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Ausgewählte Aspekte des Eigenkapitals. 1. Grundsätzliches. EK= Reinvermögen des Unternehmens Differenz zwischen Vermögen und Schulden Steht dem Unternehmen i.d.R. unbefristet zur Verfügung Mittel von Außen: Beteiligungsfinanzierung
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Ausgewählte Aspekte desEigenkapitals (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. Grundsätzliches • EK= Reinvermögen des Unternehmens • Differenz zwischen Vermögen und Schulden • Steht dem Unternehmen i.d.R. unbefristet zur Verfügung • Mittel von Außen: Beteiligungsfinanzierung • Mittel von Innen: Selbstfinanzierung (z.B. durch Verzicht auf Gewinnausschüttungen) • Unterscheidung nach • Festem Eigenkapital (fester €-Betrag) • Beweglichem / variablem EK (Höhe kann variieren) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Einzelunternehmer und Personen- gesellschaften • § 247 Abs. 1 HGB: „In der Bilanz sind (…) das Eigenkapital (…) gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.“ • Einzelunternehmer • bewegliches Kapitalkonto • Beinhaltet Einlagen, Entnahmen und das Jahresergebnis • OHG • Regelung: § 120 HGB, ggf. Gesellschaftsvertrag • Bewegliche Kapitalkonten für die einzelnen Gesellschafter • Beinhalten Einlagen, Entnahmen und das Jahresergebnis (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Einzelunternehmer und Personen- gesellschaften • KG • Regelung: § 120 + 167 ff. HGB, ggf. Gesellschaftsvertrag • Bewegliche Kapitalkonten für die einzelnen Komplementäre • Feste Einlagen der einzelnen Kommanditisten • Beinhalten Einlagen, Entnahmen und das Jahresergebnis (Einschränkungen bei den Kommanditisten) • Negatives Eigenkapital durch Verluste und/oder Entnahmen => Ausweis auf der Aktivseite (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften § 266 Abs. 3 HGB (Ausweis): A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag V. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
Beispiel: 3. Bestimmte Personenhandels-gesellschaften • § (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften ./. (Quelle: Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht (vereinfacht)) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • § 272 Abs. 1 S. 1 HGB: „Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.“ • GmbH: Stammkapital • AG: Grundkapital • Ansatz gezeichnetes Kapital mit dem Nennbetrag (§ 272 Abs. 1 S. 2 HGB) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Ausstehende Einlage (§ 272 Abs. 1 S. 3 f. HGB): • Vollständige Einzahlung Grundkapital AG nicht erforderlich, jedoch mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrags ggf. + Mehrbetrag bei höherem Ausgabebetrag (§ 36 a I AktG) • Vollständige Einzahlung Stammkapital GmbH nicht erforderlich, mindestens jedoch je 25 % von jedem Geschäftsanteil, insgesamt mindestens 50 % (§ 7 II GmbHG) • Ausweis nicht eingeforderte ausstehende Einlage: offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen („Nettoausweis“) • Ausweis eingeforderte ausstehende Einlage: gesondert als Forderung (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Beispiel (1): Stammkapital einer GmbH (100.000 €), davon 50.000 € eingezahlt, Rest nicht eingefordert Bilanz AV 25.000 Stammkapital 100.000 UV 175.000 ./. Ausst. Einlage 50.000 50.000 FK 150.000 ------------- -------------- 200.000 200.000 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Beispiel (2): Stammkapital einer GmbH (100.000 €), davon 50.000 € eingezahlt, Rest eingefordert Bilanz AV 25.000 Stammkapital 100.000 UV 175.000 FK 150.000 ausst.eingef.Einl. 50.000 ------------- -------------- 250.000 250.000 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Eigene Anteile (§ 272 Abs. 1a, b HGB) • müssen offen auf der Passivseite in der Vorspalte vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abgesetzt werden („Nettoausweis“) • Mit dem Nennbetrag • Aktivierung nicht mehr zulässig • Differenzbetrag ist mit verfügbaren Rücklagen zu verrechnen • Anschaffungsnebenkosten = Aufwand des GJ • Bei Verkauf wird Vorspaltenausweis rückgängig gemacht • Verkaufserlös wird bis zur Höhe der ursprünglichen AK in die Kapitalrücklage eingestellt (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Beispiel: AG hat 1.000 eigene Aktien zum Nennwert von je 10 € für je 50 € gekauft Bilanz AV 500.000 Grundkapital 1.000.000 UV 1.500.000 Kapitalrücklage 500.000 Eigene Anteile 50.000 FK 550.000 ------------- -------------- 2.050.000 2.050.000 DIESER AUSWEIS IST NICHT (MEHR) ZULÄSSIG! (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Beispiel (Fortsetzung): Bilanz AV 500.000 Grundkapital 1.000.000 UV 1.500.000 ./. Eigene Aktien 10.000 990.000 Kapitalrücklage 500.000 ./. Eigene Aktien 40.000 460.000 FK 550.000 ------------- -------------- 2.000.000 2.000.000 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) zwingende Bildung bei folgenden Fällen: • Betrag, der bei Ausgabe von Anteilen oder bestimmten Schuldverschreibungen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird (sog. „Agio“oder „Aufgeld“) • Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs auf ihre Anteile leisten • Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften (Quelle: Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht (vereinfacht)) (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Gewinnrücklagen = Beträge aus dem Ergebnis des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre • Thesaurierte, d.h. nicht ausgeschüttete Gewinne • Innenfinanzierung, Selbstfinanzierung • Gesetzliche Rücklage: • AG: 5 % aus dem Jahresüberschuss müssen eingestellt werden, bis 10 % des Grundkapitals erreicht sind (vgl. § 150 AktG) • UG Haftungsbeschränkt: Rücklage gem. § 5 a GmbH • „normale“ GmbH: keine gesetzliche Rücklage (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Rücklage für Anteile an einem beherrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen • Ausweis in identischer Höhe wie die Anteile auf der Aktivseite • Zweck: Ausschüttungssperre • Auflösung z.B. bei Abschreibung oder Verkauf der Anteile • Satzungsmäßige Rücklage • Gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag • Vertragsfreiheit (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Andere Rücklagen • Unterliegen Entscheidungsfreiheit der GmbH • Können auch zweckgebunden gebildet werden • Am flexibelsten, da situationsbezogene Bildung und Auflösung (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Ergebnis: Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag • Zwei Möglichkeiten für die Aufstellung des JA (§ 268 Abs. 1 HGB): • Vor Ergebnisverwendung • Nach teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung • Grundsatz der Ausweisstetigkeit zu beachten • Ausweis vor Ergebnisverwendung: in der Bilanz (§ 266 Abs. 3 A IV.) und in der GuV (§ 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19) werden Jahresfehlbetrag oder –überschuss gesondert ausgewiesen (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Beispiel: Ausweis Bilanz JÜ vor Ergebnisverwendung I. Gezeichnetes Kapital 50.000 II. Gewinnvortrag 15.000 III. Jahresüberschuss 5.000 (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Teilweise Ergebnisverwendung: aufgrund gesetzlicher Vorschrift (z.B. Einstellung in Rücklagen) oder Beschluss • Vollständige Ergebnisverwendung: aufgrund Beschluss • AG: Vorstand und Aufsichtsrat haben das Recht, über die Ergebnisverwendung zu beschließen (vgl. §§ 58, 172 ff AktG) • GmbH: Gesellschafter haben das Recht, über die Ergebnisverwendung zu beschließen • GmbH-Geschäftsführer kann durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss Recht bzw. Pflicht zur Ergebnisverwendung haben (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Folge: Anpassung des Bilanzgliederungsschemas (§ 268 I S. 2 HGB) anstatt „Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag“ und „Gewinnvortrag / Verlustvortrag“ dann „Bilanzgewinn / Bilanzverlust“ • Vorhandener Gewinn-/Verlustvortrag wird einbezogen und muss in Bilanz oder Anhang angegeben werden (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Ebenso: Anpassung des GuV-Gliederungsschemas (§ 158 I AktG): 20. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 21. Gewinn- / Verlustvortrag auf dem Vorjahr 22. Entnahmen aus der Kapitalrücklage 23. Entnahmen aus Gewinnrücklagen a) aus der gesetzlichen Rücklage b) a. d. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen c) aus satzungsmäßigen Rücklagen d) aus anderen Gewinnrücklagen 24. Einstellung in Gewinnrücklagen a) aus der gesetzlichen Rücklage b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen c) aus satzungsmäßigen Rücklagen d) aus anderen Gewinnrücklagen 25. Bilanzgewinn /-verlust (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
Beispiel: 2. Kapitalgesellschaften (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
Beispiel: (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Kapitalgesellschaften • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: Verluste > alle anderen Posten des EK • Ausweis gesondert am Schluss der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB) • Rechtsfolgen Überschuldung: § 64 GmbH bzw. § 92 Abs. 2 AktG • Beachte: Stillen Reserven sind in der Bilanz wg. dem Anschaffungskostenprinzip nicht ersichtlich (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
Beispiel: (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3. Bestimmte Personenhandels-gesellschaften • Sonderregelung § 264 c II HGB zum Ausweis des Eigenkapitals • Schema des § 266 III A. HGB wird angepasst: I. Kapitalanteile II. Rücklagen III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3. Bestimmte Personenhandels-gesellschaften Beispiel: • § 264 c II HGB regelt von § 266 HGB abweichenden Ausweis des Eigenkapitals: I. Kapitalanteile II. Rücklagen III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3. Bestimmte Personenhandels-gesellschaften • Kapitalanteile der Komplementäre • Dürfen auch zusammengefasst werden • Verluste reduzieren die Kapitalanteile • Falls Verluste > Kapitalanteile • Bei Einzahlungsverpflichtung: gesonderter Ausweis auf der Aktivseite unter den Forderungen als „Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter“ • Keine Einzahlungsverpflichtung: gesonderter Ausweis am Schluss der Aktivseite analog § 268 Abs. 3 HGB als „nicht durch Vermögenseinlage gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“ • Häufig detaillierte Regelung im Gesellschaftsvertrag zu einzelnen Konten (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
3. Bestimmte Personenhandels-gesellschaften • Kapitalanteile der Kommanditisten • Ausweis insgesamt • Gesondert von den Kapitalanteilen der Komplementäre • Rücklagen: • Aufgrund gesellschaftsrechtlichter Vereinbarung • Keine weitere Unterteilung im Ausweis erforderlich • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag: entweder nach gesetzlicher Regelung oder gemäß Gesellschaftsvertrag (c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth