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Lehrgang Personal BL 500. Erste Gruppenarbeit. Problematik Staatsbürgerschaft. Ist der Arbeitsplatz hoheitlich? Lt. Arbeitsplatzbeschreibung keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an hoheitlicher Verwaltung
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Lehrgang Personal BL 500 Erste Gruppenarbeit
Problematik Staatsbürgerschaft • Ist der Arbeitsplatz hoheitlich? • Lt. Arbeitsplatzbeschreibung keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an hoheitlicher Verwaltung • keine eingetragene Partnerschaft oder verheiratet: daher keine Kollision in Bezug Weisungs- und Kontrollrecht • keine Verrechnung – Geld – oder Materialgebarung • Unproblematisch da § 6 c VBG nicht anzuwenden ist (Österr. Staatsbürgerschaft nicht erforderlich)
Was ist bei Aufnahme als VB zu prüfen? • Aufnahmerfordernisse VBG • Als deutsche Staatsbürgerin unbeschränkter Zugang zum österr. Arbeitsmarkt • Planstelle vorhanden • Volle Handlungsfähigkeit • Persönliche, fachliche Eignung vorhanden (Einstellungsgespräch) • Gefordertes Lebensalter (Bea 18. Jahre, VB 15 Jahre) gegeben
Aufnahmerfordernisse VBG • Strafregisterauszug (Nach Überprüfung durch Dienstbehörde zu löschen) • Es steht kein anderer geeigneter Bewerber zur Verfügung • Dienstvertrag spätestens 1 Monat nach Wirksamkeitsbeginn ausfolgen, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben werden (gilt für alle Vertragsänderungen) • PVG § 9 Abs. 3 lit. a: Mitteilungspflicht an PV
Verlängerung des Dienstvertrag • Maßnahmen der Personalstelle: • Vertragsbedingungen ändern durch Nachtrag zum Dienstvertrag (Verlängerung) (5 Jahresfrist darf nicht überschritten werden) § 4a Abs.2 lit.1 in Verbindung mit Abs. 3 lit.4 VBG • Prüfen, ob Arbeitsplatzbeschreibung (Aufgaben) gleich geblieben sind (Staatsbürgerschaft) • Nach 12 Monaten: unbefristeter Dienstvertrag
Maßnahmen der Personalstelle • Vertragsbedingungen ändern durch Nachtrag zum Dienstvertrag (unbefristet) • (5 Jahresfrist darf nicht überschritten werden) • Kopie Dienstvertrag einfügen….. • PVG § 9 Abs.3 lit.a: Mitteilungspflicht an PV
Aufnahme in öffentlich rechtliches Dienstverhältnis • Erfüllung der Ernennungserfordernisse zur Beamtin • Gemäß § 4 BDG sind diese erfüllt, dazu zählen: • Alter: mindestens 18 – höchstens 40 Jahre • Grundsätzlich: gesamt nicht länger als 5 Jahre Bundesdienstzeit (gem. § 136 a / 4/ 1 BDG nicht anzuwenden auf VB Entlohnungsschemata I u. II ) • Volle Handlungsfähigkeit • Persönliche, fachliche Eignung vorhanden • Europäische Integration • PVG § 9 Abs.1 lit.b : Mitwirkungsrecht PV
Antrag auf Definitivstellung • Welche Handlung muss Beamtin setzen? • Antrag ist vorhanden (§ 11 BDG) • Voraussetzungen erfüllt? • Grundausbildung positiv absolviert • Ernennungserfordernisse erfüllt • Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (§ 4a BDG) • Anrechnung von Dienstzeit? • Dauer prov. DV gesamt 6 Jahre mit Einrechnung erreicht • PVG § 9 Abs.1 lit.b : Mitwirkungsrecht PV
Variante • Beamte stellt sich selbst definitiv • Behörde erlässt Feststellungsbescheid • Behörde hat vorgelegte Ernennungserfordernisse zu prüfen und kann bei Nichtvorliegen die Kündigung aussprechen • Zulässigkeitsvoraussetzungen
