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Willkommen. zur Vorlesung. Allgemeines Verwaltungsrecht Oktober 2007. Besonderheiten Für 2007. Neue Rechtsweggarantie ab 1.1.2007 Neu Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. Unterlagen und Hilfsmittel:. Power-Point Präsentationen auf Internet:
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Willkommen zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Oktober 2007
Besonderheiten Für 2007 Neue Rechtsweggarantie ab 1.1.2007 Neu Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Unterlagen und Hilfsmittel: Power-Point Präsentationen auf Internet: Institut für Föderalismus Lehrbücher, Übungen
Aufbau der Vorlesung: gemäss Lehrbuch Fleiner http://www.federalism.ch/index.php Username Fleiner Passwort: vwat
Zusätzliche Hilfsmittel: BGE’s und Kantons- gerichte Über die Daten- bank und die Links der Homepage des Instituts für Föderalismus auf dem Netz verfügbar Bundesgesetze Kantonale Gesetze Rechtder EU LexFind Bibliothek
Die Vorlesung bezweckt, die Studie- renden in die zum Teil schwer ver- ständlichen Probleme des Verwal- tungsrechts einzuführen, ihnen einen systematischen Überblick über die verschiedenen Institutionen des Verwaltungsrechts zu vermitteln, Zusammenhänge zu anderen Rechts- gebieten und wissenschaftlichen Dis- ziplinen aufzuzeigen sowie die Vor- aussetzungen zu schaffen, damit sie sich selbständig in besondere Prob- leme des Verwaltungsrechts einar- beiten und entsprechend weiter- bilden können
Gegenstand des Examens im Öffentlichen Recht II bildet das Allgemeine Verwaltungs- recht. Der prüfungsrelevante Stoff ergibt sich aus dem den Studierenden während des Studienjahres auf dem Internet zur Verfügung gestellten Präsentation der Vor- lesung (Power Point) sowie den dort eben- falls vorhandenen Übungen. Alle darin angesprochenen Themenkreise und Fragestellungen gehören somit zum Examensstoff, unabhängig davon, ob sie in der Vorlesung behandelt worden sind.
Unerlässliche Erlasse : Bundesverfassung Einschliesslich Art. 29a (Rechtsweggarantie) BG über das Verwaltungsverfahren Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32; Publikationsgesetz, PubG; SR 170.512; Parlamentsgesetz SR 171.10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110; Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0; Finanzkontrollgesetz FKG SR 614.0; EMRK SR 0.101. Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
Ziel der Ausbildung Verwaltungsrecht AT
Die Studierenden verfügen über de wissenschaftli- chen Grundlagen, die für die Beurteilung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Fragen erforderlich sind. Sie erkennen verwaltungsrechtliche Probleme, können diese analysieren, ihre rechtlichen, ethi- schen, wirtschaftlichen und gesamtgesellschaft- lichen Auswirkungen beurteilen, sind fähig und verfügen über die erforderlichen schriftlichen und mündlichen Fertigkeiten, um diese Erkenntnisse für die Praxis umzusetzen. Sie verstehen den Zusammenhang des allgemeinen Verwaltungsrechts zu anderen Disziplinen der Rechtswissenschaft sowie der Staatsorganisa- tion von Bund, Kantonen und Gemeinden. Sie sind fähig, ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten fortlaufend zu ergänzen.
In den Übungen sollen die Studierenden mit konkreten verwaltungsrechtlichen Fälllen ver- traut werden, in der Lage sein, die rechtlichen Begründungen zu beurteilen, sowie die Ge- richtsurteile nachzuvollziehen. Die Studieren- den sollen sich auf jede Übungsstunde sorg- fältig vorbereiten, die für den geplanten Übungsfall gestellten Fragen beantworten und sich hierüber in der Übungsbesprechung am Diskurs beteiligen können. Im schriftlichen Examen müssen die Studierenden ein konkre- tes Gerichtsurteil analysieren und die zu des- sen Verständnis einschlägigen Fragen beant- worten können