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Das Gemeindefinanzsystem

1. Das Gemeindefinanzsystem. 2. Das Gemeindefinanzsystem 1. Einleitung 2. Die kommunalen Einnahmen 2.1 Einnahmearten 2.1.1 Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Basis 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis 2.2 Anforderungen an ein ökonomisch zufriedenstellendes kommunales

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Das Gemeindefinanzsystem

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Presentation Transcript


  1. 1 Das Gemeindefinanzsystem

  2. 2 Das Gemeindefinanzsystem 1. Einleitung 2. Die kommunalen Einnahmen 2.1 Einnahmearten 2.1.1 Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Basis 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis 2.2 Anforderungen an ein ökonomisch zufriedenstellendes kommunales Einnahmesystem 3. Die institutionelle Ausgestaltung des kommunalen Finanzsystems 3.1 Steuereinnahmen 3.1.1 Allgemeine Einführung 3.1.2 Gewerbesteuer 3.1.3 Grundsteuer

  3. 3 • Das Gemeindefinanzsystem • 3.1.4 Kommunaler Anteil an der Einkommensteuer • 3.1.5 Umsatzsteueranteil • 3.1.6 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer • 3.2 Gebühren • 3.3 Beiträge • 3.4 Finanzzuweisungen • 3.5 Umlagen • 3.6 Kredite • Die Finanzlage der Städte und Gemeinden • Haushaltsausgleich, Nothaushalt, Haushaltssicherungskonzept, genehmigungsfähiger Haushalt • Aktuelle Entscheidung des Bundes für die kommunale Finanzsituation • Aktuelle Entscheidung des Landes für die kommunale Finanzsituation • Basel III, Rating von Kommunen

  4. 4 1. Einleitung Finanzwissenschaft: Soll eine Aufgabe öffentlich oder privat erfüllt werden? Wenn öffentlich von welcher Ebene (Bund, Land, Kreise, Gemeinden)? Erst nach Klärung dieser Fragen sollte über die Ausstattung der jeweiligen Ebene mit entsprech- enden Finanzmitteln entschieden werden. Realität: Verlagerung von Aufgaben auf die Kommunen ohne entsprechenden Finanzmitteltransfer (aber: Konnexitätsprinzip)! Aktuelle Einnahmesituation bestimmt die Ausgabentätigkeit! Sparkurs wird allgemein mitgetragen, spezielle bzw. konkrete Einsparvorschlägewerden abgelehnt.

  5. 5 Rechtliche Stellung der Gemeinden (1) Die Binnengliederung des Staatswesens findet ihre Fortsetzung in der Finanzverfassung des GG (Art. 104a GG). Die Kommunen werden ungeachtet ihres Selbstverwaltungsrechtes nach Art. 28. Abs. 2 GG als Bestandteil des jeweiligen Landes gesehen. Die Letztverantwortung für die kommunale Finanzausstattung liegt staatsrechtlich beim betreffenden Land. Unmittelbare Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommune gibt es in der Regel nicht. - Zweigliedrigkeit des Bundesstaates (Bund, Länder) mit drei Verwaltungsebenen (Bund, Länder, Kommunen), wobei die kommunale Ebene staatsrechtlich den Ländern zugeordnet ist -

  6. 6 Rechtliche Stellung der Gemeinden (2) Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen staatlichen Ebenen, die die Finanzverfassung des GG vorsieht, soll bewirken, dass Bund, Länder und Kommunen angemessen am Gesamtertrag der Volks- wirtschaft beteiligt werden, so dass sie ihren Aufgaben und ihrer Finanzierungslast gerecht werden können. (Die kommunale Finanz- ausstattung ist nur allgemein im GG geregelt. Die Länder tragen die Hauptverantwortung für die „angemessene“ Finanzausstattung.)

  7. 7 Verteilung der Einnahmen in der BRD Trennsystem Verbundsystem Zuweisungssystem Länder Bund Gemeinden Einkommensteuer Bund 42,5% Länder 42,5% Gemeinden 15,0% Bund Länder Länder horizont. FA Länder Körperschaftsteuer Bund 50,0% Länder 50,0% Gemeinden vertikal. FA Länder Umlagesystem Umsatzsteuer Bund 49,5% Länder 48,4% Gemeinden 2,1% Gemeinden Kreise Kreisfreie Städte+Kreise Landschaftsverb.

