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Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung

Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung. Reinbek – 19. Januar 2012. I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung Gesetzliche Neuregelungen III. Aktuelle Rechtsprechung IV. Ausblick. I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung. Definition.

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Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung

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  1. Gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung Reinbek – 19. Januar 2012

  2. I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung • Gesetzliche Neuregelungen • III. Aktuelle Rechtsprechung • IV. Ausblick

  3. I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung

  4. Definition Arbeitnehmerüberlassung AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.

  5. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz • letzte Neuregelung zum 01.12.2011 (01.05.2011),davor weitgehende Änderungen zum 01.01.2004 • vorher: Verhinderung der Zurückdrängung von unbefristeter Vollzeitbeschäftigung • dann: Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit • jetzt: erneute Zurückdrängungstendenz und Verhinderung von Missbrauch

  6. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) • vorher: Verleiherbetriebsbezogenheit • heute: Entleiherbetriebsbezogenheit

  7. Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004: • keine speziellen Befristungsregelungen mehr es gilt das TzBfG • grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs • keine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehr • teilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubranche

  8. Abgrenzung zu anderen Vertragsarten Werkvertrag Dienstvertrag Abordnung Bedienpersonal Arbeitsvermittlung

  9. Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung: • Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum „Entleiher“ • Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG • bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des „Verleihers“ (§ 1 AÜG)

  10. Werkvertrag • eigenverantwortliche Herstellung durch Werkunternehmer • ausschließliches Weisungsrecht des Werkunternehmers • Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer • geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin Sache des Werkunternehmers

  11. Dienstvertrag • Leistungserbringung in eigener Verantwortung des Auftragnehmers • ausschließlich Weisungsrecht des Auftragnehmers • Entgelt an Leistungserbringung geknüpft • keine Erfolgsabhängigkeit

  12. Abordnung • zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) • abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der ARGE sein • alle ARGE-Mitglieder müssen unter die Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs fallen • alle ARGE-Mitglieder müssen zur Leistungserbringung verpflichtet sein

  13. Bedienpersonal • keine AÜ wenn Personalgestellung nur vertragliche Nebenleistung;Maßstab: wirtschaftlicher Wert der Mietsache • nicht gegeben bei nur untergeordneten Mietsachen

  14. Arbeitsvermittlung • seit 1994 kein Monopol der BA mehr • Vermittlung in neues, dauerhaftes Arbeitsverhältnis • wirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeber • keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum Vermittler

  15. Grundsatz: Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG) • Angabepflicht im Überlassungsvertrag • grundsätzlich nicht im Baugewerbe möglich • falls keine Erlaubnis:Entleiher wird Arbeitgeber + Ordnungswidrigkeit

  16. Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen Verleiher Verleihvertrag Entleiher Arbeitsvertrag tatsächliche Überlassung Leiharbeitnehmer

  17. Verleihvertrag Verleiher Entleiher Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Qualifikation gegen Entgelt

  18. Verleihvertrag Verleiher Entleiher • Nachweis der Erlaubnis zur AÜ • Schriftformerfordernis • häufig: Vermittlungsprovision

  19. Arbeitsvertrag Verleiher Leiharbeitnehmer „Normaler“ ArbeitsvertragBesonderheit: Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Dritten

  20. Weitere Besonderheiten: • Befristungen jetzt nach TzBfG möglich • i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes im Leihvorgang • Ausnahme: auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt abweichende Vergütung

  21. tatsächliche Überlassung Entleiher Leiharbeitnehmer • bleibt Arbeitnehmer des Verleihers • Direktionsrecht für Entleiher • arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiher • Anzeigepflicht bei Verhinderung/AU • Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen

  22. II. Gesetzliche Neuregelungen

  23. Wesentliche Neuerungen: Ausweitung der Erlaubnispflicht Verbot der Dauerleihe Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn

  24. 1. Ausweitung der Erlaubnispflicht keine Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit mehr  Verleih im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit reicht aus  fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder nicht auf Dauer angelegter Verleih bedeutungslos

