190 likes | 304 Views
Anlage 1. Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover. Gesetzliche Grundlagen. Niedersächsisches Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (NGlüSpG) / Fünfter Abschnitt Glücksspielabgabe und deren Verwendung § 13 Glücksspielabgabe
E N D
Anlage 1 • Tagung derSchatzmeisterinnen und Schatzmeister • am 06. Februar 2010 • in Hannover
Gesetzliche Grundlagen • Niedersächsisches Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (NGlüSpG) / Fünfter Abschnitt • Glücksspielabgabe und deren Verwendung § 13 Glücksspielabgabe § 14 Verwendung der Glücksspielabgaben § 15 Sportförderung § 21 Prüfung durch den Landesrechnungshof • Verordnung über die Förderung der Sportverbände und -vereine aus den Konzessionsabgaben(VO-Sport) § 1 Anerkennung von Sportverbänden und -vereinen § 2 Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 3 Verwendung der Finanzhilfe § 4 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe
Verwendung der Glücksspielabgaben§ 14 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG • Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe • gewährt: (Haushaltsbegleitgesetz 2009 vom 15.12.2008) • LandesSportBund Niedersachsen e.V. 27,16 Mio. € • Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege 20,25 Mio. € • Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung • Festbetrag 0,5 Mio. € • Regelung über nicht abgeholte Gewinne (Super 6, Glückspirale, • Rubbellotterie, Bingo, Spiel 77) für die Nds. Lotto-Sport-Stiftung • ab Februar 2009 • z. B. 2009 1,3 Mio. € • Weitere Mittelempfänger ∑ 12,5 Mio. €
Verwendung der Glücksspielabgaben§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 5 NGlüSpG • Die Finanzhilfe ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am • 15. Februar • 15. Mai • 15. August und • 15. November zu zahlen. • Empfängern der Finanzhilfe können auch Zuwendungen gewährt werden, wenn mit ihnen dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.
Prüfung durch den Landesrechnungshof § 21 NGlüSpG • Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. • Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. • Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe§ 2 Abs. 1 VO-Sport • Der LSB legt dem für den Sport zuständigen Ministerium jeweils bis zum 15. November die Planung für die im nachfolgenden Haushaltsjahr beabsichtigten Ausgaben (Bruttoveranschlagung) aus der ihm zustehenden Finanzhilfe vor. • Eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Förderungszwecken nach § 14 Abs. 3 NGlüSpG sowie eine Übersicht über die aus der Finanzhilfe geförderten Stellen sind beizufügen. • Die Vorlage des Haushaltsplans reicht aus, wenn dieser die aus der Finanzhilfe fließenden Einnahmen und die daraus finanzierten Ausgaben einschließlich der Stellen getrennt nach den Förderungszwecken des § 14 Abs. 3 NGlüSpG ausweist. • Wesentliche Änderungen der Planung über die beabsichtigte Verwendung der Finanzhilfe sind dem Fachministerium mitzuteilen.
Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 2 Abs. 2 VO-Sport • Soweit die Finanzhilfe in organisatorisch eigenständigen Bereichen des LSB verwendet wird oder Sportverbände vom LSB feste Kontingente zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen des § 14 Abs. NGlüSpG und dieser Verordnung erhalten, hat der LSB die Zuschussbeträge aus der Finanzhilfe entsprechend auszuweisen und die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne dieser Bereiche oder Empfänger beizufügen. • Satz 1 gilt nicht für Sportverbände, die ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe von weniger als 300.000 € erhalten.
Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 2 Abs. 3 und 4 VO-Sport • (3) Soll eine Baumaßnahme mit mehr als 100.000 € oder eine Sportveranstaltung mit mehr als 20.000 € aus Mitteln der Finanzhilfe gefördert werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Fachministerium erforderlich. • (4) Erfüllt die Planung der Mittelvergabe nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
Verwendung der Finanzhilfe§ 3 Abs. 1 und 2 VO-Sport • Von der Finanzhilfe sind mindestens zu verwenden: • 2.900.000 € für die Errichtung oder Sanierung von Sportanlagen, • 4.800.000 € für die Bezuschussung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern im Breitensport, • 2.400.000 € für den Trainereinsatz sowie die Durchführung von Trainingslagern und Lehrgängen im Rahmen des Übungsbetriebs im Leistungssport und • 500.000 € für Maßnahmen, die der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie sonstigen sozial benachteiligten Personengruppen in anerkannte Sportvereine dienen. • Es können vom Haushaltsjahr 2007 an bis zu 1 % für Verwaltungsaufwand in Anspruch genommen werden.
Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 1 VO-Sport • Der LSB legt dem Fachministerium bis zum 30.September für das abgelaufene Haushaltsjahr einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor. • Es genügt der Gesamtjahresabschluss, wenn hieraus die Verwendung der Finanzhilfe ersichtlich ist. • Aus dem Abschluss muss getrennt nach den Förderungszwecken des § 14 Abs. 3 NGlüSpG ersichtlich sein, wie die Finanzhilfe verwendet worden ist und in welcher Höhe Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. • Die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vom LSB im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu beauftragen.
Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 2 VO-Sport • Der LSB hat sicherzustellen, dass die zweckentsprechende Verwendung der von ihm nach den verbandseigenen Regelungen an die Kreis- und Stadtsportbünde sowie die Sportverbände und -vereine vergebenen Mittel aus der Finanzhilfe nachgewiesen wird. • Vor dem Erlass oder der Änderung der verbandseigenen Regelungen ist dem Fachministerium frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Erfüllen die verbandseigenen Regelungen nicht die Anforderungen des § 14 NGlüSpG und dieser Verordnung, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung entsprechender Auflagen abhängig machen.
Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 3 VO-Sport • Die Prüfung der Verwendungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 obliegt dem LSB. • Er regelt in den Fällen, in denen Sportverbände feste Kontingente aus der Finanzhilfe erhalten, in Abstimmung mit den Sportverbänden und im Einvernehmen mit dem Fachministerium, ob abweichend von Satz 1 die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses der Sportverbände durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen ist. • In diesen Fällen ist der Prüfauftrag vom LSB im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu erteilen. • Die Prüfberichte sind dem Fachministerium bis zum 30.September für das vorige Haushaltsjahr zuzuleiten. • Die Originalbelege für jede geförderte Maßnahme sind zu Prüfzwecken zehn Jahre lang aufzubewahren.
Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 4 VO-Sport • Soweit die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses der Sportverbände nicht durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen wird, prüft der LSB jährlich zufällig ausgewählte Verwendungsnachweise für mindestens 10 %, bei Baumaßnahmen für mindestens 15 % der aus der Finanzhilfe jeweils vergebenen Mittel bei den Empfängern. • Die Prüfungen sollen in einem vertretbaren Zeitraum alle Empfänger erfassen. • Die Auswahl, die geprüften Verwendungsnachweise, der Prüfungsumfang und das Ergebnis der Prüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 5 VO-Sport • Soweit der LSB seinen Prüfverpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht nachkommt, gilt die Finanzhilfe als zweckwidrig verwendet.
MittelherkunftLSB – Haushalt 2009 • Einnahmen o. Haushalt • Mitgliedsbeiträge rd. 7,58 Mio. € • Einnahmen a.o. Haushalt • Finanzhilfe des Landes rd. 27,16 Mio. € • Glücksspirale rd. 3,0 Mio. € • Teilnahmebeiträge von Akademie des Sports u. a. rd. 1,1 Mio. € • Projekte/Programme rd. 0,7 Mio. € • Zuführung o. H. rd. 0,6 Mio. € • sonstige Einnahmen rd. 0,6 Mio. €
Zusammenfassung BeschlüsseDOSB-Mitgliederversammlung • Der organisierte Sport spricht sich uneingeschränkt für eine Fortsetzung des Staatsmonopols für Lotteriewesen aus. Glücksspielstaatsvertrag II ab 2012. Besondere Behandlung für Bereich Sportwetten. • Bei weiterhin staatlicher Regulierung der Sportwetten: • Stärkung des staatlichen Angebotes • Prüfung eines Konzessionsmodells Möglichkeit eines Veranstalterschutzrechtes einbeziehen.
Mittelverwendung - Gemeinschaftsaufgaben * Ergänzung der Redaktion zur Folie 16 (Mittelverwendung)