380 likes | 468 Views
Recht im Wandel – Die Novellierung des Urheberrechts. Zur Person. Dr. Sven Dierkes Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln Tel.: 0221/ 951563-0 Fax: 0221 / 951563-3 e-Mail: dierkes@wbe-law.de. Christian Solmecke LL.M. Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln
E N D
Zur Person Dr. Sven Dierkes Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln Tel.: 0221/ 951563-0 Fax: 0221 / 951563-3 e-Mail: dierkes@wbe-law.de Christian Solmecke LL.M. Rechtsanwalt Kaiser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln Tel.: 0221/ 951563-0 Fax: 0221 / 951563-3 e-Mail: solmecke@wbe-law.de Urheberrecht im Wandel
Übersicht I. Gesetzgebung • Erster Korb der Urheberrechtsnovelle • Zweiter Korb der Urheberrechtsnovelle II. Rechtsprechung • Der Zauberberg (BGH 19.05.2005) • Kinderbuchverfilmung (LG Bochum 02.05.2005) • Rothenburg (OLG Frankfurt a.M. 03.03.2006) • Eine einzige Tablette (LG Hamburg 28.07.2006) • TV Total (OLG Frankfurt a.M. 25.01.05) Urheberrecht im Wandel
I. Gesetzgebung Urheberrecht im Wandel
Erster Korb Ziel: Umsetzung der zwingenden Vorschriften der sog. „Multimedia Richtlinie“ (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft) Umsetzung: Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 13. September 2003 Urheberrecht im Wandel
Erster Korb • Kernpunkte: • - § 19 a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Onlinerecht) • - § 44 a UrhG Erlaubnis zur Zwischenspeicherung • - § 95 a ff. UrhG Schutz technischer Maßnahmen • § 53 UrhG Verbot der Digitalkopie technisch geschützter Werke zum privaten Gebrauch • § 36 a UrhG Reform der Kostenregelung für Schiedsstelle • - § 74 ff. UrhG Angleichung der Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler Urheberrecht im Wandel
Zweiter Korb Ziel: Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter. Während im 1. Korb zwingendes EU-Recht umgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber im 2. Korb mehr Gestaltungsspielraum. Umsetzung: 22. März 2006 – Regierung legt einen Entwurf vor. Dieser wird zur Zeit diskutiert. Urheberrecht im Wandel
Zweiter Korb • Kernpunkte: • § 53 ff UrhG Zulässigkeit von Privatkopien • § 54d UrhG Pauschalvergütung der Urheber • § 31 a UrhG Unbekannte Nutzungsarten Urheberrecht im Wandel
Zulässigkeit von Privatkopien Urheberrecht im Wandel
Zulässigkeit vonPrivatkopien Gesetzliche Grundlage für die Privatkopie: § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Urheberrecht im Wandel
Zulässigkeit vonPrivatkopien Voraussetzung: Rechtmäßige Vorlage § 53 UrhG […] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Urheberrecht im Wandel
Zulässigkeit vonPrivatkopien Urheberrecht im Wandel
Zulässigkeit vonPrivatkopien • Schwierigkeiten insbesondere im Online-Bereich. Nicht erkennbar ob Vorlage rechtswidrig. • Lösung des Gesetzgebers im 2. Korb: • § 53 UrhG […] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Urheberrecht im Wandel
Zulässigkeit vonPrivatkopien Urheberrecht im Wandel
Ausgleich der Urheber für Privatkopie: Pauschalvergütung Urheberrecht im Wandel
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung Die Privatkopie ist kein Geschenk der Urheber: • Kontrolle im privaten Bereich nicht möglich • Daher ist die Privatkopie erlaubt • §§ 54 ff. UrhG sehen aber vor, dass der Urheber entsprechend vergütet wird (fixe Geräteabgabe) Urheberrecht im Wandel
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung • Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze (Auszug) • I 1. I für jedes Tonaufzeichnungsgerät ................ I 1,28 EUR I • I 2. I für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen I I • I I Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger I I • I I (Nummer 5) nicht erforderlich sind ............. I 2,56 EUR I • I 3. I für jedes Bildaufzeichnungsgerät I I • I I mit oder ohne Tonteil .......................... I 9,21 EUR I[…] Urheberrecht im Wandel
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung Geplanter § 54a IV UrhG (Deckelung bei 5%) […] Die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp darf fünf vom Hundert des Verkaufspreises nicht übersteigen. Für Gerätetypen mit mehreren Funktionen ist diese Höchstgrenze entsprechend geringer, wenn die Gerätetypen weit überwiegend nicht für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Urheberrecht im Wandel
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung Weitere Voraussetzung für Geräteabgabe: Das Gerät muss in nennenswertem Umfang zur Vervielfältigung genutzt werden (mind. 10%) • Dies ist durch empirische Untersuchung herauszufinden • Hoher bürokratischer Aufwand, Übergangslösungen fehlen, Chaos wird erwartet • Nächste Anhörung des Rechtsausschusses: 29. November 2006 Urheberrecht im Wandel