  25. 1. Ausweitung der Erlaubnispflicht • „wirtschaftliche Tätigkeit“ • unabhängig von erwerbswirtschaftlichen Zwecken • Teilnahme am Wirtschaftsverkehr reicht aus • keine Gewinnerzielung mit AÜ erforderlich

  26. 1. Ausweitung der Erlaubnispflicht • Praktische Konsequenzen • früher Erlaubnis einholen • konzerninterne PSG benötigen auch bei Selbstkostenpreisüberlassung Erlaubnis(a.A. bislang BAG)

  27. 2. „Vorübergehende“ Überlassung • Wiedereinführung einer Zeitschranke •  Zeiträume völlig unklar • Rechtsfolgen völlig unklar • Lösungsvorschlag: Anlehnung an § 14 Abs. 1 TzBfG,a.A. bloßer Programmsatz

  28. 2. „Vorübergehende“ Überlassung • Praktische Konsequenzen • Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar, wenn Dauerleihe bei Einstellung erkennbar • ansonsten völlig offen • Dauerleihekonzepte sollten hinfällig sein

  29. 3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung • § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG •  zwischen Konzernunternehmen nach § 18 AktG • wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und beschäftigt

  30. 3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung • § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG •  zwischen beliebigen Arbeitgebern • wenn nur „gelegentlich“ und • wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und beschäftigt

  31. 3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung • Probleme: • Wie oft ist „gelegentlich“? • im Raume stehende Europarechtswidrigkeit

  32. 3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung • Praktische Konsequenzen • wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf Anwendung • ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und Aushilfetatbestände möglich

  33. 4. „Drehtürklausel“ •  keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt • überflüssige Wiederholung bei Versagungstatbeständen

  34. 4. „Drehtürklausel“ • Praktische Konsequenzen • keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf Leiharbeitsunternehmen mehr realistisch

  35. 5. Rechte im Entleiherbetrieb • § 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze •  durch Entleiher für seinen Betrieb • möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle • keine Vorrangregelungen für Einstellung • kein Einstellungsanspruch • bußgeldbewehrt

  36. 5. Rechte im Entleiherbetrieb • § 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze • Probleme: • Alle Stellen oder nur qualifikationsgeeignete Stellen? • Medium der Bekanntgabe? • Nachweis falls Nachprüfung oder Anzeige?

  37. 5. Rechte im Entleiherbetrieb • § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten •  gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft • unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt • Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel

  38. 5. Rechte im Entleiherbetrieb Problem: Welche sachlichen Gründe rechtfertigen unterschiedliche Behandlung?

  39. 5. Rechte im Entleiherbetrieb • Praktische Konsequenzen • Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie Stellen • u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei Gemeinschaftseinrichtungen

  40. 6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit  01.01.2012 – 31.10.2012: West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR  ab 01.11.2012: West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR

  41. 6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche • Praktische Konsequenzen • Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich für Zeitarbeitsunternehmen • Kosten werden vermutlich für Entleiher steigen

  42. III. Aktuelle Rechtsprechung

  43. Austauschkündigung bei Umwandlung inLeiharbeitnehmerstellen BAG Urt. v. 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

  44. Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer als Sachgrund BAG Urt. v. 17.1.2007 - 7 AZR 20/06

  45. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Einsatzvon Leiharbeitnehmern LAG Hamm Urt. v. 05.03.2007 11 Sa 1338/06

  46. Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpools BAG Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06 Betriebsrat

  47. Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach AuftragswegfallBAG Urt. v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

  48. Tarifunfähigkeit der CGZP – BAG Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10

  49. Nichtgeltung von Ausschlussfristen des Entleiherbetriebs – BAG Urt. v. 23.03.2011 – 5 AZR 7/10

  50. Innerbetriebliche Stellungausschreibung – BAG Beschl. v. 01.02.2011 – 1 ABR 79/09 Betriebsrat

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