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XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gelöst werden §§ 25 AngG, 82, 82a GewO, 1162 ABGB
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XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund • das Arbeitsverhältnis kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gelöst werden §§ 25 AngG, 82, 82a GewO, 1162 ABGB • die Entlassung/Austritt ist nur gerechtfertigt, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis bis zur Ende der Kündigungsfrist bzw. Ende der Befristung objektiv unzumutbar ist ( ultima ratio) • die Entlassungs-/Austrittserklärung muss unverzüglich geltend gemacht werden o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die Entlassungstatbestände des AngG • Treuepflichtverletzungen § 27 (1) AngG • bei Untreue des Angestellten vorsätzlicher und bewusst pflichtwidriger Verstoß des Angestellten (z.B. Straftaten gegen den AG) • bei Zuwiderhandeln von § 13 AnG oder Annahme von sonstigen Belohnungen • bei Handlungen die den AN des Vertrauens des AG unwürdig machen hier genügt auch fahrlässiges Verhalten; für den AG muss die objektive gerechtfertigte Befürchtung bestehen, dass seine Interessen durch den Angestellten gefährdet sind (z.B. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Dienstunfähigkeit § 27 Z 2 AngG • AN muss vollkommen und dauerhaft unfähig sein die geschuldete Leistung zu erbringen • Fehlen der geistigen/körperlichen/rechtlichen Fähigkeiten • Ursachen für die Dienstunfähigkeit sind irrelevant • Krankheit oder Unglücksfall begründen grundsätzlich keine Dienstunfähigkeit • Verstöße gegen das Konkurrenzgebot § 27 Z 3 AngG • bei Verstößen gegen § 7 AngG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Pflichtverletzungen § 27 Z 4 AngG • wenn der AN über einen erheblichen Zeitraum die Dienstleistung unterlässt oder sich weigert diese zu verrichten Unterlassen/Verweigerung muss pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein • wenn sich der AN gerechtfertigten Anordnungen des AG widersetzt auch hier muss der Widerstand des AN pflichtwidrig, erheblich und schuldhafte sein • wenn der AN andere AN zum Ungehorsam gegen den AG zu verleiten versucht fordert ein AN andere AN zu Handlungen auf, die, wenn er sie selber begehen würde seine Entlassung rechtfertigen, erfüllt er den Tatbestand des § 27 Z 4 AngG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Dienstabwesenheit § 27 Z 5 AngG • wenn der AN wegen einer Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit nicht fähig ist die Dienstleistung zu erbringen kein Entlassungsgrund wenn die Dienstabwesenheit auf Krankheit/Unglücksfall zurückzuführen ist • Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit und Ehrverletzungen § 27 Z 6 AngG • Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit und erheblichen Ehrverletzungen des AN gegen den AG, seine Angehörige oder Mitbediensteten o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die Entlassungstatbestände des § 82 Gewo • taxative Aufzählung der Entlassungstatbestände • Irreführung bei Abschluss des Arbeitsvertrages § 82 lit a GewO • durch Vorzeigen falscher oder verfälschter Zeugnisse, oder durch täuschen über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhältnisses • Arbeitsunfähigkeit § 82 lit b GewO • siehe Erläuterungen zu § 27 Z 2 AngG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Trunksucht § 82 lit c GewO • wiederholte Trunkenheit während der Dienstzeit (Hang zum Alkoholismus) • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz kann auch den Tatbestand der §§ 82 lit b oder lit f GewO erfüllen • Vertrauensunwürdigkeit als Folge von Straftaten § 82 lit d GewO • ohne Belang ob die Straftat gegen den AG gerichtet war; die Straftaten müssen sich zumindest mittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirken (Vertrauensunwürdigkeit gegenüber den AN muss beim AG eintreten) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen § 82 lit e GewO • wenn der AN pflichtwidrig und schuldhaft einem Dritten ein Geschäftsgeheimnis überlasst • erfüllt die Überlassung einen Straftatbestand, so ist die Entlassung auch nach § 82 lit d GewO gerechtfertigt • Betrieb eines abträglichen Nebengeschäftes § 82 lit. e GewO • tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen AN in der Absicht, sie wiederholt zu verrichten • das Nebengeschäft muss sich nachteilig auf die Verwendung des AN im Betrieb auswirken somit auch eine negative Auswirkung auf den Betrieb o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Grobe Ehrenbeleidigungen, Körperverletzungen oder gefährliche Drohung § 82 lit g GewO • gegen andere AN oder den AG • die GewO verlangt eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne sowie auch eine gefährliche Drohung iSd § 107 StGB • Unvorsichtiger Umgang mit Feuer und Licht § 82 lit g letzte Alt GewO • der unvorsichtige Umgang mit Feuer und Licht trotz vorheriger Ermahnung rechtfertigt die Entlassung (z.B. Rauchen in Nähe von leichtentzündlichen Gütern) • die Vorschrift ist zeitgemäß zu interpretieren; sie umfasst daher auch andere gefährliche Materialien wie z.B. Gas, Strom etc. o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Abschreckende Krankheiten und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit § 82 lit H GewO • der Ruf des Betriebes bzw. des AG muss aufgrund der abschreckenden Krankheit leiden oder den anderen AN ist ein weiteres Zusammensein mit dem erkrankten AN nicht zuzumuten • Entlassung ist nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlich verschuldeter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt • Gefängnisaufenthalte § 82 lit i GewO • wenn der Arbeiter länger als 14 Tage gefänglich angehalten wird, kann ihn der AG entlassen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die Austrittstatbestände des AngG • Dienstunfähigkeit und Gefährdung der Gesundheit und Sittlichkeit § 26 Z 1 AngG • Dienstunfähigkeit ist gleich zu beurteilen wie im entsprechendem Entlassungstatbestand • bei der Gesundheitsgefährdung reicht es, wenn ein Eintritt des Schadens zu befürchten ist objektiv feststellbare gegenwärtige Gesundheitsbedrohung • Vertragsverletzung durch den AG § 26 Z 2 AngG • bei ungebührlicher Schmälerung/Vorenthaltung des Entgelts oder wenn andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • warum der AG dem AN das Entgelt nicht bezahlt ist ohne Bedeutung • die Vertragsverletzung/Entgeltschmälerung muss wesentlich sein • der AN muss dem AG eine angemessene Nachfrist zur Begleichung setzen • sonstige Vertragsverletzungen des AG sind z.B. eine krasse Degradierung oder das Beharren auf einer rechtswidrigen Versetzung • Verletzung der Schutzpflichten § 26 Z 3 AngG • wenn der AG seine Verpflichtungen zum Schutz des AN nicht nachkommt • AN muss auch hier den AG informieren und Abhilfe verlangen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Tätlichkeit, Sittlichkeits- und Ehrverletzungen § 26 Z 4 AngG • bei Tätlichkeiten, Sittlichkeits- und Ehrverletzungen des AG gegen den AN und seine Angehörigen • auch wenn der AG den AN nicht vor den genannten Verletzungshandlungen von anderen AN schützt • keine Erheblichkeit der Tätlichkeit verlangt • der AG muss die Sittlichkeit in sexueller Hinsicht verletzen • die erhebliche Ehrverletzung muss geeignet sein das Ansehen des Betroffenen zu verletzen • an den AG sind höhere Anforderungen wie an den AN zu stellen o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold