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Nichtigkeit von Verträgen oder Vertragsteilen. 1. Formmangel 2. Gesetzesverstoß 3. Sittenwidrigkeit 4. Geschäftsunfähigkeit 5. Anfechtung 6. AGB-Kontrolle. Formarten (Beweissicherung, Übereilungsschutz). Textform Schriftform eigenhändige Schrift
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Nichtigkeit von Verträgen oder Vertragsteilen 1. Formmangel2. Gesetzesverstoß 3. Sittenwidrigkeit 4. Geschäftsunfähigkeit 5. Anfechtung 6. AGB-Kontrolle
Formarten (Beweissicherung, Übereilungsschutz) Textform Schriftform eigenhändige Schrift - Kündigung des - Testament Arbeitsvertrages - Bürgschaft • Notarielle Beglaubigung notarielle Beurkundung - Grundbuchanträge - Grundstücksverträge Frage: Erfüllt das Fax die Schriftform des § 126 BGB?
Schriftform (§ 126 BGB) und Fax / Email Elektronische Form (§ 126 III) = qual. signierte Email Einfache Email Computerfax Fax mit Unterschrift (§ 127 II) Schriftstück mit Unterschrift (§ 126 I): dauerhaft + augenlesbar + authentisch + echt Schreiben mit Paraphe Schriftstück ohne Unterschrift (Textform § 126 b)
Amtsgericht Hannover 20.12.1999 WuM 2000, 412: Kündigung eines Wohnungsmietvertrages durch Mieter per Fax zum 28.2.99. § 568 Abs. 1 BGB (= 564a BGB a. F.) schreibt Schriftform vor. Richter: „allerdings hat der Mieter dargelegt, dass der Vermieter das Kündigungsschreiben (in Hongkong) erhalten hat ...“ Vermieter verlangt Miete März. Ist der Mietvertrag durch die Kündigung beendet? Bundesarbeitsgericht 11.10.2000 NZA 2001, 231: Nov. / Dez. 1996: AG zahlt 4 DM pro Stunde weniger Lohn, weil angeblich der Tarifvertrag zu Recht außerordentlich gekündigt war. 13.2.1997: Arbeitnehmer verlangt Lohnnachzahlung per Fax. Der Tarifvertrag verlangt die schriftliche Geltendmachung von Lohnansprüchen innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten. 11.4.1997: Klage gegen AG vor dem Arbeitsgericht auf 2 x 680 €. AG verweigert Lohnnachzahlung für Nov. / Dez.1996. Wie ist zu entscheiden?
Grundstückskauf: Schmidt verkauft Müller sein Hausgrundstück mittels schriftlichen Vertrags, den beide Parteien unterzeichnen. Müller zahlt daraufhin den vereinbarten Kaufpreis. Varianten: a) Nach einiger Zeit erscheint der Preis Schmidt aber zu niedrig und er verlangt das Haus von Müller gegen Rückzahlung des Preises heraus, da der Kaufvertrag unwirksam gewesen sei. Zu recht? b) Nach Abschluss des Kaufvertrages bewilligt Schmidt in notarieller Urkunde die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch an Müller, so dass dieser gem. § 873 BGB Eigentümer des Grundstücks wird. Kann Schmidt dennoch die Herausgabe verlangen? c) Die Parteien vereinbaren als Kaufpreis 250.000 €. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag geben sie aber nur 150.000 € an, weil Müller Schwarzgeld unterbringen will. Eintragung im Grundbuch. Kann Schmidt Herausgabe des Hauses verlangen?
Grundstückskauf: Lösungen • Anspruchsgrundlage: § 812 Abs. 1 BGB: • - Leistung des S • Vermögensmehrung des M • Ohne rechtlichen Grund: Kaufvertrag ist nichtig, da gem. • § 311b eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Die • Einfache Schriftform genügt nicht. • - Rechtsfolge: § 818 Abs.1 BGB: Herausgabe. b) Der Kaufvertrag wird mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch gültig, da sie die notariell beurkundete Auflassung (Einigung) und die notariell beglaubigte Bewilligung der Umschreibung voraussetzt. c) Der Vertrag ist als Scheingeschäft gem. § 117 BGB nichtig. Mit der Eigentumsumschreibung wird dieser Mangel jedoch geheilt.
AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen: Prüfschema • a) AGB-Definition § 305 I (allg.), § 310 III (Verbraucher) • b) Einbeziehung • Verbraucher, § 305 II, III, 305a, 310 I • Allgemein §§ 145 ff., 305a • c) Vorrang der Individualabrede § 305b • d) Unwirksamkeit überraschender Klauseln § 305c I • e) Unklarheitenregelung § 305c II • f) Unwirksamkeit spezieller Klauseln (Verbraucher) §§ 308, 309, 310 I • g) Unwirksamkeit allgemein § 307h) Arbeitsrechtliche Besonderheiten • Rechtsfolge: Teilnichtigkeit § 306
Fall: Einstellung Herr Müller ist von der Firma Jung als neuer Buchhalter ausgewählt. Er bekommt den Arbeitsvertrag zugesandt, den er auch unterschriebt. Darin befindet sich folgender Passus: 10. VERTRAGSSTRAFE Der Mitarbeiter verpflichtet sich, der Firma eine Vertragsstrafe von zwei Monatsbezügen zu zahlen, wenn er die Stellung nicht antritt oder später das Dienstverhältnis unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Müller erhält zwei Tage nach Abschluss des Vertrages von seinem bisherigen Arbeitgeber ein so attraktives Verbesserungsangebot, dass der auf den Wechsel verzichtet. Er schreibt dies sofort dem Jung. Jung verlangt zwei Monatsgehälter in Höhe von zusammen 10.000 €. Ist Müller zur Zahlung verpflichtet?
Contra Schadensersatz Sowieso-Kosten ½ Gehalt Pschych. Druck Pro Schaden des AG Aber schwer berechenbar Erleichterung des AG
Juristische Bewertung des Falles Vertragsstrafe a) Was bedeutet der Widerruf des Vertrages? b) Welche gesetzlich geregelten Fälle der Widerrufsmöglichkeit kennen Sie aus dem Verbraucherschutzrecht? c) Kann ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine einmal ausgesprochene Kündigung „zurück nehmen“? Oder ist die „Rücknahme“ als Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu bewerten? Wie erfolgt meistens die Annahme durch den Arbeitnehmer? d) Spielt es eine Rolle für den Vertragsstrafeanspruch, ob der Nichtantritt zur Arbeit noch am Tag des Vertragsschlusses erklärt wird oder erst später?
f) Sittenwidrigkeit der Klausel gem. § 138 BGB? e) AGB-Prüfschema? • AGB (§ 305 Abs. 1 BGB) • Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB) • Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)? • Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB? • - AN = Verbraucher (§ 13 BGB)? • - Besonderheit des Arbeitsrechts (310 Abs. 4 Satz 2)? • Verstoß gegen § 307 BGB? g) Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. § 343 BGB?