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Strahlenschutz in Schulen

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen anhand der RISU NRW. Strahlenschutz in Schulen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegt aktuell der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen Strahlenschutzverordnung – StrlSchV - vom 20.Juli 2001 (BGBl. IS. 1714)

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Strahlenschutz in Schulen

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Presentation Transcript


  1. Umsetzung der gesetzlichen Regelungen anhand der RISU NRW Strahlenschutz in Schulen

  2. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegt aktuell der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen • Strahlenschutzverordnung – StrlSchV - vom 20.Juli 2001 • (BGBl. IS. 1714) • Zuletzt geändert am 01.September 2005 (BGBl. IS. 2618) • Aufgrund §117-Übergangsvorschriften- gelten auch Regelungen aus der vorher geltenden Strahlenschutzverordnung – StrlSchV – vom 30.06.1989 (BGBl. IS. 1321) • Zuletzt geändert am 18.August 1997 (BGBl. IS. 2113)

  3. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers unterliegt der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung – Röntgenverordnung – RöV – vom 18.Juni 2002 (BGBl. IS. 1869) Zuletzt geändert am 30.April 2003 (BGBl. IS. 604)

  4. Grundsätze im Strahlenschutz • Rechtfertigung • Dosisbegrenzung • Vermeidung unnötiger Strahlen-expositionen und Dosisreduzierung

  5. Rechtfertigung (§ 2a RöV u. § 4 StrlSchV) • Neue Arten von Tätigkeiten mit denen Strahlenexpositionen von Menschen und Umwelt verbunden seien können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerechtfertigt sein. • Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.

  6. Dosisbegrenzung ( § 2b RöV und § 5 StrlSchV) • Wer eine Tätigkeit nach diesen Verordnungen plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet dafür zusorgen, dass die Dosisgrenzwerte dieser Verordnungen nicht überschritten werden. • Die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung 1 Millisievert und für den Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei der Berufsausübung 20 Millisievert.

  7. Vermeidung unnötiger Strahlenexpositionen und Dosisreduzierung ( §2c RöV und § 6 StrlSchV) • Wer eine Tätigkeit nach diesen Verordnungen plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Menschen und Umwelt zu vermeiden. • Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition oder Kontamination von Menschen und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.

  8. Grundsätzlich sind bei allen Tätigkeiten Genehmigungen erforderlich • Genehmigungen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen ( § 3 RöV) • Genehmigungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ( § 7 StrlSchV) • Aber es gibt auch Ausnahmen!

  9. Genehmigungsfreie aber anzeigepflichtige Tätigkeiten • Beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen/Störstrahlern nach §§ 4 und 5 RöV, wenn eine Bauartzulassung oder CE-Zertifizierung des Strahlers vorliegt. • Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen nach den Übergangsregelungen des § 117 Abs. 7 StrlSchV (altes Recht vor August 2001)

  10. Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§§ 4 und 5 RöV) Eine Genehmigung bedarf nicht, wer eine bauartzugelassene Röntgenröhre betreibt, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde (Bez. Reg. Dt) spätestens 2 Wochen vorher anzeigt. • Bauartzugelassene technische oder medizinische Röntgeneinrichtung (außerhalb der Schulen) • Schulröntgeneinrichtung mit Bauartzulassung • Hochschutzgerät mit Bauartzulassung • Vollschutzgerät mit Bauartzulassung • Störstrahler, bei dem die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 20 Kilovolt nicht überschreitet, wenn im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche die Ortsdosisleistung 1 Mikrosievert/Stunde nicht überschreitet oder der Störstrahler bauartzugelassen ist.

  11. Anzeigefreier Umgang nach § 8 StrlSchV (ab August 2001) • Die spezifische Aktivität der Stoffe zur Anwendung am Menschen überschreitet nicht 500 Mikrobecquerel (Bq) je Gramm • Der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III, Tabelle 1, Spalte 2, StrlSchV nicht überschreitet (Aktivität in Bq, z.B. Ra 226 = 1E+4, 10000 Bq) • Der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III, Tabelle 1, Spalte 3, StrlSchV nicht überschreitet (spezifische Aktivität in Bq/g, z.B. Ra 226 = 1E+1, 10 Bq/g) • Die Verwendung von Vorrichtungen, mit Bauartzulassung nach § 25 StrlSchV in Verbindung mit Anlage V Teil A , ausgenommen der Ein-, Ausbau oder Wartung dieser Vorrichtungen

  12. Anzeigefreier Umgang vor August 2001 • Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die im einzelnen oder in der Summe unterhalb der Freigrenze der Anlage III nach § 8 StrlSchV liegen, außer wenn im Betrieb bereits genehmigungsbedürftige radioaktive Stoffe verwendet werden.

