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Rechnungswesen (ReWe)

Rechnungswesen (ReWe). Definition Aufgaben des Rechnungswesen Bereiche des Rechnungswesen Bedeutung der Buchführung Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB) Gesetzliche Grundlagen der Buchführung Weitere gesetzliche Grundlagen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

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Rechnungswesen (ReWe)

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  1. Rechnungswesen (ReWe) • Definition • Aufgaben des Rechnungswesen • Bereiche des Rechnungswesen • Bedeutung der Buchführung • Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB) • Gesetzliche Grundlagen der Buchführung • Weitere gesetzliche Grundlagen • Ordnungsmäßigkeit der Buchführung • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) • Inventur , Inventar , Bilanz

  2. Rechnungswesen (ReWe) • Inventur • Inventar • Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich • Verzinsung des Eigenkapitals • Bilanz

  3. Definition • Rechnungslegung ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Aufzeichnungspflichten, mit denen internen und externen Interessenten Rechenschaft über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens gegeben wird. • Das Rechnungswesen ist die systematische Erfassung, Überwachung und informatorische Verdichtung der durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Geld- und Leistungsströme. zurück

  4. Aufgaben des Rechnungswesen • Dokumentationsaufgabe • Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe • Kontrollaufgabe • Dispositionsaufgabe zurück

  5. Dokumentationsaufgabe • zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle aufgrund von Belegen, die die Vermögenswerte, das Eigen- und Fremdkapital sowie den Jahreserfolg (Gewinn und Verlust) des Unternehmens verändern. zurück

  6. Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe • Aufgrund gesetzlicher Vorschriften, jährliche Rechenschaftslegung und Information der Unternehmenseigner, der Finanzbehörde und evtl. der Gläubiger (Kreditgeber) über die Vermögens-, Schulden- und Erfolgslage des Unternehmens (Jahresabschluss). zurück

  7. Kontrollaufgabe • Ausgestaltung des Rechnungswesens zu einem aussagekräftigen Informations- und Kontrollsystem, das der Unternehmensleitung jederzeit eine Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Prozesse sowie der Zahlungsfähigkeiten (Liquidität) des Unternehmens ermöglicht. zurück

  8. Dispositionsaufgabe • Bereitstellung des aufbereiteten Zahlenmaterials als Grundlage für alle Planungen und Entscheidungen, z. B. über Investitionen, Produktsortimenten oder der Absatzpolitik. zurück

  9. Bereiche des Rechnungswesen • Buchführung • Kosten- und Leistungsrechnung • Statistik • Planung und Controlling zurück

  10. Aufteilung nach Bereichen • Externe Buchführung • Interne Buchführung zurück

  11. Buchführung • Erfassung aller betrieblichen Geschäftsvorfälle eines Zeitraumes (Jahr, Quartal, Monat) in zeitlicher und sachlicher Ordnung. • Dokumentiert die Veränderung des Vermögens, der Schulden und des Eigenkapitals Bilanz sowie die Erfolgsermittlung (Aufwand und Ertrag) Gewinn- und Verlustrechnung. • Liefert das Zahlenmaterial für die weiteren drei Bereiche des internen Rechnungswesens. • vergangenheitsbezogen zurück

  12. Kosten- und Leistungsrechnung • betriebsbezogen, befasst sich mit der Produktion und dem Absatz der Erzeugnisse • Erfassung des Werteverbrauchs (= Kosten) und des Wertezuwachs (= Leistungen) der durch die betriebliche Tätigkeit verursacht wird und ermittelt das  Betriebsergebnis. • Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität. • vergangenheitsbezogen zurück

  13. Statistik • Aufbereitung und Auswertung der Zahlen aus der Buchführung und der Kosten- und Leistungsrechnung. • Unterlagen für die Beschaffung-, Lager-, Umsatz-, Personal-, Kosten-, Bilanz- und Erfolgsplanung • Vergleichsrechnung  mit früheren Zeiträumen oder Unternehmen der gleichen Branche. • vergangenheitsbezogen zurück

  14. Planung und Controlling • Auf Grundlage der Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und Statistik werden hier Investitionsplanung, Beschaffungsplanung, Absatz- und Finanzplanung vorgenommen. • Vorgegebene Zahlen (Soll-Zahlen) werden mit tatsächlichen Ergebnissen (Ist-Zahlen) verglichen  wichtiges Kontrollsystem. • zukunftsbezogen zurück

  15. Bedeutung der Buchführung • Die Buchführung ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens aufgrund von Belegen. • Die Buchführung wird auch als Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung bezeichnet. • Die Buchführung liefert Zahlen für die • Kosten- und Leistungsrechnung • Statistik • Planung zurück

  16. Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB) • Abschnitt §§ 238 – 263 HGBenthalten Vorschriften die von allen Kaufleuten anzuwenden sind • Abschnitt §§ 264 – 335 HGBenthalten, ergänzende zum 1. Abschnitt, spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften • Abschnitt §§ 336 – 339 HGBenthalten, ergänzend über den 1. und 2. Abschnitt, spezielle Vorschriften für Genossenschaften zurück

  17. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung • Buchführungspflicht§ 238 HGB, § 140f AO • das Führen von Handelsbüchern§ 239 HGB • das Aufstellen eines Inventar§ 240 HGB • Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und GuV)§ 242 HGB • Bewertung von Vermögens- und Schuldenteilen§ 253 HGB • Aufbewahrung von Buchungsunterlagen§ 257 HGB zurück

