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Grundstudium im Bürgerlichen Recht. Armin Voß Rechtsanwalt. Beschränkte Geschäftsfähigkeit. Personenkreis: Minderjährige ( § 106 iVm § 2 BGB) Beachte: Partielle Geschäftsfähigkeit, § 112, 113 BGB
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Grundstudium im Bürgerlichen Recht Armin Voß Rechtsanwalt
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Personenkreis: Minderjährige ( § 106 iVm § 2 BGB) Beachte: Partielle Geschäftsfähigkeit, § 112, 113 BGB Grundsatz: Gem. § 107 BGB bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Einwilligung ( § 183 S.1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (zum Zugang einer WE vgl § 131 Abs. 2 BGB)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige kann solche Willenserklärungen abgeben, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107 BGB (Zugang: § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB) Folge des Handelns ohne Einwilligung: Verträge sind schwebend unwirksam, § 108 BGB Endgültige Wirksamkeit bei Genehmigung, § 108, 184 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter oder nach § 108 Abs. 3
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Endgültige Unwirksam bei Versagung durch die ges. Ver. oder nach § 108 Abs. 3 BGB Ausnahme: Taschengeldparagraph, § 110 BGB Der vertrag wird mit Erfüllung aus überlassenen Mitteln sofort wirksam Einseitige Rechtsgeschäfte: Unwirksamkeit, § 111 S. 1 BGB
Fälle Minderjährige Der 17- jährige A kauft am 1.7. 2010 aus Geld, welches er aus einer größeren Erbschaft erhalten hat, ein Motorrad für 20.000,-€, um sofort an seinem 18. Geburtstag fahren zu können. Seine Eltern sind empört und genehmigen das Geschäft nicht. Am 4.7.2010 wird A 18 Jahre alt; inzwischen hat er es sich jedoch überlegt und will das Motorrad nicht mehr, weil es zu langsam ist. Was kann er tun ?
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Der 10- jährige Klaus kauft ein Lotterielos von seinem Taschengeld. Er zieht den Hauptgewinn: 5.000,- €. Nun fährt er mit dem Fahrrad zu Bauer B und will sich seinen Wunschtraum erfüllen: Ein eigenes Pferd ! Kann er einen wirksamen Kaufvertrag hierüber schliessen, wenn das Pferd 2.000 € kostet ?
Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches Das BGB besteht aus fünf Büchern: • Buch 1: Allgemeiner Teil (wichtig !) §§ 1- 240 BGB u.a. Verbraucher- und Unternehmerbegriff; Sachenbegriff; Rechtsgeschäfte; Fristen und Termine; Verjährung • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (wichtig !) §§ 241 – 853 BGB u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen; allgemeines Leistungsstörungsrecht; einzelne Schuldverhältnisse
Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches • Buch 3: Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB u.a. Besitz; Eigentum; Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen und an Grundstücken; dingliche Sicherungsrechte • Buch 4: Familienrecht §§ 1297 – 1921 BGB u.a. Ehe; Unterhaltspflichten; Verwandtschaft; Betreuung; Pflegschaft • Buch 5: Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB u.a. Erbfolge; Testament; Erbvertrag; Pflichtteil
Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden 1. Anspruch entstanden Auf dieser Ebene können rechtshindernde Einwendungen bestehen, z.B.: Nichtige WE aufgrund Geschäftsunfähigkeit (§§ 105, 104 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Formunwirksamkeit (§ 125 BGB) Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Anfechtung (§ 142 BGB)
Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden • Anspruch untergegangen Auf dieser Ebene können rechtsvernichtende Einwendungen bestehen, z.B.: Erfüllung (§§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und Erfüllungssurrogate (§§ 363, 364 BGB) Gestaltungsrechte, z.B.: Rücktritt (§ 346 BGB) Kündigung (z.B. Wohnraummietvertrag, §§ 568 ff. BGB oder Arbeitsvertrag §§ 1 ff. KSchG und 622 ff. BGB) Leistungsstörungen Sachmängelgewährleistungsrechte (z.B. §§ 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 BGB)
Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB) 3. Anspruch durchsetzbar Auf dieser Ebene können rechtshemmende Einreden in Form von dauernden Einreden (peremptorische Einreden) und aufschiebenden Einreden (dilatorischen Einreden) bestehen: a) Peremptorische Einreden, z.B.: - Verjährung (§ 214 BGB)
Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden • Wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit (§§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) b) Dilatorische Einreden, z.B.: - Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB) - Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000 BGB) Überblick auch in Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. 2004 § 18 Rn. 42 ff; Diederichsen/Wagner, Die BGB-Klausur, 9. Auflage 1998, S. 84 ff.
