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Sponsoring im Sport. Rechtliche Probleme und Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher, steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Komponenten. Inhalt. Sponsoring – Vertrag sui generis Leistungsgegenstand des Sponsoringvertrages Typologisierung
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Sponsoring im Sport Rechtliche Probleme und Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher, steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Komponenten Dr. Horst-Peter Strickrodt
Inhalt • Sponsoring – Vertrag sui generis • Leistungsgegenstand des Sponsoringvertrages • Typologisierung • Leistungspflichten und Leistungsaustausch • Der Sportler als Arbeitnehmer nach Arbeitsrecht • Der Sportler als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach SGB IV • Der Sportler im Ertragsteuerrecht • Das Sponsoring-Modell des DRV I • Das Sponsoring-Modell des DRV II • Risiken für den Verband • Lösungsansätze Dr. Horst-Peter Strickrodt
Sponsoring – Vertrag sui generis • Keine Legaldefinition in Gesetzespraxis • Rundfunkstaatsvertrag: „…Beitrag zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild einer Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistung zu fördern.“ • Keine rechtliche Durchgängigkeit in abgegrenzten Rechtsbereichen des ArbR, StR, SozR, GewRSch • Auslegungsdefizite aufgrund zunehmender und unübersichtlicher Literatur • Sportgerichtsbarkeit ohne gesicherte Rechtskontinuität und Rechtsvereinheitlichung • Tendenzen fiskalischer Interessen Dr. Horst-Peter Strickrodt
Leistungsgegenstand des Sponsoringvertrages • Sportliche Leistungen nicht Vertragsgegenstand • Werbeleistung des Gesponserten (Sportler, Verband) • Entgeltpflicht der Sponsors • Bandbreit extensiv auslegbar Nur Entgelt Werbung Entgelt Dr. Horst-Peter Strickrodt
Leistungsgegenstand des Gesponserten • Nur Ausschließungsrechte - Recht am eigenen Bild - Recht am Namen (Firma, Logo) - Recht an der Stimme - Recht am eigenen Körper - Recht an der persönlichen Kleidung - außersportliche Dienstleistungen • Geschützte Immaterialgüter Dr. Horst-Peter Strickrodt
Leistungsgegenstand des Sponsors • Entgeltleistung • Einmalige Geldleistung • Sukzessivleistung in gleich bleibender Höhe • Sukzessivleistung in variabler Höhe • Sachleistung • Pkw-Überlassung • Immobilienüberlassung • Sonstiger Sachbezug • Dienstleistung • Medizinische Dienstleistungen • Beratungsleistungen • Sonstige Dienstleistungen Dr. Horst-Peter Strickrodt
Typologisierung • Vertrag sui generis mit gegenseitiger schuldrechtlicher Verpflichtung • Charakter richtet sich nach Leistung des Gesponserten • Lizenzvertrag (Personenwerbung), z.B. Bild • Miet- und Pachtvertrag (Sachwerbung), z.B. Kleidung • Dienstvertrag (Dienstleistung), TV-Spots • Werkvertrag (Werkleistung), Präsentationen Aus dem Typus ergeben sich die Inhalte und Rechtsfolgen Dr. Horst-Peter Strickrodt
Der Sportler als Arbeitnehmer • Arbeitsverhältnis dann, wenn… • Privatrechtlicher Vertrag (Athletenvertrag) • Im Dienste des Vertragspartners • Praktische Durchführung des Vertrages • Persönliche Abhängigkeit des Sportlers • Weisungsrecht außerhalb der verbandsrechtlichen Weisungsgebundenheit (!) • Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers • Austauschverhältnis Rechtsfolgen: KSchG, ArbZG, ArbSchG, TzBfG, BUrlG, EntFG, SGB IX u.a. Dr. Horst-Peter Strickrodt