  8. 8 2. Die kommunalen Einnahmen

  9. 9 2.1 Einnahmearten öffentlichrechtliche Basis privatrechtliche Basis Mieten/ Verkaufs- Kredite Sonstige Pachten erlöse Steuern Gebühren Beiträge Kostenersätze Bußgelder Finanzzuw. Umlagen Zwangsgelder öffentlich rechtliche Abgaben

  10. 10 2.1.1 Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Basis Die Tatsache, dass die Gemeinde als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bedeutet, dass sie auf öffentlich-rechtlicher Basis (Verwaltungsakt wie z.B. Steuerbescheid, Über- und Unterordnungsverhältnis) Einnahmen erzielen kann. Sie erhebt diese Einnahmen durch behördlichen Zwang. Hierzu gehören alle Einnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) erzielt werden. Sie machen den größten Teil der gemeindlichen Einnahmen aus. Innerhalb dieser Einnahmegruppe spielen die öffentlich-rechtlichen Abgaben die bedeutendste Rolle. Folgende öffentlich-rechtliche Abgaben werden von den Gemeinden erhoben:

  11. 11 (1) Steuern Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern i.S.d. Abgabenordnung (§ 3 AO). Zu den Steuern, aus denen die Gemeinden Einnahmen erzielen, gehören: - Grundsteuer - Gewerbesteuer - Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer • örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer wie z.B. Hunde-, Vergnügungs- und Jagdsteuer, Zweitwohnungssteuer, Sexsteuer

  12. 12 (2) Gebühren Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung Amtshandlung - oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühr) erhoben werden (§ 4 Abs 2 KAG NW). Beispiele für Verwaltungsgebühren: - Führerscheingebühren - Jagdscheingebühren - Mahngebühren - Reisepassgebühren - Baugebühren Beispiele für Benutzungsgebühren: - Abwassergebühren - Müllabfuhrgebühren - Straßenreinigungsgebühren - Leihgebühren, z.B. Bücherei - Friedhofsgebühren

  13. 13 (3) Beiträge „Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen..., bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden“ (§ 8 Abs. 2 KAG NW). Beispiele für Beiträge: - Erschließungsbeiträge - Kanalanschlussbeiträge - Beiträge nach § 8 KAG

  14. 14 (4) Finanzzuweisungen Einnahmen aus Finanzzuweisungen (allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen) sind Finanzhilfen zur Leistung von Ausgaben des Empfängers innerhalb des öffentlichen Bereiches. Sie werden von einer übergeordneten an eine untergeordnete Gebietskörperschaft gewährt. Beispiele für Finanzzuweisungen: - Zweckzuweisung des Landes - Schlüsselzuweisungen - Zuweisungen zur Erstattung von Wahlkampfkosten

  15. 15 (5) Umlagen Umlagen sind Zuweisungen von Gemeinden und Gemeinde-verbänden an übergeordnete Körperschaften, die ohne Zweckbindung an einen bestimmten Empfänger zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfes aufgrund eines bestimmten Schlüssels geleistet werden. Beispiele für Umlagen: - Kreisumlage - Landschaftsumlage

  16. 16 (6) Buß- und Zwangsgelder Bußgelder sind Geldzahlungen, die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten festgesetzt werden. Zwangsgelder werden festgesetzt, um im Verwaltungsverfahren von einem Beteiligten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu erzwingen. Beispiele für Buß- und Zwangsgelder: - Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (z.B. Ahndung von Müllablagerung in Wäldern oder Parken im Parkverbot) - Zwangsgelder nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (z.B. Erzwingung zur Abgabe einer Steuererklärung)

  17. 17 (7) Kostenersätze Ergeben sich aus der Verpflichtung des Bürgers zur Beteiligung an entsprechenden speziellen Kosten oder aus der Verpflichtung zur Rückzahlung von entstandenen Kosten. Beispiel für Kostensätze: - Ersatz von Sozialleistungen (Rückzahlung zuviel erhaltener Hilfe zum Lebensunterhalt)