§ 12 BGB Namensrecht Der Kläger ist der unter dem Namen „Heino“ bekannte Sänger. Der Beklagte ist Inhaber eines Schallplattenladens in Berlin. Er beteiligte sich ferner mit der Punk-Band „Die Toten Hosen“ an Konzertveranstaltungen. In diesen tritt er zu Playback-Aufnahmen von Liedern des Klägers als Sänger auf. Er ahmt hierbei, unter anderem durch hellblonde Perücke und dunkle Brille, die bekannte äußere Erscheinung des Klägers nach und bezeichnet sich selbst als „Heino“. Der Name „Heino“ fand sich auch schon in Ankündigungen solcher Veranstaltungen. Auf den Veranstaltungsplakaten wurde „Die Toten Hosen Unter falscher Flagge Tour“ angekündigt. Darunter befanden sich mehrere gezeichnete Figuren, von denen einer eine Sprechblase mit dem Inhalt „mit Heino und Gästen“ zugeordnet war. In mehreren Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegenüber Presseorganen äußerte der Beklagte sich wiederholt in dem Sinne, dass er der Sänger „Heino“ sei, der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Der Kläger sei ein Doppelgänger von ihm, den die Schallplattenfirma nach seinem Weggang engagiert habe, um weiter auf der bisherigen „Heino“-Welle Geschäfte machen zu können. Er, der Beklagte, sei „der wahre Heino“, der nicht mehr mit der Schallplattenindustrie, sondern nur noch mit den „Toten Hosen“ kooperieren wolle.
§ 12 BGB Namensrecht Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen a) der Durchführung und b)der Ankündigung von Konzertveranstaltungen, den Namen „Heino“ zu benutzen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger nicht unter dem Namen „Heino“ beim zuständigen Standesamt registriert sei. Außerdem müsse der Kläger als bekannter Künstler das Verhalten des Beklagten hinnehmen. Zur Vertiefung: LG Düsseldorf Urt. v. 18.03.1986- 4 O 300/85= NJW 1987, 1413 Zu Namensrechten im Internet: BGH Urt. v. 19.02.2004- I ZR 82/01= NJW 2004, 1793-1795
§ 12 BGB Namensrecht Der Tatbestand des § 12 BGB kennt zwei Verletzungshandlungen: a) Namensbestreitung: ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts (z.B. durch ständige Benennung mit einem falschen Namen b) Namensanmaßung (Identitätsverwirrung; Zuordnungsverwirrung)
§ 12 BGB Namensrecht jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden (Zuordnungsverwirrung), und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen Unbefugt ist eine Namensanmaßung, wenn sie ohne Einwilligung oder Lizenz des durch den Berechtigten erfolgt. Schutzwürdige Interessen sind verletzt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder ein Affektionsinteresse (Liebhaberinteresse) verletzt wird.
Lösung „Heino“ Wer will was von wem woraus? Wer? Heinz Georg Kramm, genannt Heino, im Sachverhalt als Kläger bezeichnet Will was? Unterlassen der weiteren Verwendung des Namens „Heino“ bei der Durchführung und Ankündigung von Konzertveranstaltungen Von wem? Dem Heino der Toten Hosen, im Sachverhalt der Beklagte? Woraus? § 12 BGB Obersatz: Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Durchführung und der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB haben.
