sicherung = Maßnahmen gegen Diebstahl/Missbrauch gefährlicher Güter, wodurch Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können; • Betrifft alle Beteiligten entsprechend ihren Verantwortlichkeiten; • Übergabe zur Beförderung nur an gehörigidentifizierteBeförderer; • Bereiche f. Zwischenaufenthalte: gesichert, beleuchtet + soweit möglich u. angemessen, für Öffentlichkeit unzugänglich;
ADR 2005 - Sicherung • Lichtbildausweise für Fahrzeugbesatzungen • Sensibilisierung in Unterweisung gem. 1.3 • Registrierung Lenkerbescheinigungen • GG mit hohem Gefahrenpotential • technischer Schutz gegen Diebstahl • Telemetriesysteme o. ä. (Empfehlung) • Sicherungsplan • Freistellung f.1.1.3.6-Mengen in Versandst. sowie auch Tanks und lose Schüttung.
ADR 2005 - Einstufung • Gef. Abfälle gem. Übereinkommenv. Basel • Druckgaspackungen „F“( UN – Prüfh.) • Stoffe in festem und flüssigem Zustand: 2 UN • Mottenkugeln etc. : Ausstufung • wassergefährdende Stoffe: keine Beispiele • Ausstufung aller Stoffe bzw.Lösungen und Gemische, die nicht"N" - Stoffe laut EU-RL 67/548 bzw. 1999/45 sind • GMMO und GMO Kl. 9 unter UN 3245 (GENETICALLY MODIFIED MICROORGANISMS)
ADR 2005 – Infektiöse Stoffe • Kategorie A: (UN 2814 / 2900), wenn auf Dauer beeinträchtigend, lebensbedrohend oder tödlich, mit demonstrativer Aufzählung von Erregern + Kulturen • Kategorie B: (UN 3373) DIAGNOSTISCHE PROBEN oder KLINISCHE PROBEN • Ausstufung: ubiquitäre Vorkommen, Blut, Blutbestandteile, Gewebe und Organe für Transplantation, Nahrungsmittel, Wasser-proben, lebende Personen, dekontaminierte Substanzen.
ADR 2005 - Sondervorschriften • 636 (a): Freistellung für gebrauchte Lithium-batterien im Rahmen von Sammelaktionen; • 640: nur noch bei Beförderung in RID/ADR-Tanks und sofern nicht strengster Tanktyp; • 650 neu: Beförderung von Farbresten als Abfälle, auch in flexiblen IBC und auch in loserSchüttung, Angabe im BP: „ABFALL, UN 1263 FARBE“; • 651 neu: UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER 1.4GFreist. von EX/II / EX/III bis 3000 kg NEM, 4000 kg mit Anhänger.
ADR 2005 Verwendung von Tanks • Ortsbewegliche Tanksauchf.Kl. 1; • TU 37 neu: infektiöse Stoffe Kat. B bei geringem Risiko Tankbeförderung zul., Blut.
ADR 2005 - Kennzeichnung • Aufschrift "UMVERPACKUNG" vorgeschr., zeigt an, dass alle enthaltenen Versandst. ADR entsprechen (!); • Gefahrzettel 2.1 (entzündbares Gas): Symbol, Text und Ziffer „2“ außer in schwarz oder weiß auch in (zu Rot) kontrastierender Farbe des Gefäßes: auch bei UN 1011 (BUTAN), und1978(PROPAN); • Gefahrzettel, Großzettel für radioaktive Stoffe: Texte in Zetteln und Legenden müssen immer in englischer Sprache sein;
ADR 2005 - Kennzeichnung • Gefahrzettel 11 (zwei Pfeile nach oben) • darf für Kryo-Behälter auch A7-Format haben • Darf schwarze oder rote Pfeile und alternative Darstellung mit Rahmen (Farbe egal) aufweisen
ADR 2005 - Kennzeichnung OT / OK • mit Nummern (5.3.2.1.2) auch an den Seiten jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs; • Höhe 30 cm ("mindestens" gestrichen); • Randbreite 15 mm ("höchstens" gestr.) • Blanke Tafeln dürfen in Mitte schwarze Linie (Breite 15 mm) aufweisen • für alle Abmessungen gilt Toleranz von +/- 10%
ADR 2005 - Beförderungspapier • 5.4.1.1.1 c: Hinweis Gefahrzettelmuster für Klasse (Nebengefahr)geändert für UN-Nummern ohne Gefahrzettel und Klasse 7 • Leere ungereinigte Umschließungsmittel: • keine Mengenangabe gemäß 5.4.1.1.1 f), • bei Versandstücken (inkl. Gasgefäße bis 1000L):LEERE VERPACKUNG, LEERES GEFÄSS etc. + Angabe gemäß 5.4.1.1.1 c = 6.1(3) • beisonstigen (inkl. Gasgefäße über 1000L):LEE-RES TANKFAHRZEUG, LEERES GEFÄSS etc. + LETZTES LADEGUT + Ang. gemäß 5.4.1.1.1 a-d
ADR 2005 • Schriftliche Weisungen • Layoutänderung in 5.4.3.1 + 5.4.3.8 "LADUNG" • Klasse 6.2 • Vorkehrungen gemäß 5.5 bei Beförderung (Routenwahl etc.) gestrichen (Überschrift angepasst)
Beförderung in loser Schüttung (7.3) • Allgemeine Bestimmungen (7.3.1) mit über bisherige 7.3.1, 7.3.2 weit hinausgehenden Anforderungen • zusätzliche Bestimmungen (7.3.2) für die Beförderung in UN-Schüttgut-Containern (nur Kl. 4.2, 4.3, 5.1, 7 und 8 sowie infektiöse Abfälle Klasse 6.2 UN 2900 (Tierkadaver)
Be-/Entladung, Handhabung Sondervorschriften (7.5.11) • CV 36 (neu) • Für Gase mit V7 gem. 7.2.4, bei denen die Versandstücke vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge / Container zu verladen sind. Wenn (z.B. wegen sehr tiefer Außentemperaturen) unmöglich und daher in gedeckten Fahrzeugen / geschlossenen Containern befördert wird, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge / Container mit folgender Kennzeichnung in vom Absender als geeignet angesehener Sprache versehen sein:
CV 36 Kennzeichnung ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN (Buchstabenhöhe mindestens 25 mm)
Gefahrgutlenkerausbildung • ab 1.1.2007 für alle Lenker von Fahrzeugen unter 3,5 t höchstzulässige Gesamtmasse • zusätzlicher Lehrinhalt für den Basiskurs: "Anleitungen für d. Verhalten in Tunneln (Sicherheitsvorsorge, Maßnahmen im Brand-fall oder bei anderen Notsituationen etc.) • Auffrischungsschulung (für alle!) mindestens zwei Tage.