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Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag

Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag . Auswirkungen von Einkommen und Vermögen 1.1 Grundsatz 1.2 Personenkreis 1.3 Zuflussprinzip 2. Vermögen 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände 2.2 Geschütztes Vermögen 2.3 Abzusetzende Beträge

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Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag

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  1. Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag • Auswirkungen von Einkommen und Vermögen 1.1 Grundsatz 1.2 Personenkreis 1.3 Zuflussprinzip 2. Vermögen 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände 2.2 Geschütztes Vermögen 2.3 Abzusetzende Beträge 2.4 Arbeitsschritte Vermögensermittlung 2.5 Vermögensanrechnung 3. Einkommen 3.1 Begriff 3.2 Geschütztes Einkommen

  2. Modul 3 Vermögen und Einkommen Kinderzuschlag 3.3 Abzusetzende Beträge 3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit 3.5 Titulierte Unterhaltsverpflichtungen 3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung 3.7 Einkommensanrechnung 4. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (Überblick) 4.1 Voraussetzungen 4.2 Höhe / Minderung • Veränderungen während des Leistungsbezuges 5.1 Änderung – Leistungsberechtigung entfällt 5.2 Änderung – Leistungshöhe

  3. 1.1 Grundsatz (1)  § 9 Abs. 1 Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemein-schaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend, vor allem nicht 1. … 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann,… § 12 § 11

  4. 1.1 Grundsatz (2)  §§ 9, 11, 12 Zu berücksichtigendes Einkommen und/oder Vermögen • kann zur Ablehnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit führen • die Leistungen vermindern • Anspruch auf Kinderzuschlag statt Alg II begründen

  5. 1.2 Personenkreis (1)  § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. 3 Grundsatz: Einkommen / Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist zu berücksichtigen. Ausnahmen: Keine Berücksichtigung von Einkommen / Vermögen … eines Kindes der Eltern / des Elternteiles (und dessen Partners) bei den Eltern bei einem Kind, das schwanger ist bei einem Kind, das selbst ein Kind unter 6 Jahren betreut

  6. Haushaltsgemeinschaft Die BG sowie weitere Personen: Bedarfsgemein- schaft Verwandte / Verschwägerte Eltern mit Kind 1.2 Personenkreis (2)  § 9 Abs. 5 Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten / Verschwägerten, so besteht die gesetzliche Vermutung der Unterstützung im Rahmen deren Leistungsfähigkeit.

  7. 1.3 Zuflussprinzip (1) Zufluss während der vor Beginn der Bedarfszeit * Einkommen Vermögen * beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Anspruchsvoraus- setzungen vorliegen

  8. 1.3 Zuflussprinzip (2) Aufgabe: Handelt es sich in den folgenden Beispielen um Einkommen und / oder Vermögen? (Alg II – Anspruch jeweils ab 01.01.05) Sachverhalt Einkommen Vermögen Anmerkung 1. Partner d. EHB bezieht ab Dez.04 lfd. Nettoentgelt von 400 €; Auszahlung lt. Arbeitsvertrag jeweils zur Mitte des lfd. Monats 2. EHB erhält am 29.12.04 die Alhi für Dezember 04. 3. Am 18.12.04 fließt eine Steuererstattung (2.000 €) zu 4. Am 04.02.05 fließt eine Steuererstattung (2.000 €) zu

  9. 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände (1)  § 12 Bestand der in Geld messbaren Güter, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit nicht später erworben Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es Es ist zweckmäßig, zuerst diese Ver-mögensteile „auszusondern“, damit aufwändige Wertermittlungen unter-bleiben können. • nicht ausdrücklich unberücksichtigt bleibt(§ 12 Abs. 3 und VO) und d.h., wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung od. Verpachtung für Le-bensunterhalt genutzt werden kann • verwertbar ist(§ 12 Abs. 1) und • die Freibeträge (§ 12 Abs. 2) überschreitet

  10. 2.1 Vermögensberücksichtigung / -gegenstände (2) Bargeld, Schecks Immobilien, bewegliche Sachen aus Bankguthaben, Wertpapieren, Versicherungs- und Bausparverträgen, Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) Rückübertragungsansprüche (§ 528 BGB), wenn EHB oder Partner mit Schenkung Bedürftigkeit herbeigeführt hat  §§12 Abs. 1, 9 Abs. 4 Beispiele für Vermögen (nicht abschließend): • Geld- u. Geldeswerte • Sonstige Sachen * • Forderungen * • Sonstige Rechte * * Darlehen, wenn sofortige Verwertung nicht möglich ist oder beson- dere Härte bedeuten würde