  18. 18 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis Kennzeichnend für Einnahmen auf privatrechtlicher Basis ist, dass i.d.R. durch Abschluss eines Vertrages, der den Vertragspartnern gleiche Rechte gewährt und gleiche Pflichten auferlegt, Einnahmen erzielt werden. Im Einzelnen handelt es sich um: (1) Mieten, Pachten, Erbbauzinsen Einnahmen aus der Bewirtschaftung von gemeindeeigenen Grundstücken und Gebäuden aufgrund eines Vertrages (z.B. Vermietung eines Kioskes im Freibad). (2) Verkaufserlöse Erlöse aus dem Verkauf von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen aus dem Bestand bzw. Vermögen der Gemeinde aufgrund eines geschlossenen Vertrages (z.B. Verkauf eines nicht mehr benötigten Fahrzeuges).

  19. 19 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis (3) Kredite Kredite sind das unter Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite (§ 45 Nr. 18 GemHVO NW); z.B. Aufnahme eines Kredites bei einer Bank zur Finanzierung gemeindlicher Investitionen. (4) Sonstige privatrechtliche Einnahmen Wegen der Vielzahl der im freien Rechtsgeschäft möglichen Einnahmen dieser Art können nur die wichtigsten beispielhaft aufgelistet werden: - Zinseinnahmen (z.B. Verzinsung von Spareinlagen oder aus von der Kommune gewährten Darlehen) - Gewinnanteile (z.B. Dividende einer Aktiengesellschaft) - Entnahmen aus Rücklagen (z.B. Gebührenüberschüsse aus Vorjahren) - Rückstellungen (z.B. für die Sanierung einer Deponie).

  20. 20 2.2 Anforderungen an ein rationales kommunales Finanzsystem 1. Ausreichendheit, Ergiebigkeit 2. Einnahmeautonomie; keine zu große Abhängigkeit von Bund/Land 3. Beachtung des Konnexitätsprinzips 4. Fühlbarkeit u. Transparenz der erhobenen Abgaben 5. Beachtung Äquivalenzprinzip u. des Interessenausgleichs; örtlicher Bezug 6. Beachtung des Neutralitäts-grundsatzes 7. Keine einseitige Abhängigkeit von einzelnen Wirtschaftssubjekten 8. Konjunkturneutralität 9. Einnahmen sollen sich parallel zum Wirtschaftswachstum entwickeln 10. Keine allzu großen Unterschiede der Pro-Kopf-Einnahmen zw. den Städten 11. Einordnung in das nationale u. internationale Einnahmesystem 12. Praktische Umsetzbarkeit Zwischen diesen Kriterien bestehen teilweise Zielkonflikte

  21. 21 Exkurs Konnexitätsprinzip: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen!Grundprinzip der finanziellen Belastung Verankerung des Konnexitätsprinzips einschließlich eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens auf Landesebene fast überall gewährleistet. Gegenüber kostenwirksamen Entscheidungen des Bundes und der Europäischen Union schützt das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip nicht. Daher wurde das Grundgesetz in 2006 um folgenden Satz ergänzt: "Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden."

  22. 22 3. Die institutionelle Ausgestaltung des kommunalen Finanzsystems 3.1 Steuereinnahmen 3.1.1 Allgemeine Einführung Neben sonstige Abgrenzungskriterien lassen sich die Steuereinnahmen der Kommunen in solche nach Bundesrecht: - Gewerbesteuer - Grundsteuer - Anteil an der Einkommensteuer - Umsatzsteueranteil und solche nach Landesrecht einteilen: - örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern (z.B. Hundesteuer, Vergnügungssteuer)

  23. 23 3.1.2 Gewerbesteuer (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick) • Mit dem Aufblühen von Handel und Gewerbe in den mittelalterlichen Städten wurden einzelne Gewerbeabgaben eingeführt (Marktgelder, Sondersteuern für bestimmte Gewerbebetriebe). • Seit dem 17. Jahrhundert entwickelten sich aus der älteren Vermögenssteuer spezielle Ertragssteuern auf Grundstücke, Gebäude und schließlich Gewerbe. • Entscheidend für die Gewerbesteuer war die Miquelsche Steuerreform (1891/93), wobei neben dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital mit in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wurde. • Im kommunalen Abgabengesetz von 1893 wurde die Gewerbesteuer als ehemalige Staatssteuer in eine Gemeindesteuer umgewandelt. - 1919/20 - Reichsfinanzreform: Die Gewerbesteuer wird den Einzelstaaten überlassen. Diese konnten diese Einnahmequelle nach Bedarf selber ausschöpfen oder den Gemeinden zuweisen.

