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Es gibt keinen empirischen Nachweis für einen bestehenden

Es gibt keinen empirischen Nachweis für einen bestehenden beziehungsweise bevorstehenden Ärztemangel • Die Absolventenzahlen an den Hochschulen liegen seit mehr als einem Jahrzehnt konstant bei etwa 9000 im Jahr; 90 Prozent aller Studienanfänger beenden das Medizinstudium mit Erfolg

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Es gibt keinen empirischen Nachweis für einen bestehenden

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Presentation Transcript


  1. Es gibt keinen empirischen Nachweis für einen bestehenden beziehungsweise bevorstehenden Ärztemangel • Die Absolventenzahlen an den Hochschulen liegen seit mehr als einem Jahrzehnt konstant bei etwa 9000 im Jahr; 90 Prozent aller Studienanfänger beenden das Medizinstudium mit Erfolg • Auf jeden Studienplatz kommen aktuell 4,4 Bewerber (2000: 2,55 Bewerber) • Derzeit arbeiten 17.000 deutsche Ärzte im Ausland, etwa 20.000 ausländische Ärzte sind in Deutschland beschäftigt Quelle: Ärzte Zeitung, 17.11.2010

  2. Kein Ärztemangel, aber genauer betrachtet… • verteilen sich die ÄrztInnen ungleich auf Stadt und Land (tendenzielle Überversorgung in den Städten und wachsende Unterversorgung auf dem Land) • verteilen sich die ÄrztInnen ungleich auf reichere und ärmere Stadtteile (z.B. Charlottenburg und Neukölln in Berlin) • gibt es mehr FachärztInnen als HausärztInnen • steigt die Zahl der FachärztInnen und sinkt die Zahl der HausärztInnen

  3. Damit es nicht zu viele, aber auch nicht zu wenige Vertragsärzte und -psychologen gibt, gibt es eine bundesweite Bedarfsplanung. Diese regelt, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten es in einer Region geben muss, um eine ausreichende ambulante Versorgung zu gewährleisten. Quelle: KV Berlin, Homepage

  4. Gesetzliche Einschränkung der Niederlassungsfreiheit Die Bedarfsplanung wurde 1993 eingeführt, um in überversorgten Regionen weitere Niederlassungen zu verhindern. Seitdem gilt: Ärzte und Psychotherapeuten können sich nur neu niederlassen oder anstellen lassen, wenn es einen freien Arztsitz gibt. Die Berufsaus-übung als Vertragsarzt oder -psychotherapeut ist nur noch in den Fachgebieten möglich, die nicht wegen Überversorgung gesperrt sind. Ob ein Bereich für eine Niederlassung oder Anstellung "offen" oder "gesperrt" ist, legt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen regelmäßig fest. Quelle: KV Berlin, Homepage

  5. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft von etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden. Quelle: Wikipedia

  6. Er trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben ist er mit Qualitätssicherung und Qualitätsmanagementaufgaben betraut. Der Ausschuss wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durch Gutachten unterstützt.

  7. Insbesondere verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen ... Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und ...

  8. Der Ausschuss hat 13 stimmberechtigte Mitglieder: • 5 Vertreter der Kostenträger (GKV-Spitzenverband) • 5 Vertreter der Leistungserbringer (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft) • 3 unparteiische Mitglieder (Vorsitzender Rainer Hess, Harald Deisler, Josef Siebig) • bis zu 5 Patientenvertreter mit beratender Stimme (z.B. vom Deutschen Behindertenrat, der BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen, der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband)

  9. Hauptaufgaben der KVen sind die Erfüllung der ihnen durch das SGB-V übertragenen Aufgaben (§ 77 SGB V) und die Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung (§ 75 SGB V), daneben die Vertretung der Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen und die Überwachung der Pflichten der Vertragsärzte (§ 75 SGB V Abs. 2). Die Aufgabe der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder wird ihnen im SGB V nicht zugeschrieben.

