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»Mit einem Bein im Knast?«. Verantwortung einer Führungskraft für die Arbeitssicherheit. Dr. Monika Seifert Fachbereich Chemie, Universität Essen. Fallbeispiel: Unfall. Objekt Elektrisch betriebener Heißluftfön
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»Mit einem Bein im Knast?« Verantwortung einer Führungskraft für die Arbeitssicherheit Dr. Monika Seifert Fachbereich Chemie, Universität Essen
Fallbeispiel: Unfall • Objekt Elektrisch betriebener Heißluftfön • Problem Kurz vor dem geplanten Einsatz des Heißluftföns in einem Praktikum wird die Netzanschlussleitung beschädigt. Ein weiterer Fön ist nicht vorhanden, regulärer Praktikumsschluß ist in einer halben Stunde. Der Fön wird bei der laufenden Reinigung durch Feststoffdestillation bei der letzten „Stufe“ unbedingt benötigt. • »Lösung« Ein Student bietet an, schnell einen neuen Stecker anzuschließen; der betreuende Wissenschaftler stimmt zu • Fehler Der Student macht bei der Reparatur einen Anschluss-fehler • Unfall Ein anderer Beschäftigter erleidet beim Berühren der Anlage einen elektrischen Stromschlag und verletzt sich
Zwei Fragen nach dem Ereignis • • Werhaftetfür den entstandenen Schaden?• Wer trägt die Verantwortungfür den Unfall?
Haftung • Bedeutung des Begriffs: Einstehen müssen für eine Leistung (z. B. Schadensersatz) • betrifft: Zivilrecht • vgl. § 823 BGB: Pflicht zum Schadensersatz • »(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.«
Haftung im Beispielfall • Unfall Der Verletzte ist eine über die Landesunfallkasse (LUK) versicherte Person => Leistung aus gesetzlicher Unfallversicherung => kein direkter Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher • Kostenübernahme durch Heilbehandlung, Rehabilitation, Invaliditätsrente, LUK Hinterbliebenenversorgung • Regressmöglichkeit des Schadensersatz durch den Verursacher (bei groberVersicherers Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz)
Verantwortung • Bedeutung des Begriffs: Pflicht, für eigene Handlungen (Tun oder Unterlassen) einzustehen und die Folgen zu tragen • Rechenschaftspflicht für eigene Entscheidungen (kein Entscheidungsspielraum => keine Verantwortung) • betrifft: sämtliche Rechtsbereiche (Zivilrecht, Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, ...) • vgl. § 8 Abs. 2 BAT: »Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.«
Schuldhaftes Handeln I • »schuldhaft«: vorsätzlich oder fahrlässig • Fahrlässigkeit: Außerachtlassen von Sorgfaltspflichten • - Zivilrecht: • § 276 Abs. 1 BGB: »... Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. ...« • Unterscheidung leichte / grobe Fahrlässigkeit Bedeutung Aufteilung der Haftung (z. B. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
Schuldhaftes Handeln II • Fahrlässigkeit imStrafrecht: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt verletzt, zu der er • - nach den tatsächlichen Umständen des Falles und • - nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten • verpflichtet und imstande ist und infolgedessen entweder • unbewusst - den Unfall nicht voraussieht, den er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraus- sehen können, oder • bewusst - den Eintritt des Unfalls zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass er nicht eintritt.
Voraussetzung für Strafbarkeit • Sachlich: • Straftatbestand erfüllt • • schuldhaftes Handeln (Tun oder Unterlassen) • • fehlende Rechtfertigung (wie z. B. Notwehr, Nothilfe) • Persönlich: • Schuldfähigkeit • Nicht vorausgesetzt: Detailkenntnis der strafrechtlichen Bestimmungen(»Unwissenheit schützt vor Strafe nicht«) • Mögliche Folgen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe»vorbestraft«
Aufgaben und Pflichten • Arbeitssicherheit und Umweltschutz: • • Welche Aufgaben und Pflichten bestehen? • • An wen richten sich die Aufgaben und Pflichten? • • Wer ist für die Erfüllung zuständig?