Ausgleich des Urhebersdurch Pauschalvergütung Kritik an dem neuen System: • Geräte werden immer günstiger • 5 % nicht Standard, sondern Obergrenze • Urheber darf nicht zum Spielball des Preiskampfes in der Geräteindustrie werden • Durch neue Digitaltechnik wird Kopieren immer einfacher • Massive Umsatzeinbußen für die Urheber erwartet Urheberrecht im Wandel
Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Bisherige Rechtslage • § 31 IV UrhG: „Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. „ • Rechte müssen einzelvertraglich nacherworben werden Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Bestimmung in 2 Stufen: • Nutzungsart: Technische und wirtschaftliche Eigenständigkeit • Unbekannt: Technisch möglich, aber wirtschaftlich noch unbedeutend Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart BGH verlangt: Technische Eigenständigkeit + Wirtschaftliche Eigenständigkeit einer neuen Nutzungsart. Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Beispiele für eigenständige Nutzungsarten: • Schallplatte • Tonband • CD • Videokassette Aber nicht (!) DVD: Nach BGH ersetzt die DVD nur die Videokassette (Zauberberg Entscheidung) Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Geplante Neuregelungen: • Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten nunmehr zulässig • Entsprechende Verträge bedürfen der Schriftform • Widerrufsrecht des Urhebers bis zur Nutzung des Werkes in der neuen Nutzungsart • Anspruch des Urhebers auf gesonderte angemessene Vergütung bei Nutzung des Werkes • Neue Vermutungsregelung zugunsten des Filmproduzenten (§ 88 UrhG) Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Konkrete Umsetzung: § 31 IV UrhG soll ersatzlos gestrichen werden Neu ist § 31a UrhG: (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen, es sei denn, der andere hat bereits begonnen, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen. […] Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Das Widerrufsrecht des Urhebers • Nur falls noch nicht begonnen wurde, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen • Kein Widerrufsrecht, falls sich die Parteien auf eine Vergütung nach § 32c UrhG geeinigt haben Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Vergütung des Nutzungsrechts (§ 32c UrhG) (1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemesseneVergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war […] Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Übergangsbestimmung für Altverträge (§ 137 UrhG) • Bei „Total Buy-Out“-Verträgen gelten unbekannte Nutzungsrechte als ebenfalls eingeräumt, sofern Urheber der Nutzung nicht widerspricht • Urheber hat Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung Urheberrecht im Wandel
Unbekannte Nutzungsart Sonderregeln für den Filmbereich (§§ 88, 89 UrhG) • Interesse der Verwerter steht im Vordergrund • Vermutung spricht für eine Einräumung der Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten • Abweichende Vereinbarungen möglich • Keine Schriftform, kein Widerrufsrecht • Aber: Anspruch auf angemessene Vergütung ! Urheberrecht im Wandel
II. Rechtsprechung Urheberrecht im Wandel
Der Zauberberg Fundstellen: www.jurpc.de 142/2005; NJW 2005, 3354; GRUR 2005, 937 Leitsatz: b)Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar. Urheberrecht im Wandel
Kinderbuchverfilmung Fundstellen: nicht veröffentlicht Red. Leitsatz: Die Vergabe von Verfilmungsrechten ist dahingehend aufspaltbar, dass einer Partei das Recht zur Herstellung eines animierten Zeichntrickfilms und einer anderen Partei das Recht zur TV-Verfilmung mit Realdarstellern eingeräumt wird. Urheberrecht im Wandel
Rothenburg Fundstellen: AfP 2006, 185; ZUM 2006, 407 Leitsatz: Ein Spielfilm kann die Persönlichkeits- rechte einer relativen Person der Zeitgeschichte verletzen, wenn der Film ohne ausreichende Verfremdung Privatleben und mutmaßliche Straftaten dieser Person wiedergibt und ein dir Darstellungsweise des Horrorfilms geprägtes Persönlichkeits- bild von ihr der Öffentlichkeit preisgibt. Urheberrecht im Wandel
Eine einzige Tablette Fundstellen: nicht veröffentlicht (und nicht rechtskräftig) Gegenstand u.a.: Rechtswidriger Eingriff in dieUnternehmenspersönlichkeitsrechte durch Vermischung historischer und fiktiver Ereignisse im Rahmen eines sog. Dokumentarspiels. Urheberrecht im Wandel
TV-total Fundstelle: ZUM 2005, 477 Leitsatz: Die Ausstrahlung eines ca. 20 Sekunden langen Ausschnitts aus einer Sendung des HR (…) im Rahmen der Sendung „TV-total“ verletzt das Recht des Filmherstellers (…). Eine freie Be- nutzung (…) liegt nicht vor. Es handelt sich auch nicht um ein zulässiges Zitat (…) oder einen Bericht über „Tagesereignisse“ (…). Urheberrecht im Wandel
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dieser Vortrag kann unter www.wbe-law.de abgerufen werden. Urheberrecht im Wandel