  18. Weitere gesetzliche Grundlagen • Rechtsformspezifische Vorschriften • Aktiengesetz (AktG) • GmbH-Gesetz (GmbHG) • Genossenschaftsgesetz (GenG) • Steuerrechtliche Vorschriften • Abgabenordnung (AO) • Einkommenssteuergesetz (EStG) • Körperschaftssteuergesetz (KStG) • Umsatzsteuergesetz (UStG) zurück

  19. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung • Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie so beschaffen ist, dass sich ein sachverständiger Dritter (Steuerberater, Betriebsprüfer des Finanzamtes), in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmen verschaffen kann. § 238 HGB, § 145 AO zurück

  20. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein • Sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchführung (§ 238 HGB) • Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses(§§ 243[2], 266, 275 HGB) • Keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen(§ 246[2] HGB) • Buchungen dürfen nicht unleserlich gemacht werden(§ 239[3] HGB) Nur eine ordnungsmäßige Buchführung besitzt Beweiskraft . zurück

  21. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Ordnungsmäßige Erfassung aller Geschäftsfälle • Die Geschäftsfälle sind fortlaufend und vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet zu buchen, damit sie leicht überprüfbar sind(§§ 238[1], 239[2] HGB) • Kasseneinnahmen und –ausgaben sind täglich aufzuzeichnen (§146[1] AO)

  22. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Keine Buchung ohne Beleg • Sämtliche Buchungen müssen anhand der Belege jederzeit nachprüfbar sein. Die Belege müssen fortlaufend nummeriert und geordnet aufbewahrt werden (§257[1] HGB).

  23. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen • Alle Buchführungsbelege, Buchungsprogramme, Konten, Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen sowie Jahresabschlüsse einschließlich Anhang und Lagebericht sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren (§ 257[4] HGB, § 147[3] AO). • Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses können alle Buchführungsunterlagen elektronisch gespeichert werden  Grundsatz ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)  Daten müssen jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (§§ 239, 257 HGB, § 147 AO) • Handelsbriefe 6 Jahre (§ 257 [4] HGB, § 147[3] AO)

  24. Inventur - Inventar - Bilanz Jeder Kaufmann ist verpflichtet sein Vermögen und seine Schulden festzustellen und zwar: • bei Gründung oder Übernahme eines Unternehmens. • für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres. • bei Auflösung oder Veräußerung seines Unternehmens. zurück

  25. Inventur Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. • körperliche Inventur mengenmäßige Aufnahme aller körperlichen Vermögensgegenstände • Buchinventur wertmäßige Erfassung von Vermögensteilen und Schulden zurück

  26. Inventar Die ermittelten Vermögensteile und Schulden werden zu einem besonderen Bestandsverzeichnis zusammengefasst, dem Inventar. Gliederung des Inventar: • Vermögen • Schulden • Eigenkapital (Reinvermögen)

  27. Inventar Vermögen • Anlagevermögen • Grundstücke und Bauten • Technische Anlagen und Maschinen • Andere Anlagen • Betriebs- und Geschäftsausstattung

  28. Inventar • Umlaufvermögen • Rohstoffe • Hilfsstoffe • Betriebsstoffe • Unfertige Erzeugnisse • Fertige Erzeugnisse • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen • Kassenbestand • Bankguthaben

  29. Inventar • Schulden • Langfristige Verbindlichkeiten • Kurzfristige Verbindlichkeiten • Eigenkapital Summe des Vermögens - Summe der Schulden = Eigenkapital (Reinvermögen) zurück

  30. Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahr - Eigenkapital zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahr =Veränderung des Eigenkapitals + Privatentnahme - Privateinlage = Gewinn zum Ende des Geschäftsjahr zurück

  31. Verzinsung des Eigenkapitals Jahresgewinn x 100 Anfangseigenkapital Beispiel: Jahresgewinn 1.610.000,00 € Eigenkapital 12.000.000,00 € 1.610.000,00 x 100 12.000.000,00 = 13,2 % zurück

  32. Bilanz • § 242 HGB verlangt eine kurz gefasste Übersicht über das Vermögen und die Schulden. • Die Kurzfassung des Inventars in Kontenform ist die Bilanz.

  33. § 238 Buchführungspflicht • Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. • Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

  34. § 239 Führung der Handelsbücher • Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. • Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. • Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

  35. § 239 Führung der Handelsbücher (Fortsetzung) • Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

  36. § 240 Inventar • Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. • Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

  37. § 240 Inventar (Fortsetzung) • Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. • Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

  38. § 242 Pflicht zur Aufstellung • Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. • Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. • Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.

  39. § 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden • Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

  40. § 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden • Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

  41. § 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden • Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

  42. § 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden • Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

  43. § 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden • Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

  44. § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen • Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: • Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, • die empfangenen Handelsbriefe, • Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, • Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). • Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

  45. § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen (Forts..) • Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten • mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

  46. § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen (Forts...) Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden. • Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. • Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die

  47. § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungs-pflichten nach anderen Gesetzen • Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

  48. § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen • Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. • Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

  49. Wer ist Kaufmann ? HGB § 1(Handelsgesetzbuch) • (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. • (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebnicht erfordert.

  50. Gewerbebetrieb EStG § 15 (2) Satz 1 • Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

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