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Rechtliche Aspekte der Brandschutzerziehung. Übersicht: Gesetzliche Grundlagen Verwaltungsrechtliche Grundlagen Haftungsrecht. 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Gesetz ü ber Feuerschutz und Hilfeleistung bei Ungl ü cksf ä llen und ö ffentlichen Notst ä nden (FSHG)
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Rechtliche Aspekte der Brandschutzerziehung Übersicht: • Gesetzliche Grundlagen • Verwaltungsrechtliche Grundlagen • Haftungsrecht
1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) 1.2 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz)
1.1 FSHG § 8 „Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über die Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.“
1.1 FSHG § 16 „Die gemeinnützigen Verbände der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) [...] wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.“
1.2 KiBiz § 13 (2) „Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind [...] in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen [...] und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.“
Übersicht: • Gesetzliche Grundlagen • Verwaltungsrechtliche Grundlagen • Haftungsrecht
2. „Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden“ • (Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung) • Alarmierungsanlagen • Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben. • Alarmsignal muss bekannt sein und sich vom Pausensignal unterscheiden. • Auslösestelle muss ständig besetzt oder für jeden zugänglich sein. • Bei Stromausfall: Ersatzstromversorgung oder von Hand betriebene Alarmvorrichtung
Alarmproben • sollen zweimal im Jahr abgehalten werden (die erste innerhalb von 8 Wochen nach Schuljahresbeginn, die zweite unangekündigt) • Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zur Alarmprobe einzuladen. • Alarmproben sind mit Angaben über Beginn und Ende aktenkundig zu machen. • Im Rahmen der Alarmproben sollen mit Schülerinnen und Schülern auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes in der Schule und im privaten Bereich behandelt werden. Hierbei können Vertreter der örtlich zuständigen Feuerwehr beteiligt werden.
Übersicht: • Gesetzliche Grundlagen • Verwaltungsrechtliche Grundlagen • Haftungsrecht
3. Haftungsrecht • 3.1 § 828 BGB • Verantwortlichkeit von Minderjährigen • 3.2 § 832 BGB • Haftung des Aufsichtspflichtigen
3. Haftungsrecht • 3.1 § 828 BGB • Verantwortlichkeit von Minderjährigen • (1) „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ • (2) „Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. [...]“
3. Haftungsrecht • 3.2 § 832 BGB • Haftung des Aufsichtspflichtigen • „Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtführung entstanden sein würde.“ • (2) „Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“
3.2 § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen 3.2.1 Grundgedanke der Aufsichtspflicht 3.2.2 Umfang der Aufsichtspflicht 3.2.3 Art und Weise der Erfüllung der Aufsichtspflicht 3.2.4 Belehrungspflicht 3.2.5 Aufsichtspflicht 3.2.6 Anleitungspflicht
3.2.1 Grundgedanke der Aufsichtspflicht • Feuer übt einen besonderen Reiz auf Kinder aus. • Diesem Reiz zu erliegen, birgt Gefahren für die eigene Person und für andere Menschen sowie für Sachwerte. • Der Gesetzgeber lastet die durch Feuer entstandenen Schäden den Erziehungspflichtigen an. • Daraus folgt: • Eltern und andere am Erziehungsprozess beteiligte Personen müssen die Kinder zu einem altersgemäß verantwortlichen Umgang mit dem Element Feuer erziehen.
3.2.2 Umfang der Aufsichtspflicht • Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach den folgenden beim Kind feststellbaren Faktoren: • Entwicklungsstand • Alter • Einsichtsfähigkeit • Stand des Erziehungserfolges • Charaktereigenschaften des Kindes • bisheriges Verhalten • Faustregel: Je geringer der Erziehungserfolg, destogrößerer Umfang der Aufsicht und Überwachung ist erforderlich.
3.2.3 Art und Weise der Erfüllung der Aufsichtspflicht • Grundsätze des Gesetzgebers: • Methode der Brandschutzerziehung beim Kind ist weitgehend in die Entscheidung der Eltern gestellt • Ein gewisser Freiraum vertretbarer pädagogischer Maßnahmen wird zugestanden. • Die zur Erziehung gehörende Bewusstseinsbildung soll sich weniger in Verboten ausdrücken, sondern sich in einem gemeinsam erlebten und vorgelebten Umgang mit Feuer manifestieren.
3.2.4 Belehrungspflicht • 1. Aufklärung über die Gefährlichkeit des Feuers • 2. Belehrung über den Umgang mit Feuer • wiederholt • eindringlich • umfassend • 3. Warnung vor Übertretung der Maßgaben für den Umgang mit Feuer
3.2.5 Aufsichtspflicht • 1. Orientierungspflicht / BeobachtungspflichtErziehungspflichtige müssen einen verlässlichen Überblick über das Handeln der Kinder haben. • 2. Kontrollpflicht • besonders bei schon einmal auffällig gewordenen Kindern3. Nachfragepflicht • besonders bei Verdachtsmomenten (Geruch von Brandrauch, Brandverletzungen etc.) • 4. Nachschaupflicht • besonders bei Anhaltspunkten auf noch bestehende Gefahren (noch schwelendes Feuer, unzureichendes Ablöschen etc.)
3.2.6 Anleitungspflicht • Ziel: Verantwortlicher Umgang mit Feuer • nicht durch Verbote erreichbar • Feuer machen nur unter Mitwirkung von Aufsichtspflichtigen