  24. 24 (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick) • 1929 hat der Reichsverband der Deutschen Industrie die Abschaffung der Gewerbesteuer angemahnt. • 1936 - Realsteuerreform: Erlass eines einheitlichen Gewerbesteuergesetzes für das gesamte Reichsgebiet. Besteuerungsgrundlage:  Gewerbeertrag,  Gewerbekapital,  Lohnsummensteuer (fakultativ) 1936 wurde die Gewerbesteuer den Gemeinden wieder zur Ausschöpfung zugewiesen. • 1949 - Bonner Grundgesetz: Der Bund erhält die konkurrierende Gesetzgebung über die Gewerbesteuer (Einheitlichkeit des Gewerbesteuergesetzes wurde beibehalten und Ertragshoheit blieb bei den Gemeinden).

  25. 25 • 1969 Beteiligung der Kommunen an Lohn- u. Einkommen-steuer (14%) und Einführung einer Gewerbesteuerumlage. • 1980 Abschaffung der Lohnsummensteuer und Reduzierung der Gewerbesteuerumlage sowie Aufstockung des Einkommensteueranteils (15%) • 1998 Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und Ersatz durch Gemeindeanteil an Umsatzsteuer (2,2%). • 2003 „Gemeindefinanzreform“ ohne grundsätzliche Änderungen. (positiv: Mindestbesteuerung) •2008 geplante Unternehmenssteuerreform (nicht erfolgt) • 2010 Einsetzung einer Kommission zur geplanten Unter- nehmenssteuerreform ( Ziel des Bundes der Abschaffung der GwSt.(nicht erfolgt)) (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick)

  26. 26 Gewerbesteuer (2) Rechtliche Grundlagen - Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG: Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung. „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlage der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle“. - Art. 106 Abs. 6 GG: „Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf“.

  27. 27 (2) Rechtliche Grundlagen - Gewerbesteuergesetz: Hier sind Einzelheiten der Steuererhebung festgelegt und den Kommunen wird das Recht eingeräumt, Gewerbesteuern erheben zu dürfen. - Bewertungsgesetz: Hier ist im Einzelnen ausgeführt, nach welchen Kriterien bestimmte zu besteuernde Tatbestände zu bewerten sind.

  28. 28 (3) Steuergegenstand • Nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz unterliegt der Steuer jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland; in Abs. 2 dieses Gesetzes werden dann konkrete Unternehmensformen genannt, die stets in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. GmbH, AG). Hier handelt es sich dann um Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. • Liegen diese Gesellschaftsformen nicht vor, muss im Einzelfall festgelegt werden, ob der Betrieb gewerbesteuerpflichtig im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ist (= Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung). • Eine Definition der gewerblichen Betätigung findet sich in der früheren Gewerbesteuerdurchführungsverordnung. Hier heißt es: „Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine …

  29. 29 (3) Steuergegenstand … andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinnabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.“ - Stehender Gewerbebetrieb Im Gewerbesteuergesetz gibt es hierzu keine positive Begriffsbestimmung. Es findet stattdessen eine negative Abgrenzung statt, indem ein stehender Gewerbebetrieb als Gewerbetätigkeit bezeichnet wird, der nicht als Reisegewerbe ausgeübt wird. Diese Definition ist praktikabel, da das Reisegewerbe in § 35 a Gewerbesteuergesetz abschließend definiert wird. - Auf das Inland bezogen D.h. nur solche Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte besitzen, unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.

