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Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen. Bundesgesetzgebung Schweizerisches Zivilgesetzbuch ( SR 210) Änderungen ZGB Art. 360 bis 456 Änderungen Personenrecht ZGB Art. 13 bis 39 Anpassungen in weiteren Bereichen des Zivilgesetzbuches

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  1. Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetzgebung • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) • Änderungen ZGB Art. 360 bis 456 • Änderungen Personenrecht • ZGB Art. 13 bis 39 • Anpassungen in weiteren Bereichen des Zivilgesetzbuches http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/gesellschaft/ref_gesetzgebung/ref_vormundschaft.html Kanton Zug • Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) • EG ZGB Art. 32 bis 59 • EG ZGB Art. 5 a = KESB http://www.zug.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/2036 Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  2. Vorsorgeauftrag Grundsatz Art. 360 Abs. 1 ZGB Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Bedingungen eigenhändig und öffentlich beurkundet datiert und unterzeichnet Eintrag beim Zivilstandsamt möglich Widerruf, Vernichtung der Urkunde, neuer Vorsorgeauftrag oder Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit heben den Vorsorgeauftrag auf Beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag annehmen. Ansonsten trifft die Erwachsenenschutzbehörde weitere Anordnungen Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  3. Patientenverfügung Grundsatz Art. 370 Abs. 1 ZGB Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung fest-legen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Bedingungen schriftlich, datiert und unterzeichnet Eintrag auf Versicherungskarte möglich Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel am freien oder dem aktuellen mutmasslichen Willen bestehen. Andere Personen können die Erwachsenenschutzbehörde zur Übeprüfung anrufen. Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  4. Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen 1 Vertretung durch Ehe-/eingetrageneRPartnerIn (Art. 374 ff ZGB) Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Vertretungsrecht umfasst: • Alle Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs • Ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens • Nötigenfalls Befugnis Post zu öffnen und zu erledigen Bedingungen Bedingungen des Auftrags aus dem OR gelten Rechtshandlungen ausserhalb der ordentlichen Vermögensverwaltung bedingen die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Im Zweifel der Voraussetzungen oder bei Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person greift die Erwachsenenschutzbehörde ein. Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  5. Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen 2 Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff ZGB) Bei medizinischen Massnahmen sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. • Gemäss Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag bezeichnete Person • Beistand oder Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen. • Ehegatte / eingetragene Partner/in • Lebenspartner/in die gemeinsamen Haushalt führt oder Beistand leistet • Nachkommen, wenn sie Beistand leisten • Eltern, wenn sie Beistand leisten • Geschwister, wenn sie Beistand leisten Bedingungen Arzt/Ärztin plant Behandlung / Behandlungsplan mit Vertretungs-person Arzt/Ärztin geht von Einverständnis der anderen Vertretungspersonen aus In dringlichen Fällen entscheidet der Arzt / die Ärztin Gilt nicht für fürsorgerische Unterbringung Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn niemand vorhanden ist ein. Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  6. Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen 3 Aufenthalt in Wohn- oder Pflege-einrichtungen Art. 382-387 ZGB • Betreuungsvertrag • Einschränkung der Bewegungs-freiheit • Beschwerdemöglichkeit • Persönlichkeitsschutz und Förderung der Sozialkontakte • Mitteilung an Erwachsenen-schutzbehörde falls keine Person sich kümmert • freie Arztwahl ist garantiert • kantonale Aufsicht über Einrichtung Bedingungen Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut… Vertretung analog medizinische Massnamen Einschränkung Bewegungsfreiheit: • Keine weniger einschneidende Massnahmen möglich • ernsthafte Gefahr für das Leben der betroffen Person oder Dritter • schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  7. Beistandschaften • Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) • Vertretungsbeistandschaft (Einschränkung der Handlungs-fähigkeit möglich) (Art. 394 ZGB) • Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) • Mitwirkungsbeistandschaft (Zustimmung Beistand/ Beiständin ist erforderlich) (Art. 396 ZGB) • Kombination dieser 3 Beistandschaften (Beistandschaft nach Mass) (Art. 397 ZGB) • Umfassende Beistandschaft (dauernde Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig) (Art. 398 ZGB) Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  8. Fürsorgerische Unterbringung Art. 426 ff ZGB– Recht stützt sich auf bereits angepasste Form • Ärztliche Leitung einer Einrichtung höchstens drei Tage • Anordnung der Unterbringung durch KESB • Ärztliche Unterbringung durch kantonal bezeichnete Ärzte während maximal sechs Wochen • Überprüfung nach sechs Monaten, weiteren sechs Monaten und dann mindestens jährlich • Vertrauensperson möglich – Behandlungsplan bei psych. Störung • Zwangsmassnahmen bei psych. Störungen durch Chefarzt • Gerichtliche Überprüfung Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

  9. Mitwirkung KESB • Bericht und Rechnungsprüfung • Art 416 ZGB – Aufzählung zustimmungspflichtige Geschäfte z.B. 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person • Immer Verträge zwischen Beiständin/Beistand und betroffenen Person (ausser unentgeltlich) • Gegen Handlungen oder Unterlassungen Beiständin/Beistand kann KESB angerufen werden. Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011

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