Abberufung vom Arbeitsplatz • Verwendungsänderung auf A 1/3 • Niedrigere Verwendung ist einer Versetzung gem.§ 40/2/1 BDG gleichzusetzen • Nur zulässig, wenn wichtiges, dienstliches Interesse besteht (§ 38/2 BDG - Änderung Verwaltungsorganisation bzw. Auflassung Arbeitsplätze) • trifft in diesem Fall zu • PVG § 9 Abs. 3 lit. a: Mitteilungspflicht an PV
Dienstrechtsmaßnahmen • Beamtin ist schriftlich unter Bekanntgabe der neuen Dienststelle und neuer Verwendung zu verständigen • Beifügung, das die Beamtin innerhalb von 2 Wochen nach Zustellungen Einwendungen vorbringen kann • Erfolgt dies nicht, wird der Versetzung zugestimmt (§ 38/6 BDG)
Dienstrechtsmaßnahmen • Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen • Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (ab 01 01 2014 Beschwerde BGBL I Nr. 120/2012) • Der vom Beamten innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft nicht nachbesetzt werden • kein ordentliches Rechtsmittel zulässig • PVG § 9 Abs. 3 lit. a: Mitteilungspflicht an PV
Meldung der Schwangerschaft • Ab diesem Zeitpunkt • Meldung durch Dienststelle an zust. Behörde • Keine schweren körperlichen Arbeiten • Es dürfen keine Überstunden angeordnet werden • Event. Überstundenpauschale muss eingestellt werden • Kein Schicht- und Wechseldienst • Keine Beschäftigung von 2000 Uhr bis 0600 Uhr (auch stillende Mütter) • Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Meldung der Schwangerschaft • Ab diesem Zeitpunkt • Resturlaubsverbrauch: wenn möglich vor SchutzfristUrlaub nach Mutterschutz, wenn mit Resturlaub nächster 1.1. erreicht wird -> Anspruch nächster Jahresurlaub – Vollbezahlte Abwesenheit, keine Aliquotierung des verbrauchten Urlaubs • Weiterzahlung der Bezüge bis Entbindung, nicht in Karenz (Sozialversicherungsgesetz) • PVG § 9: keine Mitteilungspflicht
Mutterschutz • 8 Wochen vor und 8 Wochen nach errechneten Geburtstermin • 12 Wochen vor und 12 Wochen nach errechnetem Geburtstermin bei Mehrlingsgeburten bzw. Kaiserschnitt • Bei früherer oder späterer Geburt verkürzt oder verlängert sich diese Frist • Verlängerung auch möglich, wenn ärztliches Zeugnis vorgelegt wird • (Leben oder Gesundheit Mutter/Kind ist bedroht)
Möglichkeiten nach Karenz • Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gem. § 50b/1 u. 2 BDG • zur Betreuung des eigenen Kindes, • für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes • Antrag muss spätestens zwei Monate vor gewolltem Wirksamkeitsbeginn eingebracht werden • (Behindertes Kind andere Voraussetzungen KU - § 75c BDG unter Entfall der Bezüge) • Herabsetzung kann max. 50 % des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betragen
Weitere Möglichkeiten • Telearbeit gem. § 36a BDG (wenn es Angebot gibt) • Mütter/Väterkarenz gem. § 15 Mutterschutzgesetz (Entfall der Bezüge) • Pflegefreistellung (wenn Betreuungsperson ausfällt) • kann auch Stunden- und Tageweise in Anspruch genommen werden • max. 1 Woche - für Kinder bis 12 Jahre eine weitere Woche möglich • Dienstzeit gestalten • Kündigung • PVG § 9: Mitteilungspflicht
Nebenbeschäftigung • Zu prüfen ist gem. § 56 BDG • ob Nebenbeschäftigung dienstliche Aufgaben behindert • Befangenheit gegeben ist • Wesentliche dienstl. Interessen gefährdet sind • Regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist • Im speziellen Fall wird die Dienstbehörde die Nebenbeschäftigung mit einer schriftlichen Weisung untersagen.(Befangen u. wesentliche dienstl. Interessen)Muss immer individuell betrachtet werden! • PVG § 9 Abs.1 lit.l : Mitwirkungsrecht PV