  11. z. B. auch Moped des erwerbs-fähigen MUK keine Begrenzung auf Betrag, muss aber angemessen sein 2.2 Geschütztes Vermögen (1)  § 12 Abs. 3 Nicht zu berücksichtigen sind … • angemessener Hausrat • angemessenes Kfz. für jeden EHB in der BG • Altersvorsorge, wenn EHB / Partner in der Rentenvers. befreit ist • selbst genutzte(s) angemesse-ne(s) Wohnung / Haus weitere siehe nächste Folie

  12. … sonst dieser Zweck gefährdet wäre Nur zu prüfen, wenn Verwertungsergebnis unter 90 % des Verkehrswertes § 4 Abs. 1 Alg II - V das zur Aufnahme / Fortsetzung der Berufsausbildung / Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist 2.2 Geschütztes Vermögen (2)  § 12 Abs. 3 Nicht zu berücksichtigen ist Ver-mögen, • das nachweislich zur baldigen Be-schaffung / Erhaltung von Wohnraum für behinderte oder pflegebedürftige Menschen dient, wenn ... • dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlichodereine besondere Härte wäre

  13. 2.2 Geschütztes Vermögen (3) Aufgabe: Ergänzen Sie folgende Tabelle:

  14. 2.3 Abzusetzende Beträge  § 12 Abs. 2 Nr. 1: 200 € (520 € *) je Lebensjahr des volljährigen EHB u. seines Partners, max. 13.000 € (33.800 € *),  mindestens aber 4.100 € Nr. 1a: 4.100 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind und + Nr. 2: Vermögen der sog. „Riester-Rente“ + Nr. 3: Altersvorsorgeansprüche, die lt. Vertrag nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können, max. 200 € je Lj. des EHB/Partners, max. aber je 13.000 € + Nr. 4: Freibetrag von 750 € für jede Person in der BG * Übergangsregelung § 65 (5) für vor dem 1.1.1948 Geborene

  15. 2.4 Arbeitsschritte - Vermögensermittlung §§ 7 , 9 Schritt 1: Zunächst ist das Vermögen der minderjährigen unverheirateten Kinder zu ermitteln; … … sie gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mit eigenem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4). Schritt 2: Erst danach wird geprüft, ob das Vermögen des EHB und ggf. seines Partners dazu führt, dass Hilfebedürftigkeit für die gesamte Bedarfs-gemeinschaft nicht vorliegt.

  16. ./. 10.000 € 750 € ./. = 1.000 € 2.5 Vermögensanrechnung (1) Beispiel 1: Alleinstehender (50 Jahre) mit ETW 70 qm, 11.750 € Sparkonto • „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens Eigentumswohnung • Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit 11.750 € • Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2) Freibetrag Nr. 1 = 50 x 200* € Freibetrag Nr. 4 Übersteigendes Vermögen Fehlende Hilfebedürftigkeit, wenn Bedarf nicht höher als 1.000 € ist *Übergangsregelung § 65 (5) für vor dem 1.1.1948 Geborene (520 €) beachten

  17. ./. 20.000 € ./. 1.500 € = - 750 € 2.5 Vermögensanrechnung (2) Beisp. 2: EHB (Beisp. 1) ist mit 50-jähriger verheiratet, die 9.000 € auf dem Sparbuch hat • „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens Eigentumswohnung • Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit 20.750 € • Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2) Freibetrag Nr. 1 = 100 x 200 € Freibetrag Nr. 4 Hilfebedürftigkeit gegeben, da kein übersteigendes Vermögen vorhanden ist

  18. ./. ./. 750 € 4.100 € = 1.150 € 2.5 Vermögensanrechnung (3) Beisp. 3: Die Partnerin des EHB (Beisp. 2) bringt einen 12-jährigen Sohn mit in den Haushalt, der verwertbare 6.000 € besitzt. • „Aussonderung“ des n. § 12 (3) geschützten Vermögens • Feststellung des Verkehrs-wertes und der Verwertbarkeit 6.000 € • Ermittlung der Freibeträge n. § 12 (2) Freibetrag Nr. 1a: Freibetrag Nr. 4: Übersteigendes Vermögen Weil sich das MUK mit seinem Vermögen selbst unterhalten kann, scheidet es aus der BG aus. Es besteht kein Anspruch auf Sozg.