Lösung „Heino“ Voraussetzungen: 1. Name iSv § 12 BGB Def.: Name= sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen unterschieden wird (+) bei bürgerlichem Namen Def.: bürgerlicher Name= der gesetzlich vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname, bestehend aus einem Vor- und einem Nachnamen (P) grds. bloße Verwendung des Vornamens als Eingriff in das Namensrecht (-), da der Verkehr den Gebrauch des Vornamens noch nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person auffasst anders, wenn die Person unter ihrem Vornamen eine überragende Bekanntheit erreicht hat
Lösung „Heino“ in unserem Fall: Heino heißt mit bürgerlichem Namen Heinz, nicht Heino laut Gericht kann es dahinstehen, da § 12 BGB auch den Künstlernamen schützt Def.: Künstlername= bürgerliche Namen, Vornahmen oder Phantasiebezeichnungen, die Künstler sich wählen, um damit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld aufzutreten. Diesen Namen kommt dann ein Schutz nach § 12 BGB zu, wenn der Künstler in den betreffenden Verkehrskreisen bzw. beim allge. Publikum unter diesem Namen bekannt ist. In unserem Fall: (+) durch Fernsehauftritte, Schallplatten, Kassetten, CDs und Konzerte ist „Heino“ so ziemlich jedem bekannt, ob man nun ein Fan ist oder eher das Gegenteil Heino= Künstlername Heino= Name iSv § 12
Lösung „Heino“ Eintragung des Pseudonyms in Personalausweis zwar möglich, aber nicht notwendig, es kommt darauf nicht an 2. Anspruchsteller= Berechtigter zum Gebrauch des Namens Heino hier (+), da er es ist, der unter diesem Namen bekannt ist 3. Verletzungshandlung Verletzung (+), wenn ein Dritte entweder den Namen bestreitet oder eine Namensanmaßung begeht Namensbestreitung= ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts Hier (-) Namensanmaßung (in Form der Identitätsverwirrung) = jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt
Lösung „Heino“ (eigentlich 2 Alternativen entw. Identitätsverwirrung oder Zuordnungsverwirrung, Zuordnungsverwirrung= jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen) a. Gebrauch des Namens „Heino“ zur Identitätsverwirrung durch aa. Darstellung auf der Bühne Dazu muss der Name zur Bezeichnung der eigenen Person verwendet werden daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-) wenn erkennbar eine Person unter Erwähnung ihres Namens parodiert wird, wenn also nicht ernstlich behauptet wird, dass man selbst der berechtigte Träger dieses Künstlernamens ist auch hier kommt es auf die Sicht des jeweiligen Verkehrskreises an in unserem Fall auf das Publikum bei dem Konzert der Toten Hosen. Diese werden nicht glauben, dass es tatsächlich Heino ist, der hier zusammen mit den Toten Hosen auftritt, daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-)
Lösung „Heino“ bb. Druck auf den Plakaten hier kommt es auf das allgemeine Publikum an, sind die Plakate geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass hier unter anderem für ein Konzert des Klägers geworben wird? Laut Ansicht des Gerichts ja, da die breite Masse sich unter dem Künstler „Heino“ eher etwas vorstellen kann als unter der Gruppe „Die Toten Hosen“ und daher die Diskrepanz zwischen den Musikrichtungen nicht erkennbar ist, die es dem Publikum auf dem Konzert (s.o.) erkennbar macht, dass hier nicht der echte heino auftritt, auch wenn er sich so bezeichnet, die Parodie ist nicht erkennbar b. Unbefugtheit des Gebrauchs Def.: Unbefugt= rechtswidrig iSv § 823 I? Insbes. (-) bei Einwilligung oder Lizenz hier keine Einwilligung Aber Rechtfertigung über Kunstfreiheit? Außer Frage steht: Parodie muss sich eine in der Öffentlichkeit bekannte Person gefallen lassen, Parodie wäre auch Kunst, aber um Parodie handelt es sich hier nicht
Lösung „Heino“ offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist, dass es wegen Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich praktisch eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. hier: Auch nach diesem weiten Kunstbegriff ist es jedenfalls keine Kunst, wenn der Name Heino in einer Veranstaltungsanzeige aufgeführt wird, da hier keine fortgesetzte Interpretation möglich ist oder erfolgen soll c.) Interessenverletzung auf Seiten des Klägers bei Darstellung auf Bühne (+) hier: wirtschaftliche Interessen im Musikgeschäft 4. Ergebnis Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB, nicht aber im Rahmen der Durchführung der Konzerte.