  30. 30 (3) Steuergegenstand - Nachhaltige selbständige Betätigung Selbständig: • kein Arbeitsvertrag, der ein Arbeitnehmerverhältnis regelt • der Selbständige trägt das Unternehmensrisiko • eigenständige Tätigkeit Nachhaltig: Wiederholende, dauernde Tätigkeit. - Reisegewerbe = Schausteller, Kirmes, Zirkus • Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf einer Reisegewerbekarte. • Reisegewerbe = Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben. - Gewinnabsicht Hier geht es nicht in erster Linie darum, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, sondern, ob ein Wirtschaften zum Zwecke der Gewinnabsicht stattfindet, selbst wenn tatsächliche Verluste entstehen.

  31. 31 (3) Steuergegenstand - Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr Hier sind Lieferung und Leistung gegen Entgelt an Marktteilnehmer gemeint. - Keine Land- und Forstwirtschaft Erzeugnisse aus eigenem Grund und Boden und deren Verkauf unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Der Steuerpflicht unterliegen dagegen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nur hinzu gekauft werden, ohne dass eine eigene Produktion dahinter steht.  Dabei ist ein Hinzukauf von unter 30 % der eigenen Produktion steuer- unschädlich. - Kein freier Beruf Im Gewerbesteuergesetz gibt es keine Definition des Begriffs „freier Beruf“. Daher ist ein Rückgriff auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz notwendig:  Einzelne Aufzählungen, z.B. Architekten, Ärzte, Notare

  32. 32 (3) Steuergegenstand  Tätigwerden aufgrund eigener Fachkenntnisse, und zwar leitend und eigenverantwortlich • Hauptmerkmal ist im Wesentlichen die persönliche Arbeit und nicht der Einsatz von Betriebskapital Die o.g. Kriterien verhindern nicht, dass es häufig Abgrenzungsprobleme gibt, die in vielen Fällen nur gerichtlich geklärt werden können. Auch haben sich bestimmte Situationen in den letzten Jahren deutlich verändert. Betrachtet man z.B. eine moderne Arztpraxis, so kann man eigentlich nicht mehr davon sprechen, dass hier überwiegend - wie die Definition für den freien Beruf fordert - nur die persönliche Arbeit als Einsatzfaktor eingesetzt wird, sondern hier gibt es einen riesigen Gerätebestand (und damit Kapitaleinsatz), der einem der Steuerpflicht unterliegenden Handwerksbetrieb nicht nachsteht.

  33. 33 (4) Steuerbefreiungen a) Bestimmte gewerbliche Tätigkeiten - Freie Berufe • Land- und Forstwirtschaft b) Bestimmte juristische und natürliche Personen - Abwasser-, Abfallbetriebe in kommunaler Hand - Kreditanstalt für Wiederaufbau Vor der Privatisierung von Post und Telekom waren diese auch steuerbefreit. Dies macht deutlich, dass eine Veränderung der Rechtsform häufig erhebliche steuerliche Auswirkungen für die Unternehmen und damit die Kommunen haben kann.

  34. 34 (4) Steuerbefreiungen c) Leistungen für die Allgemeinheit - Private Schulen - Krankenhäuser und Altenheime - Körperschaften, Personenvereinigungen, die ausschließlich und unmit- unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erfüllen (Caritas, Rotes Kreuz)

  35. 35 (5) Ermittlung der Gewerbesteuer Für die Gewerbesteuerermittlung ist heute nur noch der Gewerbeertrag (= Gewinn) Bemessungsgrundlage. Die früheren Bestandteile wie Lohn- summe und Gewerbekapital sind 1980 bzw. 1998 abgeschafft worden. Als Gewerbeertrag bezeichnet man den Gewinn aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung, wie er nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird. (Jedes Unternehmen muss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.) Da es sich bei der Einkommensteuer um einen subjektiven Steuerbegriff handelt (d.h. besondere subjektive Faktoren werden steuerlich geltend gemacht), die Gewerbesteuer aber eine Objektsteuer ist, muss der nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn um Hinzurechnungen und Kürzungen bereinigt werden. Damit kommt man zur objektiven Ertragskraft und einer eigenständigen Besteuerungsgrund- lage, die sich von der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer abgrenzt.

