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Die Betriebsratswahl 2010 aus Arbeitgebersicht. Reinbek – 20. Januar 2010. I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl Kosten der Betriebsratswahl Der Ablauf der Betriebsratswahl Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten
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Die Betriebsratswahl 2010aus Arbeitgebersicht Reinbek – 20. Januar 2010
I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl Kosten der Betriebsratswahl Der Ablauf der Betriebsratswahl Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen der Einflussnahme Wahlanfechtung und Rechtsschutz
Ausblick auf die Betriebsratswahl 2010: • deutliche Verjüngung der Gremien erwartet • hedonistische Haltung vermutet • (noch) weniger gewerkschaftliche Orientierung • aber auch:- Gremienstabilität durch Desinteresse- Furcht vor Nachteilen in kündigungslastigen Zeiten- weiter abnehmende Wahlbeteiligung
Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl • §§ 7 – 20 BetrVG • Wahlordnung zu § 126 BetrVG • ggf. Tarifvertrag nach § 3 Abs .1 BetrVG
Eckdaten der Betriebsratswahl • Zeitraum: 01.03.2010 – 31.05.2010 • kein bindender Fristenvorlauf • i.d.R. koordiniert mit Ablauf der Amtszeit des Alt-Betriebsrats • aktives Wahlrecht für alle volljährigen MA (§ 7 BetrVG)
Wahlleitung und Durchführung durch den Wahlvorstand • bestellt vom (Alt-)Betriebsrat • nicht zwingend Betriebsräte • begrenzte Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats • autonomes Organ der Betriebsverfassung • ausgestattet mit Sonderkündigungsschutz(§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG)
faktische Förderungspflicht • strafbewehrtes Behinderungsverbot • Auskunftserteilungspflicht über Mitarbeiterdaten und sonstige wahlrelevante Umstände • Kostentragungspflicht
Grundsätze ähnlich Betriebsratskosten: • Rechtsgrundlage § 20 Abs. 3 BetrVG • auch ohne Nennung dort nur „erforderliche“ Kosten • auch: Kosten versäumter Arbeitszeit für Wahlteilnahme • auch: Schulungskosten des Wahlvorstandes
Vorarbeiten des Wahlvorstandes • Überdenken der betrieblichen Strukturen und deren Einordnung (insb. §§ 1 und 4 BetrVG) • Erstellen eines Zeitplans für die Wahl • Erstellen des Wählerverzeichnisses • hierfür: Informationsbeschaffung beim Arbeitgeber(Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO) • insbesondere: Statusfeststellung § 5 Abs. 3 BetrVG Leitende Angestellte • Feststellung des Wahlverfahrens
Feststellung des Wahlverfahrens • unter 5 wahlberechtigte MA kein BR • 5 bis 20 MA einköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG • 21 bis 50 MA dreiköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren • 51 bis 100 MA fünfköpfiger BR, Wahloption • ab 101 MA Größenstaffel § 9 BetrVG, allgemeines Wahlverfahren
vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG(Personenwahl) • allgemeines Wahlverfahren(Listenwahl) • sog. modifiziertes Personenwahlverfahren(falls nur ein Listenvorschlag)
Wahlausschreibung Zulassung der Wahlvorschläge Veröffentlichung der Wahlvorschläge Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses Veröffentlichung des Wahlergebnisses Konstituierende Sitzung
Wahlausschreibung • Informationsaushang über die Wahl • Mitteilung von Daten und Orten • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen • Wählerverzeichnis als Anlage
Zulassung der Wahlvorschläge • Prüfungsverfahren • passives Wahlrecht, wenn aktiv wahlberechtigt und länger als 6 Monate im Betrieb (§ 8 BetrVG) • Wahlvorschlag erfordert Stützunterschriften (5 %-Hürde) • Listen- oder Personenvorschlag, abhängig vom Wahlverfahren
Veröffentlichung der Wahlvorschläge • Informationsaushang über die wählbaren Kandidaten • eröffnet den „Wahlkampf“ • ansonsten keine Ereignisse
Stimmabgabe • Arbeitgeber muss Raum stellen • keine Wahlbeeinflussung bei Stimmabgabe • keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine Beobachtung • Mitarbeiter sind zur Wahl unter Berücksichtigung betrieblicher Belange unter Entgeltfortzahlung freigestellt
Feststellung des Wahlergebnisses • betriebsöffentliche Stimmauszählung • Ergebniserrechnung nach anzuwendendem Wahlverfahren • besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts
Veröffentlichung des Wahlergebnisses • erfolgt durch Aushang nach Wahlannahme durch gewählte Kandidaten • setzt die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG in Gang
Konstituierende Sitzung • Erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats • Einladung durch Wahlvorstand • wählt Vorsitzenden und Stellvertreter • bleibt im Hintergrund, bis Amtszeit des alten BR endet • Wahlergebnis wird AG mitgeteilt
Begrenzung durch § 119 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG • bedenke: Betriebsfrieden • bedenke: Vorbelastung für spätere Zusammenarbeit
Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG • 2-Wochen-Frist ab Aushang des Wahlergebnisses • antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Gewerkschaft oder drei Arbeitnehmer
Prüfungsmaßstab: • Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren • Verstoß nicht behoben • Wahlergebnis hierdurch geändert oder beeinflusst
Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht • wenige Verfahren, häufig aber Erfolg bei der Anfechtung • oft lange Verfahrensdauer durch die Instanzen • Kompromiss: Bestellung eines neuen Wahlvorstands und Einleitung einer Neuwahl