Prüfungsreihenfolge Wer fordert von wem was woraus? Mögliche Anspruchsgrundlagen: • Vertragliche Ansprüche • Vertragsähnliche Ansprüche • Culpa in contrahendo (c.i.c.) • Geschäftsführung ohne Auftrag • Dingliche Ansprüche • Deliktische Ansprüche • Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutverletzung a) Besonders geschützte Rechtsgüter enummerativ aufgezählte Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum b) Sonstige geschützte Rechtsgüter Hierbei handelt es sich um Rechte die denselben rechtlichen Charakter wie die besonders aufgezählten Rechte haben und von jedermann zu beachten sind, d.h. Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter z.B. dingliche Rechte, Besitz, Namensrecht, Immaterialgüterrechte (Urheberrecht und gewerbl. Rechtsschutz); Persönlichkeitsrechte; Gewerbe und Beruf 2. Verletzungshandlung positives Tun oder Unterlassen 3. Haftungsbegründende Kausalität
Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden 8. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB
Fälle 1. Der Angestellte Hans Albrecht (A) geht wie jeden Samstag in seine Stammkneipe, um mit Freunden Karten zu spielen. Dabei kommt es zu einer Auseinandersetzung, bei der A von B vorsätzlich niedergeschlagen wird und eine Gehirnerschütterung sowie eine Fraktur des Nasenbeins erleidet. Er fordert von B ärztliche Behandlungskosten von 1.500,- € sowie Schmerzensgeld von 500,- €. Zu Recht
Fälle Lösung § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, die das Wohlbefinden nicht nur unwesentlich beeinträchtigt = Körperverletzung Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit
Fälle Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 ff BGB a) Behandlungskosten b)Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB § 823 Abs. 2 iVm § 223 Abs. 1 STGB
Fälle 2. Der 17-jährige Radfahrer Rudi fährt nachts mit hoher Geschwindigkeit ohne Licht über einen Bürgersteig. Dabei fährt er die Fußgängerin Ortrud um; O. zieht sich erhebliche Verletzungen zu und ihr Mantel wird zerrissen. Sie verlangt von O Ersatz der Arztkosten 10.000,- € Schmerzensgeld Reparaturkosten für den Mantel und Ersatz der Wertminderung
Fälle 2. Lösung wie oben, aber: - Schuldfähigkeit, § 828 Abs. 3 BGB -Schuldform: Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB Umfang: wie oben, aber Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB
Fälle 3. In einer Vorlesung nutzen B und C das der B gehörende BGB-Gesetzestexte. Versehentlich steckt am Ende der Vorlesung jedoch C das Buch ein. Am Nachmittag bemerkt B dies, ruft C an und bietet an, das Buch für 12,-€ zu verkaufen. C sagt zu, sich dies zu überlegen. Drei Tage später fordert B von C den kaufpreis oder das Buch zurück. Wie ist die Rechtslage?
Fälle Lösung: 1. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB? 2. Rückgabe aus § 604 Abs. 1 BGB ? (Leihvertrag?) 3. Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1 BGB ? a) Entziehung des Besitzes + b) verbotene Eigenmacht, § 858 BGB + c) B= ehemalige Besitzerin d) C = aktuelle Besitzerin e) § 861 Abs. 2 : fehlerhafter ehemaliger Besitz ?
