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GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Persönlichkeit, deren Gesellschafter sich mit Einlagen an dem in Stammeinlagen zerlegten Stammkapital beteiligt haben, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften. Referat von: Katharina Baust

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GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

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Presentation Transcript


  1. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Persönlichkeit, deren Gesellschafter sich mit Einlagen an dem in Stammeinlagen zerlegten Stammkapital beteiligt haben, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften. Referat von: Katharina Baust Benjamin Lenz Desirée Ritterskamp Gehalten am: 04.04.2003

  2. Begriffsbeziehungen

  3. Die Anfänge der GmbH.... Die GmbH, entstanden in den frühen neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts, war als eine Rechtsform zwischen OHG und AG gedacht. Kleinen und mittleren Unternehmen sollte eine Haftungsbeschränkung ermöglicht werden, ohne die teure Form der AG wählen zu müssen. Da sich die Gläubiger nur an das Gesellschaftsvermögen, nicht aber an die Gesellschafter halten können, haftet eigentlich niemand beschränkt. Denn die Gesellschaft haftet unbeschränkt, die Gesellschafter haften überhaupt nicht, abgesehen davon, dass sie ggf. noch fehlende Einzahlungen auf ihre Stammeinlage zu erbringen haben.

  4. Der Gesellschaftsvertrag... • bedarf notarieller Form • er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen • Er muß enthalten:  Firma und Sitz der Gesellschaft  den Gegenstand des Unternehmens  den Betrag des Stammkapitals  den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage

  5. Die Firma...  sie kann einen Personen-, Sach-, Phantasie- oder gemischten Firmennamen mit dem Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder einer allgemeinen verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung haben. Beispiel: - Fritz Müller Computer GmbH - Gesellschaft für Systemberatung

  6. Gründung und Kapitalbeschaffung Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 €. Davon müssen die Gesellschafter sofort mindestens 12.500 € in Geld oder Sacheinlage einzahlen. Ist das Stammkapital 50.000 € oder höher, genügt ein Viertel als sofortige Einzahlung. Der Rest ist auf Anforderung der Gesellschaft (durch Gesellschafterbeschluss) oder, falls so im Gesellschaftsvertrag vereinbart, auf Anforderung der Geschäftsführung zu leisten. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 € betragen. Nach der 1981 in Kraft getretenen GmbH- Reform können Gesellschaften mit beschränkter Haftung jetzt auch durch eine Person errichtet werden. Auch juristische Personen können Gesellschafter sein. Die Namen der jeweiligen Gesellschafter und ihre Stammeinlagen sind aus der alljährlichen im Januar zum Handelsregister einzureichende Liste der Gesellschafter ersichtlich (GmbH § 40), die von jedermann eingesehen werden kann (HGB § 9).

  7. Die Organe der GmbH

  8. Die Gesellschafterversammlung Das oberste Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, deren Zuständigkeit diejenige der Hauptversammlung einer AG bei weitem übertrifft. Nach § 46 GmbH unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter: 1. Die Feststellung der Jahresbilanz, die Verteilung des sich ergebenden Reingewinns 2. Die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen 3. Die Rückzahlung von Nachschüssen 4. Die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen 5. Die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung 6. Die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung 7. Die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb 8. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen den Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei sich die Anzahl der Stimmen des Einzelnen nach dem Geschäftsanteil richtet. Soll ein Gesellschafter entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden, hat er selbst kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst, es sei denn, sämtliche Gesellschafter erklären sich schriftlich mit einer zu treffenden Bestimmung oder einer schriftlichen Stimmabgabe einverstanden. Eine Gesellschafterversammlung ist durch den oder die Geschäftsführer einzuberufen, in der Regel mindestens eine Woche vor dem Termin, wobei der Zweck der Versammlung angekündigt werden soll.

  9. 8. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen den Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei sich die Anzahl der Stimmen des Einzelnen nach dem Geschäftsanteil richtet. Soll ein Gesellschafter entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden, hat er selbst kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Gesellschafterbeschlüsse werden in Versammlungen gefasst, es sei denn, sämtliche Gesellschafter erklären sich schriftlich mit einer zu treffenden Bestimmung oder einer schriftlichen Stimmabgabe einverstanden. Eine Gesellschafterversammlung ist durch den oder die Geschäftsführer einzuberufen, in der Regel mindestens eine Woche vor dem Termin, wobei der Zweck der Versammlung angekündigt werden soll.

  10. Der Aufsichtsrat  kein Aufsichtsrat wenn maximal 500 Arbeitnehmer  Wenn zwischen 501 und 2000 Mitarbeitern: Bildung nach BVG; Zusammensetzung: 2/3 Gesellschaftsvertreter und 1/3 Arbeitnehmervertreter Mindestzahl: 3  Wenn GmbH mehr als 2000 Mitarbeiter: Bildung nach Mitbestimmungsgesetz; Zusammensetzung: 1/2 Gesellschaftsvertreter und 1/2 Arbeitnehmervertreter AR- Vorsitzender = Gesellschaftsvertreter Mindestzahl: 12

  11. Der Geschäftsführer Vertretung = Außenverhältnis  alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte  mehrere Geschäftsführer gelten als Gesamtvertretung Geschäftsführung = Innenverhältnis  Eintritt durch Bestellung und Anstellungsvertrag  Ausscheiden durch Abberufung und Kündigung  solidarische Haftung ( Gesellschafter haften für die gesamten Schulden der Gesellschaft )

  12. Auszüge aus den Gesetze der GmbH §1 Gesellschaftszweck eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden §4 Firma der GmbH Firmenname muß GmbH enthalten §5 Stammkapital und Stammeinlagen - Stammkapital 25.000€, Gesellschafter mindestens 100€ - Sacheinlagen müssen mit Wert und Bezeichnung im Vertrag vermerkt werden §7 Anmeldung zum Handelsregister ist bei Gericht ins Handelsregister einzutragen

  13. §13 Selbständiger Erwerb von Rechten und Pflichten durch die GmbH - kann Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben; kann vor Gericht klagen und verklagt werden - Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen - gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsregister §29 Gewinnverteilung Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss ( Anteil ) §35 Vertretung der GmbH wird durch den Geschäftsführer nach außen vertreten §37 Aufgabenkreis der Gesellschafter - Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern - Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

  14. Vor- und Nachteile der GmbH gegenüber der AG Vorteile  niedrige Gründungs- und Verwaltungskosten weniger Gründungskapital  weitgehendes Mitverwaltungsrecht der Gesellschafter Nachteile geringe Kapital- und Kreditbasis schwierige Übertragbarkeit der Geschäftsanteile (erfordert gerichtliche und notarielle Beurkundung) Möglichkeit der Einführung einer Nachschußpflicht

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