  10. Ärztekammern sind die Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der deutschen Ärzte. Die Aufgaben der Ärztekammern umfassen im Allgemeinen: * Entwicklung von Satzungen (eigene Satzung, Berufs- & Weiterbildungsordnung) * Abnahme von Prüfungen (beispielsweise Facharztprüfungen) * Überwachung der Berufsausübung der Ärzte * Förderung der ärztlichen Fortbildung * Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen ... * Führen der Ärztestatistik * Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige Nicht zuständig sind die Ärztekammern dagegen für die Honorar-Abrechnungen zwischen Ärzten & Krankenkassen.

  11. Quelle: Arztregister KVMV, 09 HÄFÄ Alter Stat

  12. Stand: 9.6.09 Quelle: Arztregister KV MV

  13. Stand: 9.6.09 Quelle: Arztregister KV MV

  14. Die gegenwärtige Situation in MV – ein paar Zahlen und Fakten • Rund 2.800 vertragsärztliche Leistungserbringer in MV (rund 2.400 Ärzte in eigener Niederlassung) • 111 Hausarztstellen sind aktuell nicht besetzt! (offene Stellen) • Im fachärztlichen Bereich sind noch Zulassungen für fünf Ärzte (vier Augenärzte, ein HNO-Arzt) möglich • Im fachärztlich-internistischen Bereich bestehen Versorgungsgrade bis zu 439 % • Insgesamt bestehen 39 Sonderbedarfszulassungen, davon 22 für das Gebiet Innere Medizin und 9 für (Kinder- und Jugend-) Psychotherapeuten • Aufgrund in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung werden in 7 von 13 Planungsbereichen Investitionskostenzuschüsse und Sicherstellungszuschläge für Hausärzte gezahlt

  15. Die gegenwärtige Situation in MV – ein paar Zahlen und Fakten • Für die Sonderbedarfszulassung von konservativ tätigen Augenärzten und von Nervenärzten werden trotz rechnerischer Überversorgung aufgrund erheblicher Wartezeiten Investitionskostenzuschüsse gewährt • Die Fallzahlen der Haus- und Fachärzte sind im Bundesvergleich überdurchschnittlich hoch (die RLV-Fallzahlen der HÄ betrugen in MV 967 gegenüber 800 in S.-H. bzw. 826 in B.-W. im 1. Quartal 2009) • Bei den Arzneimittelumsätzen pro Versicherten belegt MV im Bundesvergleich regelmäßig „Spitzenplätze“ • In den letzten 10 Jahren ist die Zahl der Versicherten über 60 Jahre um 15 % gestiegen bei einem gleichzeitigen Rückgang der Zahl der Versicherten unter 60 Jahre um 17 %

  16. Planungsbereiche - Beispiel

  17. Planungsbereiche - Beispiel • Die Stadt Wismar und der Landkreis Nordwestmecklenburg sind in der Bedarfsplanung im hausärztlichen Bereich zu einem Planungsgebiet zusammengefasst, die Landeshauptstadt Schwerin wird gesondert betrachtet• aktuell sind in Wismar 28 Hausärzte tätig (100%=30 Hausärzte) und in Nordwestmecklenburg sind 65 Hausärzte tätig (100%=80) •es bestehen Zulassungsmöglichkeiten für den Planungsbereich Wismar/NWM für 24,5 Hausärzte, die Stadt Schwerin ist für weitere hausärztliche Zulassungen gesperrt (111 %) •die freien Hausarztsitze könnten theoretisch alle in Wismar besetzt werden, da der Planungsbereich nicht gesperrt ist

  18. Planungsbereiche Landkreise

  19. Die Probleme der Bedarfsplanung nach gültigem Recht • Großräumigkeit der Planungsbereiche verbunden mit mangelndem Einfluss auf die Wahl des Vertragsarztsitzes - keine Betrachtung der Gesamtversorgung im Land Folgen: • ungünstige Verteilung der zugelassenen Ärzte – Konzentration in den städtischen Zentren Versorgungsprobleme im ländlichen Raum und in unattraktiveren Landesteilen („weiße Flecken“) • In den unattraktiven Regionen des Landes dünnt sich die Versorgung immer weiter aus • lange Wegstrecken und Wartezeiten für Ärzte und Patienten, hausärztliche Versorgungsfunktionen sind nicht oder nur schwer wahrnehmbar • Unnötige Sonderbedarfszulassungen infolge lokalen Versorgungsbedarfs