Fälle Noch 3. – Lösung Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB ? B ist Eigentümerin C ist Besitzerin § 986 BGB : C hat kein Recht zum Besitz § 823 BGB ? s. Schema: alle +, aber: kein Schaden § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt.2 BGB C hat etwas erlangt durch Leistung oder auf sonstige Weise auf Kosten der B Ohne Rechtsgrund
Fälle 4. A bietet in einem Zeitungsinserat am 18.06.2010 einen PKW zum Preis von 5.600,-€ an. Nachdem B den PKW am 21.6. 2010 besichtigt hat, bietet er 5.200,- €. A willigt sofort ein. Tags drauf bringt B dem A die Hälfte des Kaufpreises, der ihm darauf hin die Schlüssel aushändigt, die Wagenpapiere vergisst er jedoch. A ruft B noch zu : „Gute Fahrt! Den Rest des Geldes kriege ich morgen!“ a) Wann ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen? b) Wann und nach welchen Vorschriften hat B das Eigentum am PKW erworben ? c) Nach welchen Vorschriften erwirbt B Eigentum am PKW wenn A dem B den Wagen geschenkt hätte ?
Fälle 4. Lösung a) Kaufvertrag = Angebot und Annahme (1) Zeitungsinserat ? (2) Antrag des B vom 21.06. hinreichend bestimmt ? + Erklärung durch Vernehmen wirksam geworden bindender Antrag, § 145 BGB Annahme Einwilligung Zugang Annahmefrist (hier: nur sofort)
Fälle 4. Noch Lösung b) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB - PKW ist bewegliche Sache, § 90 BGB - Übergabe mit Schlüsselaushändigung - Einigung ( konkludent bei Übergabe; kein Eigentumsvorbehalt) - A war Eigentümer ( § 1006 BGB) c) § 929 S.1 wie oben; wegen Abstraktionsprinzip kein Unterschied!
SACHENRECHT Grundprinzipien: • Spezialitätsprinzip Dingliche Rechte werden nur an einzelnen Sachen, nicht jedoch an Sachgesamtheiten erworben Erläutern Sie die Begriffe share deal und asset deal ! • Absolutheitsprinzip Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. Als Herrschaftsrechte gewähren sie umfassenden Rechtsschutz. (z.B. Eigentum) • Trennungsprinzip Es ist zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Verpflichtungsgeschäft ist ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen (mindestens) zwei Personen, durch welches zumindest eine Person zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Verfügungsgeschäft (oder Erfüllungsgeschäft) ist auf die Änderung der dinglichen Rechtsposition gerichtet.
SACHENRECHT • Abstraktionsprinzip Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages wird man nicht Eigentümer; es bedarf zweier Verfügungsgeschäfte, um einen Kaufvertrag zu vollziehen. Alle drei Geschäfte sind getrennt voneinander rechtlich zu bewerten !
SACHENRECHT Fall: Claas Clever bietet dem 7-jährigen Brian ein I-Phone (Wert 400 €) für 50,- € an. Der zahlt das Geld und erhält das I-Phone. Wie viele Rechtsgeschäfte wurden abgeschlossen? Sind die getätigten Rechtsgeschäfte wirksam?
SACHENRECHT Lösung: • Brian ist minderjährig, §§ 2, 106 BGB. Er bedarf für eine WE, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, der Einwilligung seiner Eltern • Kaufvertrag : rechtlich vorteilhaft (-) • Merke: Wirtschaftlich vorteilhaft ist nicht rechtlich vorteilhaft • Übereignung Geld an Clever (-); ebenfalls nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Konsequenz : Beide Geschäfte sind schwebend unwirksam
SACHENRECHT Aber: 5. Die Übereignung des I-Phone von Clever an Brian ist lediglich rechtlich vorteilhaft und damit rechtlich wirksam. Folge: Genehmigen die Eltern nicht, bleibt der KV unwirksam. Sie können Rückgabe des Geldes gem. § 985 BGB sowie nach § 812 I 1.Alt. BGB verlangen. Was kann Clever dann tun ?