  36. 36 (5) Ermittlung der Gewerbesteuer Steuergegenstand  Befreiung  ja  Nein keine Besteuerung  Berechnung  Gewerbeertrag  + Hinzurechnungen - Kürzungen = maßgebender Gewerbe- ertrag abgerundet auf volle 100 EUR - Freibetrag = verbleibender Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgewerbesteuer

  37. 37 (6) Gewerbesteuerumlage Von ihren Gewerbesteuereinnahmen haben die Gemeinden einen bestimmten Teil als Gewerbesteuerumlage abzuführen. Diese Gewerbesteuerumlage, die derzeit zu 20,71% dem Bund und zu 79,29 % dem Land zusteht, wurde erst-mals 1970 eingeführt. Gleichzeitig erhielten die Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer. Diese Lösung ist gewählt worden, weil man die Konjunkturabhängigkeit der Einnahmen der Gemeinden verringern wollte. Nach der Wiedervereinigung müssen sich die Gemeinden mit einen erheb-lichen Finanzierungsanteil an den Aufbauleistungen in den neuen Bundes-ländern beteiligen. Eines der wesentlichen Finanzierungsinstrumente ist hier wiederum die Gewerbesteuerumlage. D.h., es gibt neben der Normalumlage (35 v.H.) gleichzeitig eine besondere Umlage „Fonds Deutsche Einheit (6 v.H.“ und "Solidarpakt 29 v.H)". Weiterhin fließt die Gewerbesteuer in die Berechnung der Landschaftsumlage sowie in die Berechnung der Landeszuweisungen ein. Zusätzliche Gewerbe-steuereinnahmen führen nur in geringen Umfang zu zusätzlichen Finanzierungsspielräumen.

  38. 38 (7) Zerlegung von Steuermessbeträgen • Es gibt verschiedene Betriebsstätten in mehreren Gemeinden In solchen Fällen ist es erforderlich, die Steuermessbeträge auf verschiedene Gemeinden zu verteilen. In der Regel gilt hier als Maßstab das Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne. Die Arbeitslöhne werden als guter Indikator für die notwendige Leistungserstellung einer Kommune für ihre Unternehmen angesehen. Immer wieder wird darüber diskutiert, ob die Arbeitslöhne als alleiniger Maßstab noch die richtige Zerlegungsgrundlage bilden. • Eine einzelne Betriebsstätte befindet sich in mehreren Gemeinden Zerlegung nach der Art der örtlichen Verhältnisse (Belastungen) unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

  39. 39 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien a) Ausreichendheit, Ergiebigkeit Gut: Aufkommen im gesamten Bundesgebiet rund 39 Mrd. EUR b) Einnahmeautonomie Wie oben dargestellt, wird der Steuermessbetrag nach bundeseinheitlichen Regelungen erhoben, so dass die Gemeinden hierauf keinen Einfluss haben. Ihr Selbstverwaltungsspielraum zeigt sich ausschließlich im Hebesatzrecht. In der Vergangenheit hat es erhebliche Eingriffe des Bundes in die Bemessungs-grundlagen der Gewerbesteuer gegeben, wobei einzelne Bestandteile dieser Steuer völlig abgeschafft worden sind (Lohnsummensteuer, Gewerbekapital-steuer), wodurch die kommunale Einnahmeautonomie sehr stark einge-schränkt worden ist.

  40. 40 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien c) Fühlbarkeit und Transparenz Für diejenigen Unternehmen, die diese Steuer zahlen, ist diese Steuer fühlbar wobei zu beachten ist, dass die Gewerbesteuer aufgrund der hohen Freibeträge immer mehr zu einer Großbetriebsteuer geworden ist. d) Örtlicher Bezug der Einnahmen Ein Teil der Steuern wird in den Preisen interkommunal überwälzt, und somit tragen auch Gemeindefremde zu dem Steueraufkommen der Betriebsstätten-gemeinde bei. Dies kann aber durchaus gewünscht sein, weil Gemeinde-fremde häufig Infrastruktureinrichtungen der Betriebsstättengemeinden in Anspruch nehmen.