  19. 2.5 Vermögensanrechnung (4) BG, wohnhaft in Kassel in Eigentumswohnung von Alfons (80 qm): Alfons, 60 J., erwerbsfähig Berta, 55 J., auf Zeit nicht erwerbsfähig ohne Rentenanspruch Cesar, 14 J., Sohn von Berta, Schüler, 8. Klasse Hauptschule KdU = 162 € mtl. Vermögen: • Alfons - Golf III, Wert ca. 2.600 € • - Segelboot, Wert ca. 3.500 €, gepfändet • - Barmittel 1.100 €. Berta - Passat, Wert 11.000 € und Sparbuchguthaben 11.000 € Cesar - Sparbuchguthaben 5.000 € Frage: Besteht im Februar 05 (Antrag 01.02.05) Anspruch auf Alg II / Sozg und ggf. in welcher Höhe? Für Cesar erhält Berta Kindergeld.

  20. 3.1 Einkommen – Begriff (1)  § 11 Abs. 1 Kindergeld für minderjährige Kinder gilt als deren Einkom-men, soweit sie es zur Siche-rung ihres Lebensunterhaltes benötigen. Als Einkommen zu berücksich-tigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert,mit Ausnahme • der Leistungen nach dem SGB II • der Grundrente nach dem BVG und Gesetzen, die entsprechende Anwendung vorsehen • der Renten / Beihilfen nach dem Bundesent-schädigungsgesetz für Körper- / Gesundheits-schaden

  21. 3.1 Einkommen – Begriff (2)  § 11 Abs. 1 • Beispiel: • In einem Haushalt in Leipzig leben die Partner Maria und Jupp (beide • erwerbsfähig) sowie 4 Kinder von Maria: • Markus, 16 J., unverheiratet und 3 Brüder von Markus unter 14 Jahren • Die Mutter bezieht für die Kinder Kindergeld in Höhe von 641 €. • Die KdU betragen 300 €. • Markus und seine Geschwister beziehen je 180 € Halbwaisenrente. • Fragen: • Bei wem wird in welcher Höhe das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt? • Gehören die MUK noch zur Bedarfsgemeinschaft?

  22. 3.2 Geschütztes Einkommen (1)  § 11 Abs. 3 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind … Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, z.B. … • Leistungen der Pflegeversicherung • Arbeitsförderungsgeld in WfbM • Schwerstbeschädigtenzulage Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB • Leistungen wegen immaterieller Schäden, insbes. Schmerzensgeld Leistungen nach anderen Gesetzen, z.B. … • Erziehungsgeld • Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz

  23. 3.2 Geschütztes Einkommen (2)  § 1 Alg II-V Als Einkommen sind auch nicht zu berücksichtigen … Nr. 1:Einmalige bzw. nicht jeden Monat anfallen-de Einnahmen, wenn….. diese insgesamt jährlich 50 € nicht überschreiten z. B. Geschenke, Ehrensold für Künstler Nr. 2:Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als das Alg II /Sozg dienen, soweit… Nr. 3:Steuerfreie Einnahmen von Pflegepersonen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Leistungen bei Pflege von Angehörigen Nr. 4 - 6:weitere besondere Einnahmen

  24. 3.3 Abzusetzende Beträge (1)  § 11 Abs. 2 Nr. 1: Auf die jeweiligen Einkünfte entfallenden Steuern Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung Nr. 3 : Beiträge zu Versicherungen (öffentliche oder private)● gesetzlich vorgeschriebene● angemessene privateeinschließlich der ausdrücklich in den Buchstaben a) und b) genannten Vorsorgebeiträge Nr. 4: Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente) Nr. 5: Notwendige Ausgaben für die Einkommenserzielung Nr. 6: Freibetrag nach § 30 für Erwerbstätige

  25. 3.3 Abzusetzende Beträge (2)  § 11 Abs. 2 Nr. 3; § 3 Alg II-V Pauschale von 30 € mtl. für angemessene private Versicherungen • betrifft nicht • gesetzlich vorgeschriebene • Versicherungen • Beiträge, die in der KV oder RV be- freite Personen statt dessen zahlen - § 11 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) - z.B. Kfz-Haftpflicht, z.B. private Kranken- oder Rentenversicherung Abzusetzen vom Einkommen eines jeden Volljährigen in der BG bei Minderjährigen nur, wenn in der BG kein Volljähriger lebt

