1 / 17

Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen

Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen. Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L ausreichend?. Folie 1. Bei Überschreitung eines Immissions grenz wertes: LH muss Programm erstellen

verlee
Download Presentation

Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L ausreichend? Folie 1

  2. Bei Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes: LH muss Programm erstellen Bei Überschreitung eines Immissionszielwertes: LH kann Programm erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung des Zielwertes erforderlich ist Voraussetzungen für Maßnahmenprogramme

  3. Nach EU-Recht: Einhaltung des Grenzwertes bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (z.B. PM10: 1.1.2005; NO2: 1.1.2010) Nach IG-L: Reduktion der Emissionen im Hinblick auf Einhaltungdes Grenzwertes - unter Bedachtnahme auf andere Pläne und Programme (z.B. nationales Programm gem. § 6 EG-L, Pläne/Programme gem. § 13 OzonG, österreichische Klimastrategie) Ziel des Maßnahmenprogrammes

  4. Maßnahmen auf folgenden Sektoren: Anlagen Verkehr Stoffe, Zubereitungen und Produkte Einschränkung von Ausnahmen des Verbotes der Verbrennung biogener Materialien im Freien Förderungen für emissionsarme Technologien und emissionsreduzierende Verhaltensweisen (im Bereich Anlagen, Haushalte und Verkehr) Umfang des Programmes (1)

  5. Öffentliche Beschaffung Betrieb von mobilen Motoren Anhang zum Programm: Verweis aufim selbständigen Wirkungsbereich -der Länder(z.B. Heizungsanlagen) und -der Gemeinden(z.B. ortspolizeiliche Verordnungen) getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen Umfang des Programmes (2)

  6. Sanierungsgebiet und Umsetzungsfristfür jede Maßnahme Angaben zu bisher bereits beschlossenen/durchgeführten Maßnahmen Angaben zu geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen Begründung der Auswahl der festgelegten Maßnahmen Evaluierung des Programmesalle drei Jahre (erforderlichenfalls Überarbeitung) Vorgaben für Programme

  7. Berücksichtigung aller maßgeblichen Emittenten(gruppen) Maßnahmenvornehmlich bei hauptverursachenden Emittenten(gruppen)zu setzen Verhältnismäßigkeit (Verhältnis Aufwand – Erfolg) Beschränkung des Eingriffes in bestehende Rechte auf unbedingt erforderliches Maß (gelindestes Mittel) Bedachtnahme auf voraussichtliche Entwicklung der Emissionen und bereits angeordnete Sanierungsmaßnahmen Berücksichtigung öffentlicher Interessen Grundsätze für Programme

  8. Integriertes Programm:bei Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich mehrerer Schadstoffe Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner:bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern Konsultationen des BMLFUWmit zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates: bei maßgeblichem Emissionsbeitrag aus diesem Staat Sonderfälle

  9. DurchVerordnung des Landeshauptmannes (§ 10 IG-L): Im Wesentlichen nur für folgende Sektoren: 1.Anlagen: - ortsfeste Einrichtungen - Maschinen, Geräte & sonstige mobile technische Einrichtungen - Liegenschaften, auf denen Stoffe (ab)gelagert oder emissionsverursachende Tätigkeiten durchgeführt werden 2.Verkehr 3. Stoffe, Zubereitungen & Produkte Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner: bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern Anordnung der Maßnahmen (1)

  10. DurchBescheidder für ortsfeste Anlagen zuständigen Behörde (Auftrag zur Vorlage und Genehmigung eines geeigneten Sanierungskonzeptes) Erlassung/Novellierung vonLandesgesetzenbzw. darauf beruhendenVerordnungen Erlassung/Novellierung vonortspolizeilichen VerordnungenderGemeinde Anordnung der Maßnahmen (2)

  11. Bestimmte Maßnahmen auf ortsfeste Anlagen, -die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung(insbes. gem. § 82 GewO 1994, § 181 MinroG, § 4 EG-K, § 65 AWG 2002) oder -in einem Bescheidnach einem Verfahren gem. §§ 79 GewO 1994, § 179 MinROG oder § 23 EG-Kfestgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechenoder - die einegesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Maßnahmen für Anlagen –Einschränkungen und Ausnahmen (1)

  12. Einsatz von Maschinen, Geräten & sonstigen mobilen technischen Einrichtungen, die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, darf nicht beschränkt/verboten werden  Unklar: Betrifft diese Ausnahme auch Gesetze/Verordnungen, die Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten regeln (z.B. MOT-V)? Maßnahmen für Anlagen –Einschränkungen und Ausnahmen (2)

  13. Geschwindigkeitsbeschränkungen Zeitliche und räumliche Verkehrsbeschränkungen Davon zahlreicheAusnahmenim IG-L, u.a.: 1. Kfz, die für eine gewerbliche Ladetätigkeit benützt werden, wenn Ausgangs- oder Zielpunkt ihrer Fahrten im Sanierungsgebiet liegt  Großteil des LKW-Verkehrs von zeitlichen und räumlichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen 2. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit Verkehrsmaßnahmen –Einschränkungen und Ausnahmen (1)

  14. Beschränkungen könnenauf Autobahnen und Schnellstraßen für bis zu 3 Monateangeordnet werden für länger dauernde Beschränkungen: Einvernehmen mit BMVIT notwendig Nicht sinnvoll: Landeshauptmann muss Maßnahmen setzen, darf das aber ohne Einverständnis des BMVIT nicht dauerhaft Verkehrsmaßnahmen –Einschränkungen und Ausnahmen (2)

  15. Handlungsmöglichkeiten der Länder nach IG-L nicht ausreichend(Instrumentarium zur Zielerreichung nicht geeignet) Alle Entscheidungsträger müssen sich Verantwortung stellen Auch Maßnahmen auf Bundesebene notwendig,u.a. - strengere Emissionsgrenzwerte für ortsfeste Anlagen - „Pickerl“ für Maschinen und Geräte - bundesweite Maut auch für PKW Schlussfolgerungen (1)

  16. - Nationales Programm der Bundesregierung gem. EG-L (v.a. zur Senkung der Emissionen von Stickstoffoxiden) - Programm/Plan der Bundesregierung gem. Ozongesetz Netzwerkbildungauf nationaler und internationaler Ebene notwendig Konsultation von EU-Mitgliedstaaten, die maßgeblich zur Immissionsbelastung in Österreich beitragen (Problem Ferntransport von Schadstoffen) Schlussfolgerungen (2)

  17. Auch aufEU-Ebenestrengere Vorschriften für Emittenten notwendig (z.B. zukünftige Abgasvorschriften für Kfz) Schlussfolgerungen (3)

More Related