  41. 41 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien e) Beachtung des Grundsatzes der Neutralität Dieses Kriterium ist nur sehr schlecht erfüllt, denn durch die Freibeträge erfolgt eine Benachteiligung mittlerer und größerer Unternehmer, und es gibt den Anreiz, Betriebe formal mehrmals aufzuspalten. f) Geringe Abhängigkeit von einzelnen Wirtschaftsobjekten Dieses Kriterium ist sehr schlecht erfüllt, weil nur noch einige wenige Betriebe zu erheblichen Steuerzahlungen beitragen. Ganz extrem gilt dies z.B. für Städte wie Wolfsburg (VW) oder Leverkusen (Bayerwerke). g) Konjunkturneutralität Dieses Kriterium ist sehr schlecht erfüllt, da der Gewinn als einzige Bemessungsgrundlage sehr konjunkturreagibel ist.

  42. 42 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien h) Wachstumsreagibilität von etwa eins (parallele Entwicklung zum Wirtschaftswachstum) Aufgrund der Bemessungsgrundlage Gewinn ist dieses Kriterium ebenfalls schlecht erfüllt. i) Keine allzu große Streuung der Pro-Kopf-Einnahmen Die Gewerbesteuereinnahmen streuen von Gemeinde zu Gemeinde sehr stark, so dass man nicht von einer gleichmäßigen Finanzausstattung gleich strukturierter und gleich großer Gemeinden sprechen kann. Diese großen Aufkommensunterschiede machen - wie später noch näher erläutert wird - einen sehr umfangreichen Finanzausgleich notwendig.

  43. 43 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien j) Einordnung in das nationale und internationale Steuersystem Richtig ist, dass die Gewerbesteuer in ihrer derzeitigen Ausprägungsform in anderen Ländern so nicht zu finden ist. Nur in Frankreich und der Schweiz gibt es vom Ansatz her eine ähnliche Steuer. Da der Gewinn der Unter-nehmen in Deutschland sowohl der Körperschaftsteuer, der Einkommen-steuer als auch der Gewerbesteuer unterliegt, wird ein und derselbe Steuertatbestand mehrfach besteuert. Wegen dieser Gründe wird von vielen eine Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt. Allerdings darf diese Diskussion nicht isoliert auf einen Vergleich einer einzigen Steuer beschränkt bleiben, sondern vergleichbar sind nur Gesamtsteuersysteme einzelner Staaten. Solche Analysen sind verschiedenartig vorgenommen worden. Sie kommen - je nach Auftraggeber - zu unterschiedlichen Steuerbelastungen der Unternehmen in den miteinander verglichenen Ländern. Dabei muss berücksichtigt werden, dass den Gewerbesteuereinnahmen der Städte auch erhebliche Leistungen, die diese für ihre Unternehmen erbringen, gegenüberstehen.

  44. 44 (9) Reformvorschläge Die Gewerbesteuer steht seit Jahrzehnten in der Kritik und Forderungen nach einer Gewerbesteuerreform oder sogar ihrer Abschaffung sind nicht neu. In den letzten Jahren hat es sehr massive Eingriffe in die Gewerbesteuer gegeben (Abschaffung der Lohnsummensteuer, Abschaffung der Gewerbekapital-steuer, Erhöhung der Freibeträge), nicht erreicht worden ist aber eine um-fassende Gemeindefinanzreform, bei der die Gewerbesteuer mit einbezogen wurde.

  45. 45 (9) Reformvorschläge Ergebnis der Unternehmenssteuerreform vom 02.11.2006 Eckpfeiler der Reform: • Die Steuerbelastung für Körperschaften wird von 38,6% auf 29,8% Prozent gesenkt. (Größter Anteil Senkung Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15%) - Die Belastung mittelständischer Unternehmen wird verringert. • Die Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften wird im Ergebnis weitgehend erreicht. (Einbehaltene Gewinne von Personengesell- schaften, die der Einkommensteuer unterliegen, sollen nur noch mit 29,8% belastet werden) • Es besteht auch für große internationale Konzerne ein verstärkter Anreiz, in Deutschland erarbeitete Gewinne auch in Deutschland zu versteuern. („modifizierte Zinsschranke“ bei KSt., die den Zinskostenabzug bei hoher Kreditfinanzierung begrenzen; Beachte „Escape-Klausel“)

