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Arbeitsrecht im Betrieb 3

Arbeitsrecht im Betrieb 3. Dienstverträge & Arbeitsverhältnisse. www.ingendahl-rust.de. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014. Arbeitsrecht im Betrieb 3. Dienst- und Arbeitsvertrag (Freier) Dienstvertrag , §§ 611 ff BGB Dienste jeder Art gegen vereinbarte Vergütung

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Arbeitsrecht im Betrieb 3

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  1. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienstverträge & Arbeitsverhältnisse www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  2. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienst- und Arbeitsvertrag • (Freier) Dienstvertrag , §§ 611 ff BGB • Dienste jeder Art gegen vereinbarte Vergütung • Grund- und Auffangtatbestand auch für den • Arbeitsvertrag: Arbeitnehmerbegriff • Durch privatrechtlichen Vertrag • Arbeit gem. Eingliederungin Betrieb des AG & Weisungsgebundenheit, § 106 GewO • Soziale Abhängigkeit: Lebensunterhalt des AN • Konflikte zwischen Vertragsfreiheit + zwingendem Arbeitsrecht=Arbeitnehmerschutz durch Gesetze www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  3. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Arbeitsverhältnis Zivilrecht,Grundlage §§ 611 ff BGB: Arbeitsverträge: • Vertragsfreiheit: Angebot + Annahme • Formfrei Nachweisgesetz: AG muss Entwurf vorlegen • Schlüssig durch Eingliederung Einfühlungsarbeitsverhältnis: - Bloßes Beobachten der Arbeit, Probieren - Ohne Eingliederung in Arbeitsabläufe - Maximal 3 - 5 Tage www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  4. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienst- und Arbeitsvertrag • Vergütung, § 612 BGB: • Ob:Gilt als stillschweigend vereinbart = Fiktion, wenn Vergütung üblich • Höhe: Übliche Vergütung, insbes. Tarifvertrag • Weihnachtsgeld:Ggf. Prämie für zukünftige Betriebstreue • Vereinbarter Lohn: • Grds. brutto geschuldet • Nettolohnvereinbarung: • Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien • Nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV BAG 21.09.2011 - 5 AZR 629/10 • Tantieme nach Ertragslage & individueller Leistung: • Leistungsbestimmung durchArbeitgeber, § 315 BGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  5. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Vorleistungspflicht Arbeitnehmer • Vergütung nach Leistung der Dienste, § 614: • Ohne Arbeit grds. kein Lohn • Fälligkeit am Monatsende / bis zum 10. /15. des Folgemonats • Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 : • Tatsächliches Arbeitsangebot des AN, § 294: • Zur rechten Zeit am rechten (Arbeits-) Ort • Arbeitsleistung angeboten • Auch bei regelmäßiger Arbeitszeit erforderlich BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 • Ausnahmsweisegenügt wörtliches Angebot: • Ablehnungserklärung / Kündigung des AG • MitwirkungshandlungAG, Unzumutbarkeit für AN www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  6. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G • Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ • Ausnahmen: BGB • Annahmeverzug des Arbeitgebers §§ 293, 295, 615 • Kündigung, a.o. / Freistellung durch Arbeitgeber = Verzicht auf Arbeitsangebot, § 297 • Zurückbehaltungsrecht § 273 • Gegenanspruch des Schuldners • Arbeitnehmer wegen Lohnanspruch: Nur wenn nach Höhe + Zeit erheblich. • Entgeltfortzahlung, EntgFG • an gesetzlichen Feiertagen § 2 • bei Krankheit - Arbeitsunfähigkeit § 3 • Urlaub: • 4 Wochen, bei 6- Tage- Woche 24 Tage, § 3 BUrlG, • 5 Tage Schwerbehindertenurlaub, § 125 SGB IX • Arbeitsvertragliche o. tarifliche Regelung, häufig 30 Tage www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  7. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Bezahlung Überstunden: Darlegungs- + Beweislast des Arbeitnehmers • Konkretisierung der • Arbeitszeiten: Beginn und Ende angeben • erbrachten Arbeitsleistungen: Allgemein beschreiben • AG muss sich Mehrarbeit nicht aufdrängen lassen: • Anordnung : Wer, wann, auf welche Weise ausdrücklich • Konkludent: Arbeit nur durch Überstunden zu bewältigen • Duldung: Hinnahme ohne Vorkehrung zum Abstellen • Billigung: Nachträgliche Einverständnis, z.B. abzeichnen Stundenaufstellung • Nicht bei Recht zu privaten Verrichtungen in Arbeitszeit BAG 14.04.2013 – 5 AZR 122/12 ; 20.06.2013 – 5 AZR 271/12 • Vereinbarung oder „Vergütungserwartung“ des AN im Normalarbeitsverhältnis nach der Verkehrssitte BAG 27.06.2012 – 5 AZR 530/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  8. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Maßregelungsverbot, § 612 a: • Arbeitnehmer • übt seine Rechte zulässig aus – Auslegung: Nicht nur aus Arbeitsvertrag • BenachteiligendeMaßnahme, z.B. • Kündigung , Abmahnung • Beschäftigung mit sinnlosen Arbeiten • des Arbeitgebers = AG – Funktion: Auch Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung • Rechtsfolge: Maßnahme unwirksam www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  9. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Betriebsübergang, § 613 a BGB • Durch Rechtsgeschäft: Verkauf, Erbgang • Übergang von Betriebsmitteln: • Produktionsbetrieb: Sächliche Betriebsmittel • Handel + Dienstleistung = Betriebsmittelarm: Übernahme der identitätsprägenden Sachkunde • Nicht bloße Funktions- Nachfolge • Übernahme und wesentliche Beibehaltung des Wertschöpfungszusammenhangs: • Arbeitnehmer • Kunden – + Lieferantenbeziehungen • Telefon- Nummer, e-mail-Adresse • Betriebliche Tätigkeiten: Ähnlich + nicht unterbrochen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  10. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Rechtsfolgen § 613 a: • Erwerber trittin Arbeitsverhältnisse ein • Veräußerer oder Erwerber: Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs. 5 • in Textform, § 126 b über • Umstände des Übergangs + Auswirkungen auf Arbeitsplatz, gem. Z. 1- 4 , wenn • unzureichend: Widerspruchsfrist beginnt nicht bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung • Widerspruchsrecht Arbeitnehmer, Abs. 6: • Frist: 1 Monat • Folge: Arbeitsverhältnisbleibt beim Veräußerer, + Veräußerer kündigt betriebsbedingt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  11. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Weitere Rechtsfolgen § 613 a • Haftung des Veräußerers, Abs. 2: Ein Jahr für Schulden des Erwerbers • Kündigungsverbot, Abs. 4 S. 1: • Betriebsübergang ursächlich für Kündigung • Weitergeltung Kollektiv- Vereinbarungen: • Tarifvertragsnormen + Betriebsvereinbarungen • mit Rechten + Pflichten Arbeitsvertragsparteien • gelten als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter + • dürfen ein Jahr nicht zu Lasten der Arbeit-nehmer geändert werden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  12. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Anwendungsfälle, § 613 a BGB • Unternehmensübernahme durch „Asset Deal“ • Einzelübergang der Vermögensgegenstände • Bei Anteilsübergang kein Rechtsträgerwechsel • Bewachungsdienstleister:Betriebsmittelgeprägt, wenn Gebrauch der Betriebsmittel durch Auftrag-geber vorgeschrieben ist.BAG 23.5.2013 – 8 AZR 207/12 • Outsourcing „outside ressourceusing“ • Ausgliederung von Aufgaben, die nicht zum Kerngeschäft gehören • Beispiele: Reinigungsdienst oder Kantinen • Nicht: Bloßer Funktionsübergang ohne • wesentliche Teile der Belegschaft oder • Übergang identitätsprägender Betriebsmittel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  13. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Übertragung von Abteilungen • § 613 a BGB: Betrieb oder Betriebsteil, • Betriebsteil: Identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheiten eines Betriebes, BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 • beim früheren Betriebsinhaber, • die beim Erwerber im Wesentlichen fortbesteht • Betriebsteil muss auch beim neuen Inhaber Mächtigkeit haben • Übertragung in Stufen / Tranchen: • Wesentliche Teile der Belegschaft bzw. • Übergang identitätsprägender Betriebsmittel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  14. Arbeitsrecht im Betrieb 3 VorübergehendeVerhinderung § 616 • AN ist für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert: max. 5 Tage • Durch in seiner Person liegenden Grund: • Subjektive, persönliche Leistungshindernisse • Arztgang, der während Arbeitszeiterforderlich ist • Familiäre Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Begräbnis) • Pflege erkrankter naher Angehöriger, insbes. Kinder • Ohne Verschulden • Anrechnung anderer Bezüge • Vertraglich abdingbar www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  15. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Arbeitgeber: • Pflichten bzw. Obliegenheiten: • Einrichtung des Arbeitsplatzes • Zuweisung der Arbeit • Fürsorgepflichten: • Schutzmaßnahmen, § 618 BGB, unabdingbar, § 619 • Räume Heizung, Hygiene ArbeitsstättenVO • Gerätschaften Arbeitsschutz Unfallverhütung UVV • Nebenleistungs- und Schutzpflichten: • Leben und Gesundheit der AN • Eigentum und Vermögen des AN • Schikane- und Mobbingverbot • Weisungsrecht, § 106 GewO: • Bestimmung nach billigem Ermessen von • Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  16. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Schadensersatz in Verträgen § 280 Schadensersatz für Pflichtverletzung Abs. 1 S. 2: Außer, wenn nicht zu vertreten § 276 Schuldner muss vertreten: -Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges - Fahrlässigkeit, Abs. 2: Außerachtlassung derim Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Garantie oder Risikoübernahme § 278 Schuldner verantwortlich für seine - gesetzlichen Vertreter - Erfüllungsgehilfen = AG für Arbeitnehmer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  17. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Ersatzpflicht ohne Vertrag, § 823 • Verletzungvon Körper, Gesundheit, Eigentum, Gewerbebetrieb • Rechtswidrig: Keine Rechtfertigung, insbes. durch Notwehr, Einwilligung, Streik • Verschulden:Vorsatz oder Fahrlässigkeit • Folge:Schädiger schuldet Schadensersatz • Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB: • Deliktische Haftung für den zur Verrichtung Bestellten, • nicht wenn sorgfältig ausgewählt + überwacht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  18. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Privilegierte Haftung Arbeit-nehmer, §§ 276, 619 a BGB: • Früher: Schadensgeneigte Arbeit • Schadensteilung mit Arbeitgeber nachGrad des Verschuldens • Leichte Fahrlässigkeit : Arbeitgeberallein • Mittlere Fahrlässigkeit : Schadensteilung • GrobeFahrlässigkeit : Arbeitnehmer + Vorsatz allein • Mitverschulden des Arbeitgebers, § 254 BGB • bei Teilnahme am Straßenverkehr: AN haftet nur für Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  19. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 1 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats Abs. 2 Verlängerung für Arbeitgeber S. 1 nach Dauer des Arbeitsverhältnisses: • 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende • 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende …… • 20Jahre: 7 Monate zum Monatsende S. 2 „Nichtberücksichtigung vor 25. Lebensj.“: Wegen Verstoß gg. Europarecht unanwendbar! www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  20. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 3 In vereinbarter Probezeit: 2 Wochen Abs. 4 Kürzere Fristen nur in Tarifvertrag Abs. 5 Arbeitsvertragliche Verkürzungen: - Einstellung zur vorübergehenden Aus- hilfe bis 3 Monate: Mindestfrist 1 Tag - In Kleinbetrieben bis 20 AN: Mindestfrist nur 4 Wochen Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 Abs. 1 BGB: Sofortige Beendigung, wenn Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  21. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Beendigung Arbeitsvertrag Nur schriftlich, § 623 BGB: • Kündigung (ordentlich /außerordentliche) • Einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag Stillschweigende Verlängerung, § 625 • Dienstverhältnis nach Beendigung fortgesetzt mit Wissen des Arbeitgebers • kein unverzüglicher Widerspruch • Auslaufen Befristung: Arbeitsvertrag unbefristet www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  22. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Nachtrag: BGB Allgemeiner Teil Bl. • Treu und Glauben, § 242: • Struktur 39 • Verwirkter Kündigungsschutz 58 + 59 Schwerbehinderter • Einreden 42 • Einwendungen 43 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  23. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Arbeitsverweigerung wg. Lohnverzug • § 273 Abs. 1 BGB: Der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, kann die geschuldete Leistunggrds. verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. • Das Zurückbehaltungsrechtdes Arbeitnehmers wg. einem fälligen Lohnanspruch beschränkt § 242 BGB. Der AN darf die Arbeit nicht verweigern, wenn • der Rückstand verhältnismäßig geringfügig ist, • nur eine kurzfristige Verzögerung zu erwarten ist, • dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden droht oder • der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist, insbesondere Insolvenzgeld, § 165 SGB III . www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  24. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fall: Pflichtteil von Stiefmutter Der 72-jährige Vater stellt am 03.05.2011 seine 48-jährige Tochter T in seiner GmbH mit bislang 9 Mitarbeitern als Bürokauffrau ein. Weitere Geschäftsführerin ist seine 2. Ehefrau. Am 05.01.2012 verstirbt der Vater plötzlich und unerwartet. Er hat die 2. Ehe-frau als Alleinerbin eingesetzt. Als T ihren Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB, durch Rechtsanwalt erhebt, kündigt Geschäfts-führerin mit Schreiben vom 10.02.2012 ordentlich zum 15.03.2012. Hat die Kündigungsschutzklage der Tochter vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  25. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Pflichtteil von Stiefmutter • Kündigungsschutzgesetz: Nicht anwendbar, da nicht mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I 3 KSchG. • Die Kündigung könnte nach § 612 a BGB unwirksam sein: a) Fraglich, ob auch die Geltendmachung von Rechten, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben (hier Pflichtteilsrecht), erfasst werden: so AK 5. Aufl. 2012. b) Die Kündigung ist eine Benachteiligung. c) Die Kausalität der Geltendmachung des Pflicht- teilsrechtes für die Kündigung ist im Prozess vor dem Arbeitsgericht ggf. schwer nachweisbar. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  26. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Übertragbarkeit der Rechte aus dem Arbeitsvertrag: • Arbeitnehmer: Persönlich zur Leistung verpflichtet, § 613 • Arbeitgeber: DarfUnternehmen/(Teil-) Betrieb veräußern, § 613 a Betrieb: Übernommene Betriebs- mittel und Beschäftigte bilden beim Veräußerereine abgrenzbare organi- satorischewirtschaftliche Einheit BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  27. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Siemens (S)- BenQ • Siemensverkauft seine Mobiltelefon- Produktion an taiwanesischen Weltmarktführer für Scanner BenQ: • 06.06.2005 Vorvertrag mit BenQ Corporation, Taiwan • 29.08.2005 Unterrichtungsschreiben S an Mitarbeiter: Übertragung • 30.08.2005 an BenQ Mobile GmbH & Co. OHG: Gesellschaftsvertrag - Gesellschafter: zwei 25.000 € - GmbH`s - kein Hinweis auf Ausscheiden aus Altersversorgung ohne Haftung • 16.09.2005 Eintragung ins Handelsregister • 20.09.2005 Kaufvertrag: S überträgt 2.000 Patente+ zahlt 350 Mio. € zum Ausgleich übernommener Schulden incl. Pensionszusagen • 30.09.2005 Übertragung des wirtschaftlichen Teilbetriebs • InsolvenzBenQ : • 30.09.2006: Eigenantrag 01.01.2007: Eröffnet • Mitarbeiter: • 13.03.2007 Formschreiben : Widerspruch gg. Übergang Arbeitsverhältnisse • klagen gegen Siemens auf Fortbestehen ihrer Arbeitsverträge BAG 23.07.2009 - 8 AZR 538/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  28. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Siemens § 433 BenQ Arbeitsvertrag Widerspruchsrecht Arbeitnehmer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  29. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S BAG zu Siemens - BenQ: • Belehrung unzureichend • Identität der Betriebserwerberin • Grund für Übergang: Schuldrechtlicher Vertrag • Rechtliche Folgen AN: Beschränkung Betriebsrenten auf Erwerber • Fortgeltung Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen: als Arbeitsvertrag oder weiterhin kollektivrechtlich • Widerspruchsrecht: • Kollektive Ausübung, Beratung IG Metall • Nicht verwirkt: • Zeitmoment: AN hat längere Zeit nicht geltend gemacht, ggf. bereits nach 5-6 Monaten, BAG 17.20.2013 – 8 AZR 974/12 • Umstandsmoment: Und den Eindruck erweckt, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen • Ergebnis: Widerspruch wirkt auf Betriebsübergang zurück www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  30. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fall: Schadensersatz wegen Trunkenheit A ist verheiratet, keine Kinder. Seit dem 02.04.2007 ist A bei der Spedition S GmbH als Fahrer mit einem Brutto-monatslohn von 2.726 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.04.2007 hat S GmbH den A hingewiesen, dass am Arbeitsplatz ein absolutes Alkoholverbot herrsche. Am 28.06.2008 kam A gegen 3:20 Uhr mit dem LKW bei trockener Fahrbahn von Autobahn ab, fuhr auf Grass, schleuderte in Richtung Mittelleitplanke und prallte wieder zurück. Der LKW stürzte um und verlor Ladung. Um 5:15 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille festgestellt. A wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen verurteilt. S GmbH verlangt von A den Ersatz ihres Schadens von 17.522,25 €. Zurecht? BAG 15.11.2012 – 8 AZR 705/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  31. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Schadensersatz wegen Trunkenheit • Schadensteilungnach Grad des Verschuldens • Grobe Fahrlässigkeit : AN grds. alleine • Haftungserleichterungen, § 254: • Straßenverkehr: Nur Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung (hier Ausschluss) • Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko: Keine starre Haftungs-obergrenze, z.B. 3- facher Monatslohn www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  32. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fahrerkarte • § 4 Fahrpersonalgesetz • Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche „Fahrerkarte“ ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel. • Kosten: Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen. BAG 16.10.2007 – 9 AZR 170/07 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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