  13. Voraussetzungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § § 9 und 117 StrlSchV • Der Strahlenschutzverantwortliche ist zuverlässig (Antragsteller, gesetzlicher Vertreter, Schulträger, Vorsitzender des Vorstandes) • Schriftliche Bestellung mindestens einer/eines zuverlässigen Strahlenschutzbeauftragten mit der entsprechenden Fachkunde • Nachweise zum Stand von Wissenschaft und Technik, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden (Bauartzulassung/CE-Zertifizierung/Sachverständigenprüfung) • Nachweise zur Dichtheit der umschlossenen Strahler • Angaben zur Lagerung (Brandschutz, Sicherung vor Abhandenkommen, Abschirmungen) • Kenntnisnachweise der sonst tätigen Personen über mögliche Strahlengefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen (Einweisung, jährl. Unterweisung)

  14. Voraussetzungen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung (§§ 3, 4, 5 RöV) • Strahlenschutzverantwortlicher ist zuverlässig (Antragsteller, gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer, Schulträger, Vorsitzender) • Schriftliche Bestellung mindestens einer/eines zuverlässigen Strahlenschutzbeauftragten mit der entsprechenden Fachkunde • Sonst tätige Personen haben Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen (Einweisungen, jährl. Unterweisungen) • Es ist gewährleistet, dass beim Betrieb die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden (Nachweise: Bauartzulassungen bei Schulröntgeneinrichtungen, Hoch-, Vollschutzgeräten, sonst Sachverständigengutachten

  15. Bei Anwendung altem Rechts ist grundsätzlich ein SSB erforderlich Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen haben die Rechtsträger der Schule als Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese Tätigkeiten nur von Lehrern ausgeübt werden, die nach StrlSchV und RöV zu Strahlenschutz-beauftragten bestellt sind.

  16. Strahlenschutzorganisation I§§31 – 33 StrlSchV, §§ 13 – 15 RöV Strahlenschutzverantwortlicher-SSV- (nicht fachkundig) z.B. Antragsteller, Genehmigungsinhaber, Schulträger, gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer, Vorsitzender, Inhaber Ist verantwortlich, muss bestellen und regeln, prüft, ob die Aufgaben erfüllt werden Strahlenschutzbeauftragter–SSB- ist fachkundig Wird schriftlich bestellt (Aufgaben, Befugnisse, Pflichten) durch SSV, er unterweist, beaufsichtigt, regelt im Rahmen der Befugnisse, berät den SSV, Sonst tätige Person hat Kenntnisse Einweisung, Unterweisung durch SSB

  17. Strahlenschutzorganisation II Strahlenschutzverantwortlicher ist fachkundig, oder ist verantwortlich (ohne Fachkunde) beim Umgang mit radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten unterhalb der Freigrenze nach Anlage III, Tabelle 1, Spalten 2 und 3 StrlSchV vom 20.07.2001 beaufsichtigt, unterweist Sonst tätige Person

  18. Strahlenorganisation III Strahlenschutzverantwortlicher (nicht fachkundig) bestellt schriftlich, bevollmächtigt, übergibt seine Aufgaben, Pflichten, Befugnisse aber nicht seine Verantwortung an Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt und beaufsichtigt im Rahmen seiner festgelegten Aufgaben, Befugnisse den Strahlenschutzbeauftragten (fachkundig) dieser unterweist, beaufsichtigt den Betrieb vor Ort, meldet Mängel, berät den Bevollmächtigten und/oder SSV Sonst tätige Personen mit Kenntnissen

  19. Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) Veröffentlicht mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 10.02.2007 – 523-6.08.01.19-47463 -erschienen im Amtsblatt des MSW NRW Nr. 3/07 „Schule in NRW“ Heft-Nr. 1031/1, ISBN 978-3-89314-821-9, Druck und Verlag: Ritterbach Verlag, Rudolf-Diesel-Str. 5-7, 50226 Frechen, www.ritterbach.de Regelungen im Abschnitt I-6: Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen

  20. Strahlenschutzorganisation nach RISU NRW Strahlenschutzverantwortlicher ist das Land NRW als Arbeitgeber. Strahlenschutzverantwortlicher beim Umgang und Betrieb in der Schule ist der Schulträger. Strahlenschutzbevollmächtigte sind die Schulleiterinnen und Schulleiter die vom Schulträger bestellt werden. Strahlenschutzbeauftragte sind die fachkundigen Lehrer der Naturwissenschaften die vom Strahlenschutz-bevollmächtigten (!Strahlenschutzverantwortlichen!) bestellt werden. Sonst tätige Personen sind die nicht fachkundigen Lehrer der Naturwissenschaften.

  21. Bestellung des Strahlenschutzbevollmächtigten • Schriftliche Bestellung mit Weitergabe der Aufgaben, Pflichten und Befugnissen durch den SSV (organisatorische Zuständigkeit). • Die Zuverlässigkeit ist gegeben. • Grundsätzliche Verantwortung bleibt beim strahlenschutzverantwortlichen Schulträger! • Der Aufsichtbehörde wird die Bestellung angezeigt. • Die Schulleiterin, der Schulleiter übernehmen die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse im Rahmen ihrer Bestellung. • Die Bevollmächtigten erledigen die Aufgaben und informieren den SSV.