  46. 46 (9) Reformvorschläge „Die Finanzbasis der Kommunen bleibt erhalten“ ??? Alle Zinsen sowie Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen werden zu 25% dem Gewinn hinzugerechnet und besteuert, sofern sie über 100.000 EUR liegen Wegfall des Betriebsausgabenabzugs bei der Gewerbesteuer und Abschaffung der degressiven Abschreibung ab 2008. Wegfall der Hinzurechnung von 50% Dauerschuldzinsen Problematisch für die großen Städte: Senkung der Steuer-messzahl von 5 % auf 3,5 %)

  47. 47 (9) Reformvorschläge Bewertung aus kommunaler Perspektive • Erhalt der kommunalen Unternehmensteuer (Gewerbesteuer) ist aufgrund der hohen Aufkommensverluste bei Umsetzung anderer Modelle die richtige Alternative und wird begrüßt.  • Ertragsunabhängig Elemente der BMG sind nicht in Frage gestellt worden, da kommunale Leistungen unabhängig davon finanziert werden müssen, ob sich ein Unternehmen gerade in gewinnstarken oder gewinn- schwachen Phasen befindet. Die Ausweitung der BMG auf alle Zinsen und Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenz- gebühren ist richtig, denn der Anteil der ertragsunabhängigen Steuern an der Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften ist in Deutschland eine der niedrigsten in Europa. (Stabilisierung/Verstetigung der Gewerbesteuer durch Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Finanzierungskosten)

  48. 48 (9) Reformvorschläge Bewertung aus kommunaler Perspektive • Bei Absenkung der Messzahl von 5% auf 3,5% sind für die größeren Städte mit Sitz großer steuerzahlender Kapitalgesellschaften erhebliche Verluste entstanden, die nicht kompensiert werden konnten. (Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x Messzahl x Hebesatz)

  49. 49 3.1.3 Grundsteuer (1) Grundsteuer (Geschichtlicher Rückblick) Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern. Dies erklärt sich damit, dass es in früheren Jahren keine so wie heute komplizierte Möglichkeit der Erfass-ung von Steuertatbeständen gab und man sich deswegen auf den sichtbarsten und greifbarsten Teil des Vermögensbesitzes konzentrieren musste. Die Grundsteuer stammt aus der Antike und wurde von den Römern „über die Alpen gebracht“. Sie wurde in Deutschland aber zunächst durch kirchliche und grundherrliche Grundzehnte ersetzt. Die Grundsteuer hatte eine große Bedeutung im Zeitalter der Agrarwirtschaft. Zunächst nahm man nur eine grobe Schätzung des Bodenwertes und der Fläche vor, später wurden auch die Anbauart und die Bodenqualität berücksichtigt. Als wichtiges Datum gelten hier wiederum die Jahre 1891/93 mit der Miquelschen Steuerreform, wo die Grundsteuer in Preußen den Gemeinden zur Ausschöpfung überlassen wurde.

  50. 50 (1) Grundsteuer (Geschichtlicher Rückblick) Im Jahre 1920 (Zeit nach dem Ersten Weltkrieg) lag die Ertragskompetenz bei den Ländern, und sie wurden zur Ausschöpfung der Grundsteuer verpflichtet. Im Jahre 1936 gab es die sog. Realsteuerreform, bei der ein reichsein-heitliches Grundsteuergesetz erlassen und den Gemeinden wiederum die Ertragskompetenz zugewiesen wurde. Im Jahre 1945 wurden dann in den einzelnen Bundesländern zum Teil unterschiedliche Grundsteuervorschriften erlassen, die im Jahr 1949 durch das bundeseinheitliche Grundsteuergesetz abgelöst wurden. In 1961 und 1962 gab es neben der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) sowie der Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) auch eine Grundsteuer C. Letztere bezeichnete man auch als sogenannte Bauland-steuer, denn sie wurde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke erhoben. Ziel dieser Steuer war es, das Angebot an Bauland zu erhöhen. Sie wurde 1963 allerdings wieder abgeschafft.

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