Der Sportler als Arbeitnehmer • Betrachtet man real existierende Sponsoringverträge im Sport, im Bereich der Kunst oder im Umweltsponsoring, dann ist es relativ selten, dass derartige Abhängigkeiten zwischen Sponsor und Gesponsertem angenommen werden können. Auch bei Beschäftigungsverhältnissen von Berufssportlern, beispielsweise im Falle eines Testimonialvertrags, ist ein Arbeitsverhältnis zu verneinen. Die Vertragspartner stehen sich meist gleichberechtigt gegenüber, sodass sich kein Abhängigkeitsverhältnis konstruieren lässt. Eine davon abweichende Einordnung verdient der Fall, in dem der Arbeitnehmer des Sponsors für den Gesponserten tätig wird. Derartige Konstellationen finden sich bei Secondments. (Roßkopf, Sportrecht, 2009) Dr. Horst-Peter Strickrodt
Der Sportler als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach SGB IV • „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ § 7 Abs. 1 SGB IV • Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV Rechtsfolgen: SGB IV – VII, § 84 SGB IX Dr. Horst-Peter Strickrodt
Der Sportler als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach SGB IV • Tendenzen der Sozialgerichtsbarkeit in Richtung „Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV“ ersichtlich: • LSG Saarland v. 12.12.2001 (L 2 U 103/99) • „…sind Betätigungen, die ihrer Erscheinungsform nach dem Sport zuzurechnen sind, dann Arbeitsleistungen im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn, wenn sie- wie etwa bei einem Berufssportler- als Mittel zum Gelderwerb ausgeübt werden und damit auch (!!!) wirtschaftliche Zwecke –des Sportvereins wie des Sportlers- verfolgen.“ • SG Frankfurt v. 14.11.2005 (S 25 KR 4401/01) • „Wird die Beschäftigung als Basketballspieler berufsmäßig ausgeübt und spielt der Verdienst keine untergeordnete Rolle, sind Beiträge in die Sozialversicherung auch für Saisonspieler zu zahlen.“ • BSG v. 30.06.2009 (B 2 U 22/08) • „…Maßgeblich für die Bejahung des sachlichen Zusammenhangs ist deshalb, dass die Sportlerin zur Ausübung des Sports vertraglich (einschließlich eventueller ergänzender mündlicher Abreden) verpflichtet war, während des Sporttrainings dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens unterstand und in die Sportförderung als Teil der Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert war.“ Dr. Horst-Peter Strickrodt
Der Sportler im Ertragsteuerrecht • Arbeitnehmer = § 19 Abs. 1 EStG „Ein Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die vom ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütung die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.“ (BFH v. 23.10.92, BFH v. 11.08.2009, st.Rspr. d. 6. Senates BFH) • Gewerbliche Tätigkeit = § 15 Abs. 2 EStG (BFH v. 16.03.51; BFH v. 11.10.2000; FG Münster v. 03.02.2006; BMF v. 18.02.98; BMF v. 22.08.2005 u.a.) „Gewerbliche Werbeleistungen sind in diesem Sinne bspw. die wiederholte öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten durch Spitzensportler oder das Tragen von Sportkleidung mit Firmennamen, -logos etc gegen Entgelt anlässlich sportlicher Wettbewerbe. Auch soweit der Sportler gegen Entgelt Produkt- und Imagewerbung unabhängig von Wettbewerben betreibt, liegt –soweit kein Anstellungsverhältnis besteht- eine gewerblich werbende Tätigkeit vor.“ (FG Münster, Urteil vom 03.02.2006, 2 K 4000/03) Dr. Horst-Peter Strickrodt
Das Sponsoringmodell des DRV I • Unmittelbare Vermarktung der „Dachmarke Ruderdeutschland“ • Eintragung der Marke nach § 3 MarkenG • Schutz als Gemeinschaftsmarke • Verwertungs- und Schutzrechte bei DRV • Risiken: - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = • ertragsteuerrechtliche Behandlung • Einsatz einer Vermarktungsgesellschaft? Dr. Horst-Peter Strickrodt