  22. Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten • Die Bestellung erfolgt schriftlich vom Strahlenschutzbevollmächtigten (Schulleitung). Aufgaben, Pflichten und Befugnisse (fachliche Zuständigkeit) werden festgelegt. • Die Zuverlässigkeit und notwendige Fachkunde (Lehrerkurs) des SSB ist gegeben. • Die Bestellung wird mit den schriftlichen Nachweisen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. (Bestellungsanzeige, Bestellungsschreiben, Fachkundebescheinigung)

  23. Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten Die zur Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten notwendige Fachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse über • die naturwissenschaftlichen Grundlagen • die Wirkung ionisierender Strahlen, deren Schwächung, Abschirmung und Messung, Dosisleistung und Strahlenbelastung • den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Präparaten • die Betriebsvorschriften für Röntgengeräte • die einschlägigen Rechtsvorschriften • Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten

  24. Fachkundebescheinigung • Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle bescheinigt. Hierzu: Erfolgreicher Abschluss des „Lehrerkurses“ innerhalb der letzten 5 Jahre: Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern • Kurse werden von den Schuldezernaten der Bezirksregierungen angeboten, Termine bitte dort erfragen oder im Internet nachlesen. • Die Fachkunde ist alle 5 Jahre durch erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs zu aktualisieren.

  25. Aufgaben des Strahlenschutz-verantwortlichen/-bevollmächtigten • Ein aktueller Abdruck der Strahlenschutzverordnung und/oder Röntgenverordnung steht in der Schule zur ständigen Einsicht zur Verfügung. • Die Strahlenschutzgrundsätze werden beachtet. • Bestellung von fachkundigen Lehrern zu Strahlenschutzbeauftragten erfolgt. • Schülerinnen und Schüler dürfen nur in Anwesenheit und unter Aufsicht des SSB mitwirken. • Nur für den Schulunterricht geeignete und zugelassene radioaktive Stoffe und Röntgenanlagen werden verwendet. • Bestandsprüfungen, Buchführung, gesetzliche Mitteilungen erfolgen, Schutzvorschriften werden eingehalten. • Die Aufbewahrung und Entsorgung ist geregelt. • Bestellungen und Entpflichtungen erfolgen schriftlich.

  26. Aufgaben der Strahlenschutz- beauftragten I • Die Strahlenschutzgrundsätze werden eingehalten. • Anzeigen zu Änderungen des Bestandes (Erwerb, Abgabe, Stilllegung) an genehmigungs- und anzeigepflichtigen radioaktiven Stoffen und Röntgenanlagen an die Behörde erfolgen innerhalb eines Monats. • Präparate oder Stoffe, die infolge von Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften entsprechen, werden nicht mehr verwendet. • Umgang unter Beachtung der Freigrenzen: offene radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenzen erfordern eine Genehmigung, bei alten (vor 8/2001) verwendeten Stoffen sind die Übergangsvorschriften nach § 117 Abs. 7 StrlSchV anzuwenden. • Vorschriftsmäßige Aufbewahrung erfolgt.

  27. Aufgaben der Strahlenschutz- beauftragten II • Änderungen werden fortgeschrieben, Unterlagen (Beschreibungen, Zulassungen, Genehmigungen, Erwerb, Abgabe) sind mind. 30 Jahre aufzubewahren. • Präparate, sofern sie nicht mehr gebraucht werden, sind an den Lieferanten zurückzugeben. • Offene radioaktive Stoffe oder kontaminierte Gegenstände werden der Landessammelstelle zugeführt. • Bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen werden alle 10 Jahre einer Dichtheitsprüfung durch einen anerkannten Sachverständigen unterzogen, soweit die Zulassungsbehörde keine anderen Fristen zulässt. • Die Mitwirkungsregelungen von Schülern beim Unterricht und Schülerexperimenten wird beachtet, Verbote, Aufsichts- und Anwesenheitspflichten.

  28. Aufgaben der Strahlenschutz- beauftragten III • Die technische Prüfung der Röntgengeräte erfolgt alle 5 Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen. • Die Information des Strahlenschutzverantwortlichen oder –bevollmächtigten über Erwerb und Abgabe erfolgt. • Bei Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen können und beim Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen sind Vorgesetzte und die Behörde unverzüglich zu informieren. • Mängel sind schnell zu beseitigen. • Umschlossene radioaktive Stoffe, Schutzbehälter und Behältnisse und Schränke in denen radioaktive Stoffe aufbewahrt werden, sind mit dem Wort „Radioaktiv“ gekennzeichnet. • Radioaktive Stoffe, Präparate, Anlagen sind gegen ein Abhandenkommen gesichert. Schlüsselvergabe!

  29. Zuständige Behörde • Bezirksregierung Detmold Dezernat 55.4 – Strahlenschutz- Leopoldstraße 15 32756 Detmold Tel. 05231/71-0 Fax. 05231/71821955 Ansprechpartner bitte über die Zentrale erfragen. Formulare zu Anzeigen und Anträgen werden im Internet unter www.brdt.nrw.de und www.arbeitsschutz.nrw.de angeboten

  30. Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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