Grundpflichten Arbeitssicherheit und Umweltschutz • Grundpflichten • ermitteln, welche Vorschriften anzuwenden sind • • Gefährdungen ermitteln • • prüfen, ob weniger gefährliche Lösungen möglich sind • • Schutzmaßnahmen festlegen (Beschäftigte, Umwelt) • • Personal auswählen, schulen und unterweisen • • erforderliche Mittel bereitstellen • • Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren • Dokumentation • Ergebnisse sämtlicher Schritte dokumentieren
Rangfolge der Maßnahmen • Gefährdungen vermeiden • Stoffe oder Verfahren ändern Gefährdungen verringern Schutzmaßnahmen(technisch, organisatorisch, personenbezogen) Unfallauswirkungen begrenzen Notfallplanung
Akzeptiertes und toleriertes Risiko zulassen Vorgesetzte freiwillig anordnen RISIKO unfreiwillig wagen Beschäftigte hinnehmen im Privatleben im Betrieb
Vorschriften ... • ... eine kleine Auswahl: ArbSchG, AMBV, PSA-BV, LasthandhabV, BildscharbVBImSchG, StörfallVGefStoffV, BiostoffVChemVerbotsVBGV (früher: VBG)ArbStättV, ASRStrlSchV, RöVGSG, DruckBehV, DampfKV, AufzV, VbFGGVSKrW-/AbfGSprengGGÜGBauO, TPrüfVOMuSchGJArbSchG
Adressaten der Aufgaben und Pflichten • § 3 Abs.1 BGV A 2: »Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.« • § 3 Abs.1 ArbSchG: »Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ... zu treffen ...« • Wer ist der Arbeitgeber / der Unternehmer? • Im Hochschulbereich: Bundesländer, Kultus- und Wissenschaftsminister der Länder, Personen, die in Hochschulen Leitungsaufgaben übernehmen (Kanzler, Rektor, Dekan, Hochschullehrer) • ... und wer noch?
Arbeitgeber-/Unternehmer-Zuständigkeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz I • § 13 ArbSchG • »(1) Verantwortlich für die Erfüllung der ... Pflichten sind neben dem Arbeitgeber • 1. sein gesetzlicher Vertreter, • 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, • 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, • 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, • 5. sonstige ... beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.«
Arbeitgeber-/Unternehmer-Zuständigkeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz II GUV 19.17 »3.3 Verantwortung haben auch Personen, wenn sie bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages erfüllen. Dies sind z. B. Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstätten, Chemikalien- ausgaben, Servicelabors sowie Beamte und Angestellte des Mittelbaus. » 3.4 Die Hochschulleitung trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für den Vollzug der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Technischen Regeln und Normen für den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie hat hochschulintern die organisatorischen und personellen Strukturen für den Vollzug der Vorschriften festzulegen.
Arbeitgeber-/Unternehmer-Zuständigkeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz III GUV 19.17 »3.5 Die Leiter müssen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Bedingungen für das Arbeiten nach den für sie geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegeben sind.
Garantenstellung Bedeutung: Stellung einer Person, die mit besonderen Schutzpflichten gegenüber anderen Personen verbunden ist, insbesondere der Pflicht zum Tätigwerden • Grund Garant • Gesetz Unternehmer / Arbeitgeber • Pflichtenübertragung ausdrücklich beauftragte Person • Position bzw. Funktion mit Inhaber der Position / Funktion Entscheidungsbefugnis • gefahrenschaffende Verursacher der Gefahr Handlung
Praktische Umsetzung I • »Die Pflichten der Arbeitssicherheit - eine Zeitbombe?«»Wie soll ein einzelner Mensch das schaffen?« • delegieren Aufgaben und Pflichten an geeignete Personen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen(z. B. Hochschullehrer => Assistent) • andere beteiligen Mitarbeiter in die Erfüllung der Aufgaben einbeziehen (z. B. Grundlagen ermitteln lassen) • sich beraten lassen Fachkundige hinzuziehen
Praktische Umsetzung II/Delegieren • möglich: Delegation an geeignete Personen • sinnvoll: Schriftlich Delegation unter Nennung des Umfangs der ihnen obliegender Aufgaben, die in eigener Verantwortung wahrgenommen werden sollen, sowie Befugnisse • nennen: - Befugnisse zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen (Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz) • - Vorgehensweise (z. B. Antrags-, Hinweis- und Melde- pflichten) • prüfen: Sind die mit den Aufgaben Betrauten in der Lage, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben- erfüllung zu beachtende Bestimmungen einzuhalten und notwendige Maßnahmen durchzuführen.
Verantwortung ablehnen • Kann eine Führungskraft die Verantwortung ablehnen? • Innerer Zusammenhang: Verantwortung ergibt sich zwangsläufig aus Entscheidungsbefugnis • => Übernahme der Entscheidungsbefugnis müsste abgelehnt werden! • Kann Entscheidungsbefugnis abgelehnt werden? • Arbeitsrecht: Frage nach der Zumutbarkeit(Qualifikation nach Ausbildung, Erfahrung, Arbeitsgebiet)
Versicherung der Führungskraft • Schadensfolgen: Haftpflichtversicherung (Berufs-/Amtshaftpflicht!) • Kosten: Versicherungsprämie Strafrechtliche Folgen: Versicherung im üblichen Sinn nicht möglich Ausweg: • gewissenhaftes Vorgehen • Dokumentation des Vorgehens • Information der Vorgesetzten bei fehlenden eigenen Mitteln => kein schuldhaftes Handeln (Tun oder Unterlassen) => keine strafbare / ordnungswidrige Handlung! • Kosten: Zeitaufwand