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1. Einnahmen ?. Anlage 3: Behandlung von Einnahmen bei EU-Infrastruktur-Projekten. Nein. Ja. Keine weitergehende Betrachtung erforderlich, keine Auswirkung auf Fördersatz. 2. Ermittlung Höhe der Einnahmen (nach Jahren). 3. Ermittlung der Höhe der Ausgaben (nach Jahren).
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1. Einnahmen ? Anlage 3: Behandlung von Einnahmen bei EU-Infrastruktur-Projekten Nein Ja Keine weitergehende Betrachtung erforderlich, keine Auswirkung auf Fördersatz 2. Ermittlung Höhe der Einnahmen (nach Jahren) 3. Ermittlung der Höhe der Ausgaben (nach Jahren) 4. Gegenüberstellung Einnahmen - Ausgaben => undiskontierte Nettoeinnahmen Abzug der undiskontierten Einnahmen von den Gesamtinvestitionskosten => Reduzierung der Förderung bezogen auf die zuschussfähigen Gesamtinvestitionskosten (soweit die Gesamtinvestition auch nicht förderfähige Kosten umfasst anteilig); in jedem Fall aber unter den Höchstgrenzen der VO (bei beträchtlichen Netto- einnahmen > 25% der Gesamtkosten, max. 25% der zuschuss- fähigen Kosten) Nettoeinnahmen <=0 Nettoeinnahmen > 0 Projekt wird ohne Einschränkung der Förderung fortgesetzt Anstoßwirkung der EU-Förderung ist durch Abzug der undiskontierten Nettoeinnahmen nicht mehr gegeben bzw. Durchführung der Diskontierung wird von zwischengeschalteter Stelle für sinnvoll erachtet. => Berechnung der Bruttoselbstfinanzierungsquote (siehe Rechentableau), d.h. - jahresweise Gegenüberstellung von Einnahmen (E) und Ausgaben (A) [E-A im Jahr x] - Anwendung Diskontierungssatz von 6% => Abzug der diskontierten Nettoeinnahmen von den zuschussfähigen Gesamtinvestitionskosten (soweit die Gesamtinvestition auch nicht förderfähige Kosten umfasst anteilig), d.h. verringerter Fördersatz bezogen auf die zuschussfähigen Investitionskosten; in jedem Fall aber unter den Höchstgrenzen der VO (bei beträchtl. Nettoeinnahmen > 25% der Gesamtkosten, max. 25% der zuschussfähigen Kosten) Der Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen Referat 24 Stand: April. 2003