Das Sponsoringmodell des DRV II • Das 3-Stufen-Modell: • 1. Stufe: - Vertrag zw. Vermarktungsgesellschaft (VG) des DRV und Sponsor - Einsatz von Agentur möglich • Verwertung auf Boot, Antriebsmittel, Kleidung • Kein Wahlrecht der Sportler • Einhaltung der Vorgaben FISA • Ertrag: ca. 25 % VG mit Zufluss bei DRV ca. 75 % Sportler / Team Dr. Horst-Peter Strickrodt
Das Sponsoringmodell des DRV II • Das 3-Stufen-Modell: • 2. Stufe: - Vertrag zw. VG und Sponsor - Einsatz von Agentur möglich - Verwertung auf Boot, Antriebsmittel, Kleidung - Wahlrecht des Sportlers / Teams - Einhaltung der Vorgaben FISA - Ertrag: ca. 18 % VG mit Zufluss bei DRV ca. 82 % bei Sportler / Team - Leistungsorientierte Quote möglich Dr. Horst-Peter Strickrodt
Das Sponsoringmodell des DRV II • Das 3-Stufen-Modell: • 3. Stufe: - Vertrag zwischen Sportler / Team und Sponsor - Einsatz von Agentur möglich - Verwertung nur außerhalb Regatta und WK - Wahlrecht des Sportlers - Kein FISA-Reglement - Genehmigung durch DRV und DSH - Kein Verstoß gegen UWG, 1. u. 2. Stufe - Ertrag: 100 % Sportler / Team Dr. Horst-Peter Strickrodt
Das Sponsoringmodell des DRV II • Risiken: • Entgeltliche Leistung an Sportler und persönliche Abhängigkeit = Arbeitsverhältnis =sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen • Mitwirkung DRV an den Werbemaßnamen = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Ertragsteuerpflicht • Einkünfte aus Beteilungen bei Kapitalgesellschaften (VG) = Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb = Ertragsteuerpflicht • Nebentätigkeit / Nebeneinkünfte / Gewerbe der Sportler = genehmigungspflichtig durch Bundeswehr und Bundespolizei durch Beamtenrecht • Athletenverträge ohne Gewerblichkeit = Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, da Sportler = Verbraucher • Stufe 1 und 2: = ungenügende Flexibilität der Bootsbesatzungen • Stufe 3: = mangelhafte Austauschbarkeit der Teammitglieder der Boote im Training Dr. Horst-Peter Strickrodt
Lösungsansätze der quasi negatorischen Risiken • 1. Klare vertragliche Regelwerke ohne mündliche Abreden und praktische Umgehungen • 2. Verschaffen eines unmittelbaren Anspruchs des Sportlers gegenüber dem Sponsor • 3. Zulassung von privaten Sponsoren der Sportler • 4. Keine persönliche Beschränkung der Sportler • 5. Gewerbeanmeldung der Sportler erforderlich • 6. Verträge ausschließlich über Vermarktungsgesellschaften • 7. Aufnahme von Korruptions- und Dopingklauseln • 8. Straffung der satzungsrechtlichen Weisungsrechte durch Nominierungskriterien auf Verbandsebene • 9. Abstimmung mit Bundeswehr und Bundespolizei • 10. Schiedsgerichtsklausel zwingend erforderlich Dr. Horst-Peter Strickrodt
Praxishinweise • Satzungsaktualisierung bzgl. Doping • Zielvereinbarungen mit Kadern gem. ZV DRV-DOSB außerhalb der Athletenvereinbarungen • Finanzielle Absicherung TOP-Team gem. ZV DRV-DOSB über BW / BP / DSH / Landesförderung und Sponsoring • Athletenvereinbarungen Teil A und B trennen (Vermeidung einer Konnexität) • Schiedsvereinbarungen für Teil A und B trennen • Ausschluss des Einstweiligen Rechtsschutzes nur, wenn Schiedsgericht eingerichtet und „gesetzlicher Richter“ (Richterliste) besteht • Einrichtung eines ordentlichen Schiedsgerichtes im Verbandsrechtswesen • Abstimmung der Verträge mit Justiziariat DOSB Dr. Horst-Peter Strickrodt