SACHENRECHT Clever hat sein Eigentum verloren, daher kann er nach § 985 BGB das I-Phone nicht zurückverlangen. Er hat jedoch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion). Brian hat aufgrund des unwirksamen KV das Eigentum ohne Rechtsgrund erworben. Was wäre, wenn Brian auf dem Heimweg von zwei größeren Jugendlichen zur Herausgabe des I-Phones an diese gezwungen worden wäre?
Sachenrecht • Publizitätsprinzip Dingliche Rechte sind nach außen für andere erkennbar. Bei beweglichen Sachen wird dies über Besitz kenntlichgemacht; für den Besitzer besteht die Vermutung, dass dieser auch Eigentümer ist, § 1006 BGB.. Für Immobilien regelt § 891 diese Vermutung bei Eintragung im Grundbuch. • Gutglaubenserwerb • Der Erwerb einer Sache ist dann möglich, wenn man den Nichtberechtigten für den Eigentümer hält und die gesetzlichen Vermutungsregeln angewandt werden können.
Sachenrecht • Prüfungsschema Übereignung § 929 S. 1 BGB: • 1. Einigung über den Eigentumsübergang nach § 929 S.1 BGB • 2.Übergabe der Sache • 3.Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe • 4. Berechtigung des Veräußerers oder gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB, § 366 HGB
Sachenrecht Die Einigung besteht – wie beim Verpflichtungs-geschäft – aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, die sich über den Eigentumsübergang einig sein müssen. Die Übergabe ist ein Realakt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 929 S.2 BGB entfallen, wenn der Erwerber bereits Besitzer ist (z.B. Kauf aus Leihe heraus), § 930 BGB. Die Einigung muss bis zur Übergabe fortbestehen, bis dahin ist sie einseitig widerrufbar. Der Veräußerer muss Eigentümer sein oder mit Einwilligung gemäß § 185 BGB handeln. Beispiel: Sicherungsübereignung!
Sachenrecht - Fälle Am 10.11.2010 besucht Heinrich Hastig die Ausstellung des Malers Matthias Müssig. Das Bild Nr. 12, ein Landschaftsbild des Mansfelder Landes, gefällt ihm besonders: er bezahlt sogleich 200,- € und will es am nächsten Tag abholen. So geschieht es auch; am nächsten Tag ist Hastig aber so in Eile, dass es zu einer Verwechslung kommt. Müssig übergibt ihm Bild Nr. 13, einen männlicher Akt. Wer ist Eigentümer der Bilder Nr. 12 und 13?
Sachenrecht - Fälle Lösung: 1.) M war Eigentümer der Bilder. 2.) H könnte das Eigentum an den Bildern nach § 929 S.1 BGB erworben haben. Beide Bilder sind bewegliche Sachen, § 90 BGB A) Nr. 12: Übergabe (-) Einigung z.Zt. der Übergabe (-) B) Nr. 13: Übergabe (+); H ist Besitzer gem. § 854 I BGB Einigung (+) Achtung! Bezieht sich auf die Übergabe des Bildes; wegen des Abstraktionsprinzips ist es unerheblich, dass dieses Bild nicht verkauft wurde ! Ergebnis: H ist Eigentümer des Bildes Nr. 13
Sachenrecht - Fälle Fortsetzung des Falls: Als H das Bild zu Hause auspackt, ist gerade Frieda Fröhlich bei seiner Frau zu Hause. H ist ärgerlich über das vertauschte Bild, sagt aber aus Scham nichts über das Versehen; F gefällt das Bild so gut, dass sie spontan 300,-€ für das Bild bietet. H willigt sofort ein, übergibt das Bild und erhält den vereinbarten Betrag. In der Zwischenzeit ist auch M der Fehler aufgefallen, als der Kunde, der Bild Nr. 13 für 500,- € gekauft hatte, dieses abholen wollte. Er ruft H. sofort an und will sein Bild zurück. 1.) Wer ist Eigentümer des Bildes Nr. 13? 2.) Was wäre, wenn H das Bild Nr. 13 entwendet hätte? 3.) Welche Ansprüche hat M gegenüber F und H ?