  26. Als Fahrkosten 0,06 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag + Für sonstige Aufwendungen 15,33 € monatlich 3.3 Abzusetzende Beträge (3)  § 11 Abs. 2 Nr. 5; § 3 Nr. 3 Alg II-V Pauschalen für Werbungskosten / Betriebsausgaben bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit Selbständige Erwerbstätigkeit Betriebsausgaben = 30 % der Betriebseinnahmen oder tatsächlich nach-gewiesene höhere notwendige Gesamtkosten Nicht- selbständige Erwerbstätigkeit

  27. 3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (1)  § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30; § 3 Nr. 2 Alg II-V Erwerbs-tätigkeit: = Einkommenserzielung unter Einsatz der Arbeits- kraft; dazu zählen alle Tätigkeiten … • als Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitsentgelt(auch Entgelt als Azubi oder aus geringfügiger Beschäftigung) 2. als Selbständige(Freiberufler, Gewerbetreibende, Landwirte) Grundlage Freibetrag: = Bruttoeinkommen ./. Absetzungsbeträge n. § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 5

  28. brutto ./. Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 1.500 Beispiel: Brutto- entgelt 1.300 € = netto netto 900 x 15% x 30% = Freibetrag 400 x 15% 3.4 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (2)  § 30; § 3 Nr. 2 Alg II-V

  29. 3.5 Titulierte Unterhaltsverpflichtungen  § 11 Abs. 1 Behandlung titulierter Unterhaltsverpflichtungen • Sind Mitglieder einer BG • (mindestens) auf Grund eines Unterhalts-titels zum Unterhalt verpflichtet und • ist diese Unterhaltsverpflichtung mindes-tens gleichrangig mit der von Mitgliedern in der BG, steht der BG Einkommen in Höhe des titulierten Betrages nicht zur Verfügung und und bleibt unberücksichtigt, wenn … Urteil, vollstreck-bare Vereinbarung, Unterhaltsfestset-zungsbeschluss Verpflichteter nachweist, dass er bisher gezahlt hat Aber: Bei grundlegender Änderung der Einkommensverhältnisse auf Antrag zur Abänderung des Unterhaltstitels hinwirken.

  30. 3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung (1)  § 2 Alg II-V • Gleichbleibende Monatseinnahmen werden fürden Monat des Zuflusses berücksichtigt; Grundlage ist das bei Antragstellung nachweisbare Einkommen, soweit dies auch dem voraussichtlichen Einkommen entspricht. • Einnahmen, die • in größeren als monatlichen Abständen • in unterschiedlicher Höhe oder • einmalig (sofern sie 50 € im Jahr übersteigen) • zufließen, werden von dem Monat des Zuflusses anberücksichtigt

  31. 3.6 Einkommen - zeitliche Zuordnung (2)  § 2 Abs. 3 Alg II-V Anrechnung von einmaligen, unregelmäßigen oder schwanken-dem Einnahmen: Gesamteinnahmen = 1/30 Monatsbedarf + (falls nicht anderweitig pflichtver- sichert oder familienversichert) Beiträge für freiwilligeWeiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung : täglichen Bedarf = Volle Tage der Nichtgewährung Alg II / Sozg

  32. 3.7 Einkommensanrechnung (1) - Reihenfolge - • Bedarf des MUK ./. Einkommen des MUK = ?  bei gedecktem Bedarf scheidet das MUK aus BG aus  nicht benötigtes KG ist bei KG-Bezieher anzurechnen • Ist der Bedarf der BG (insgesamt) durch Einkommen gedeckt? ja nein kein Anspruch auf Alg II / Sozg Bedarf der Eltern gedeckt? ja nein Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen Anspruch auf Alg II / Sozg

  33. 3.7 Einkommensanrechnung (2) - Beispiel • Sachverhalt: In der BG leben • Anton; bezieht 154 € KG für Ralf und 500 € Arbeitsentgelt (nach Abzügen gem. § 11 Abs. 2) • Ehefrau Birgit (Stiefmutter von Ralf); 200 € Arbeitsentgelt (nach Abzügen gem. § 11 Abs. 2) • Ralf, 10 Jahre alt (die leibliche Mutter muss keinen Unterhalt zahlen) • Bedarfe: KdU: 300 € • Anton: 311 € (Regelleistung - Alg II) • Birgit: 311 € (Regelleistung - Alg II) • Ralf: 207 € (Regelleistung - Sozialgeld: 345 € x 60 %) Frage: Wer hat Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld in welcher Höhe?