  20. Die Probleme der Bedarfsplanung nach gültigem Recht • Mangelnde Berücksichtigung der Differenzierung und Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit aufgrund der Entwicklungen u.a. des Weiterbildungsrechts und des medizinischen Fortschritts (z.B. Problematik der Differenzierung der fachärztlichen Internisten und der Spezialisierung auf ambulante Operationen in bestimmten Fachgruppen) Folgen: • Sonderbedarfszulassungen (u.a. Kardiologen, Rheumatologen, konservativ tätige Augenärzte) • übermäßige Wartezeiten bzw. Behandlungsablehnungen • Ausweichen fachärztlicher Internisten auf hausärztliche Zulassungen ohne Wahrnehmung der Versorgungsfunktionen

  21. Bedarfsplanung ändern! • Kleinräumige Betrachtung des Bedarfs an Leistungserbringern bis hin zur Vertragsarztsitzplanung (eine dem örtlichen Versorgungsbedarf angepasste Verteilung der Vertragsarztsitze) • Berücksichtigung der Gesamtversorgungssituation im Land (Planungsbereichsübergreifend) • Stärkere Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen Disziplinen nach dem Weiterbildungsrecht • Stärkere Differenzierung bezüglich des tatsächlichen Leistungsspektrums • Berücksichtigung von Altersdurchschnitt und Morbidität der Bevölkerung (Umverteilung der Zulassungsmöglichkeiten auf Landes- und auf Bundesebene)

  22. Bedarfsplanung ändern! • Differenzierung möglicher Zulassungen nach Versorgungsquoten (Zulassungen in offenen Gebieten sind erst möglich, wenn in anderen, schlechter versorgten Bereichen bestimmte Quoten erreicht sind) • Größerer Handlungsspielraum der Zulassungsausschüsse bei der Bestimmung des Arztsitzes und bei Zulassungen infolge qualitativen und quantitativen Versorgungsbedarfs • Grobsteuerung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, größere Spielräume für die Landesausschüsse, Feinsteuerung durch die Zulassungsausschüsse • Vertragsarztsitzplanung vor Ort unter Nutzung eines bundeseinheitlichen Systems / Moduls

  23. Fazit • Die Bedarfsplanung ist nicht für alle Probleme der vertragsärztlichen Versorgung verantwortlich („Ärztemangel“, Rahmenbedingungen, unsichere Planungsgrundlagen) • Die Grundlagen der aktuellen Bedarfsplanung bilden die Versorgungswirklichkeit nicht mehr angemessen ab • Eine Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhaltens allein mit Hilfe der Höhe der Vergütung erscheint nicht umsetzbar • In Anbetracht der geringeren Anzahl niederlassungswilliger Ärzte, der Entwicklung der Bevölkerung in Bezug auf Alter und Morbidität, der Differenzierung und Spezialisierung im Bereich der (Human-) Medizin bedarf es auch zukünftig des Instruments der Bedarfsplanung mit zunehmenden Elementen der Feinsteuerung bis zur Vertragsarztsitzplanung, aber auch mit flankierenden Maßnahmen (Investitionskostenzuschüsse u.ä.)

  24. Kleinräumige Bedarfsplanung nötig! • Kernforderungen für eine gute Bedarfsplanung: • langfristige Analyse, Planung, Umsetzung anhand bedarfs- und versorgungsrelevanter Indikatoren • kleinräumig und flexibel, sektorenübergreifend, regional, partizipativ, passgenau • PatientInnen- und Praxismobilität erhöhen • mehr Angestelltenverhältnisse, Zweigniederlassungen, Praxisbereitstellungen

  25. Kleinräumige Bedarfsplanung nötig! Eine wohnortnahe bedarfsgerechte, umfassende medizinische Versorgung für Jede/n im Krankheitsfall ist möglich, aber sie wird und sie muss anders bzw. neu aussehen!

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