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Saatkrähen in Soest - Vergrämungsversuch in 2009 -. AUN 11.12.2008. Saatkrähen - ganz allgemein. Die Saatkrähe ist ein typischer Brutvogel des Kreises Soest. Sie ernährt sich sowohl von Pflanzen als auch von Tieren, vor allem von Regenwürmern und Insektenlarven.
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Saatkrähen in Soest- Vergrämungsversuch in 2009 - AUN 11.12.2008
Saatkrähen - ganz allgemein Die Saatkrähe ist ein typischer Brutvogel des Kreises Soest. Sie ernährt sich sowohl von Pflanzen als auch von Tieren, vor allem von Regenwürmern und Insektenlarven. Über lange Zeit wurden Saatkrähen intensiv verfolgt, ihre Kolonien vernichtet - auch im Kreis Soest. Als Folge dieser Verfolgung siedelten Saatkrähen zunehmend in Städten. Hier waren sie vor direkten Verfolgungen sicherer als im Umland. Quelle: ABU Soest - www.abu-naturschutz.de 2
Saatkrähen und Naturschutz In Deutschland ist die Saatkrähe (Corvus frugilegus) eine gesetzlichbesonders geschützte Vogelart. Es ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung verboten, die Vögel zu töten oder zu fangen, ihre Nester zu zerstören oder ihre Eier zu entfernen und die Tiere während der Brut und Jungenaufzucht zu stören. Nur in wenigen begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesen Verboten erteilen. Quelle: ABU Soest - www.abu-naturschutz.de 3
Bundesnaturschutzgesetz § 42 Abs. 1 BNatSchG Es ist verboten, • …, • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • …. 4
Ausnahmen § 43 Abs. 8 BNatSchG Die nach Landesrecht zuständigen Behörden … können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen • zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, • zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, • für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, • im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. 5
Verbreitungsgebiet NRW 2006 Kreis Soest - gelb unterlegt Quelle: ABU Soest - www.abu-naturschutz.de 6
Entwicklung in Kreis und Stadt Soest Quelle: ABU Soest - www.abu-naturschutz.de 7
Verteilung in Soest Verteilung in Soest rot = über 100 Paare grün = 21 -100 Paare gelb = bis 20 Paare 9
Kolonien - Vergrämungsversuche 2009 In der Besprechung am 04.12.2008 wurde mit dem Kreis Soest vereinbart, dass an drei Standorten Vergrämungsversuche beantragt werden. • Clarenbachpark(nördlicher Bereich, ca. 40 Nester) • Riga Ring/Ecke Opmünder Weg(in Richtung Coca Cola, 80 Nester) • Lübecker Ring(70 Nester) 11
Verteilung in Soest Verteilung in Soest rot = über 100 Paare grün = 21 -100 Paare gelb = bis 20 Paare 12
beabsichtigte Vergrämungsmaßnahmen • Beseitigung aller Nester(Clarenbachpark) • Teilentastung der Bäume(Clarenbachpark) • Optische Reize(alle drei Standorte) 13
Flankierende Maßnahmen zu den Vergrämungsversuchen • Entwicklung von Ausweichstandorten in der Feldflur(z.B.: Landesförderung für Alleenentwicklung) • Flankierende Maßnahmen in der Feldflur (Kreis Soest) • Information und Aufklärung per Flyer(Kreis Soest) 14
Die weiteren Schritte • Antrag an den Kreis Soest • Organisation der Maßnahmen • Monitoring der Maßnahmen • Feststellung des Bestandes an Nestern • Evaluation mit Kreis Soest und ABU 15