  34. MUK Vater Partnerin Regelleistung 207 311 311 + KdU-Anteil 100 100 100 = Einzelbedarfe 307 411 411 ./. Kindeseinkommen - 154 = Restbedarf (Σ = 975) 153 411 411 3.7Einkommensanrechnung (3) - Lösung Σ = 822 Kein Kiz! Einkommen Partner 500 Σ = 700 200 Bedarfsanteile * 15,6923% 42,1538% 42,1538% Eink. bedarfsanteilig - 109,84 - 295,08 - 295,08 Alg II / Sozg 43,16 Σ = 275 115,92 115,92 * Verhältnis ► individueller Bedarf zu gesamtem (Rest-) Bedarf

  35. 3.7 Einkommensanrechnung (4) Beispiel 1: Karl W. (63) lebt mit seiner Frau Antje (60) in Jena. Beide sind topfit. Im Haushalt lebt auch noch Ludwig, der Vater von Karl. Für Miete und Ne-benkosten fallen 450 € an. Karl erhält als nebenberuflicher Hausmeister 400 € brutto für netto. Antje bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente von 200 €. Ludwig hat eine Netto-Rente von 700 €. Aufgabe: Entscheiden Sie, ob und ggf. in welcher Höhe ab Januar 2005 Anspruch auf Alg II bzw. Sozg besteht. Hinweis: Aufteilung der Gesamtleistung (§ 9 Abs. 2 S. 3) ist entbehrlich

  36. 3.7 Einkommensanrechnung (5) Beispiel 2: Angela Erz, allein stehend, hat bis 19.02.05 Anspruch auf Alg, der damit verbraucht ist. Sie beantragt unmittelbar danach Alg II. Die Alg-Abschlusszahlung für Februar beträgt 839,80 € und fließt am 21.02.05 zu. Für ihre Wohnung in Aalen (Baden-Württemberg) zahlt sie mit allen Nebenkosten 350 €. Frage: Hat Angela Erz im Februar 2005 und in den darauf folgenden Monaten Anspruch auf Alg II?

  37. 4. Kinderzuschlag – Überblick  § 6a BKGG Ziel: Vermeidung der Zahlung von Alg II / Sozialgeld, wenn in einer BG allein wegen der darin lebenden Kinder Hilfebe-dürftigkeit entsteht Zahlung durch… Familienkassen (auch soweit diese bislang kein Kindergeld nach dem BKGG gezahlt haben) Höhe: Maximal 140 € / Kind Dauer: Bewilligung bis zu 36 Monaten, max. bis zur Vollendung des 18. Lj. eines Kindes

  38. 4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (1)  § 6a BKGG Voraussetzungen: • Eltern haben Anspruch auf KG für die minderjährigen Kinder im Haushalt • Vermögen / Einkommen der Eltern deckt deren eigenenBedarf ab (Regelbedarf + Mehrbedarfe + anteilige KdU i.S.v. § 6a BKGG) • Vermögen / Einkommen der Eltern ist nicht höher als die Summe aus ihrem eigenen Bedarf (s. oben) + Gesamtkinderzuschlag • Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft wird durch den Kinderzuschlag vermieden

  39. 2.Beispiel 4.Beispiel 3.Beispiel Eltern-einkommen Gesamtkin-derzuschlag280 € Kiz Kiz 1.Beispiel Eltern-einkommen 4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (2)  § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG Eltern mit 2 Kindern; Einkommen nur aus Leibrente Eltern-einkommen Eltern-einkommen Bedarfe Eltern 2 x 311 € + ant. KdU i.S.d. § 6a BKGG

  40. Unterer Grenzbetrag = Bedarf Eltern(teil): + KdU - Anteil nach Existenzminimumsbericht = Regelleistung + Mehrbedarfe 4.1 Kinderzuschlag - Voraussetzungen (3)  § 6a Abs. 4 S. 2 und 3 BKGG

  41. 4.2 Kinderzuschlag - Höhe (1)  § 6a Abs. 4 BKGG Der Kinderzuschlag wird gemindert um a) das Einkommen des Kindes i. S. d. § 11 SGB II (um Abzüge bereinigt)ohne Kinder- u. Wohngeld b) das Einkommen der Eltern i. S. d. § 11 SGB II (um Abzüge bereinigt)ohne Wohngeld, soweit es deren Bedarf (Regel- u. Mehrbedarfe + an- teilige KdU) überschreitet, und zwar … um den übersteigenden Betrag,wenn das Einkommen nicht aus Erwerbstätigkeit her rührt um je 7 € für je 10 € Über- schreitung wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit

  42. Kiz: 420 €- 133 €= 287 € Gesamt-Kiz 420 € Kiz225 € Rente 1375 € Minderung195 € Übersteig. AE 195 € Alg II – Bedarfder Eltern * 1180 € Beispiel 1 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (2)  § 6a Abs. 4 BKGG A‘entgelt(AE) n. Abzügen =1100 € Minderung:19 x 7 € = 133 € Rente 275 € * KdU-Anteil n. § 6a BKGG Beispiel 2

  43. 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (3) • Beispiel 1: • Im Haushalt in Dessau leben • der Vater Franz (40 J.); er bezieht 308 € KG und 880 € Alg (bereinigt um Abzüge nach § 11) • die erwerbsfähige Mutter Gertrud (38 J.); ohne Einkommen • die gemeinsamen Söhne Ingo (10 J.) und Harald (15 J., Schüler, arbeitet am Wochenende und verdient 250 € nach Abzügen i.S.v. § 11 Abs. 2) • Die anerkannten KdU betragen 500 €. Frage: Besteht Anspruch auf Alg II/Sozg oder Kiz und ggf. in welcher Höhe? Hinweis: Zur Lösung können Sie die nachfolgende Tabelle verwenden. Gehen sie dabei nach folgender Reihenfolge vor: 1. Bedarf der MUK gedeckt (wegen Ausscheidens aus der BG)? 2. Bedarf der Eltern gedeckt? Wenn ja, Kiz -Anspruch?

  44. 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (4) 1. Berechnung des Alg II / Sozg-Anspruchs 1)Ist Bedarf gedeckt, gehört MUK nicht zur BG; überstei-gender Kg-Teil ist Einkommen bei Kg-Empf. 2)Bei Restbedarf: (> 0) Alg II /Sozg Bedarf gedeckt: (Betrag <= 0): Kiz-Prüfung

  45. 4.2 Kinderzuschlag – Höhe (5) Beispiel 2: Frau Bayer, 45 J., lebt allein mit ihrer Tochter Lore (9 J.) in Mün-chen. Das monatliche Kindergeld beträgt 154 €. B. verdient als Teilzeitbeschäftigte mtl. 1.500 € brutto (= 1.200 € netto). Die sonstigen Abzüge nach § 11 Abs. 2 betragen insgesamt 390 €. Die anerkannten KdU betragen 430 €. Frage: Besteht Anspruch auf Kinderzuschlag und ggf. in welcher Höhe?

  46. 5.1 Änderung - Leistungsberechtigung entfällt  § 7 Abs. 1, 4 – 6 u. § 48 SGB X Bewilligung befristen bis bzw. aufheben ab Gründe: • Einziger EHB in BG wird 65 Tag der Vollendung 65. Lj. Tag nach Feststellung, ggf.Erstattung n. § 103 SGB X • Einziger EHB in BG wird erwerbsunfähig Beginn d. Rentenzahlung, ggf. Erstattung nach § 103 SGB X • Einziger EHB in BG bezieht Altersrente „vor 65“ • Partner als einziger EHB in BG verlässt Haushalt Tag nach Auszug • MUK als einziger EHB in der BG • wird 18 Vollendung 18 Lj.

  47. 5.2 Änderung – Leistungshöhe (1)  §§ 7 ff Änderung des Bedarfs: Änderung u. a. wegen … Neuberechnung • Personen kommen zur BG hinzu • Kind wird 14 Erhöhung der Regelleistung • Beginn 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf Mehrbedarf allein Erziehende • Partner verlässt Haushalt; Kinder bleiben bei Partnerin • Zahl oder Alter von Kindern allein Erziehender ändert sich Mehrbedarf allein Erziehende • Miete od. Nebenkosten ändern sich Neuberechnung KdU

  48. 5.2 Änderung – Leistungshöhe (2) Änderung bei Einkommen und Vermögen: Berücksichtigung … … ab erstmaligem Zufluss in geänderter Höhe • Lfd. Einkommen ändertsich • Einmalige Einnahmen werden erzielt … von dem Monat an, in dem sie zufließen ( § 2 Abs. 3 Alg II-V) • Verkehrswert Vermögenändert sich wesentlich … ab Eintritt der Änderung

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