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Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz. Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige. Marta Hodasz 1. März 2010. GlBG /ADG Länder Geltungsbereich. GlBG /ADG Länder Überblick. Geltungsbereiche Verpönte Diskriminierungsgründe
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Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Marta Hodasz 1. März 2010
GlBG/ADG LänderGeltungsbereich GlBG/ADG LänderÜberblick • Geltungsbereiche • Verpönte Diskriminierungsgründe • Staatsbürgerschaftsausnahme • Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Diskriminierungsverbot • Beispiele aus der Praxis -> Diskussion
GlBG/ADG LänderGeltungsbereich GlBG/ADG LänderGeltungsbereich • Gemeindewohnungen, SeniorInnenheime, Pflegeheime, Kindergärten, Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser), Leistungen von freien Wohlfahrtsträger,… • auch private Leistungen, wenn im Auftrag von Land oder Gemeinde
GlBG/ADG LänderGeltungsbereich • Leistungen nach dem Sozialhilferecht, Spitalsrecht; Jugendwohlfahrt, Jugendschutz, Wohnbauförderung, Landes-Pflegegeld, Behindertenhilfe, Familienförderung, Kulturförderung und Sportförderung
GlBG/ADG LänderVerpönte Diskriminierungsgründe im Bereich G/D • Ktn, Slbg, Stmk, Tirol und Vlbg -> „alle“ Diskriminierungsgründe vom Diskriminierungsverbot umfasst • Bgld, OÖ -> alle Gründe außer Geschlecht • Wien -> alle Gründe außer Behinderung • NÖ –> nur Geschlecht und ethnische Herkunft „ alle“ = Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung, Religion, Weltanschauung und ethnische Herkunft (Art 13 EGV)
GlBG/ADG LänderDiskriminierungsgrund „ethnische Herkunft“ • Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich für alle Drittstaatsangehörige, also für Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, AsylwerberInnen, StudentInnen, ForscherInnen,… ABER
GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme • Diskriminierungsverbot gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit Die Staatsbürgerschaftsausnahme unterliegt folgenden Einschränkungen:
GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung • Anti-Rassismus-RL: • Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen • Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen • Wortlaut übernommen vom Bund und NÖ
GlBG/ADG LänderStaatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung • GlBG/ADG Länder: Unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn • gesetzlich vorgesehen oder • sachlich gerechtfertigt; und • dem EU-Recht nicht entgegensteht. • NÖ, OÖ, Tirol, Vlbg, Slbg, Bgld • Wien, Ktn und Stmk: weniger weitgehende Einschränkung
GlBG/ADG LänderRechtsfolgen Beim Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot besteht • kein Rechtsanspruch auf die verweigerte Leistung, sondern • Schadenersatzanspruch (materiell als auch immateriell)
GlBG/ADG LänderPraxisbeispiele - Diskussion • Salzburg: Richtlinien für die Seniorenheimaufnahme Pkt. 2.3. „Der/die Aufnahmewerber/in muss österreichische/österreichischer Staatsbürger/in, Unionsbürger/in (Art 17 EGV) oder diesem/dieser gesetzlich gleichgestellt sein.“ • Wäre bspw. Ausschluss von Flüchtlingen sachlich gerechtfertigt?
GlBG/ADG LänderPraxisbeispiele - Diskussion • Hallein: Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen durch die Stadtgemeinde Hallein Pkt. 6. „Die Stadtgemeinde Hallein setzt es sich zum Ziel, ein gegenseitig anerkennendes und respektvolles Miteinander der verschiedenen Kulturen, Religionen und Volksgruppenzu schaffen bzw. zu gewährleisten. Aus diesem Grunde soll im Bereich des Wohnens bei Wohnhäusern, in welchen das Stadtamt Hallein ein Vergabe- oder Mitvergaberecht besitzt, der Anteil der Bewohner mit nichtdeutscher Muttersprache bei ca. 30% limitiert werden. Ausgenommen von dieser Prozentregelung sollen auf alle Fälle jene Personen werden, welche in Österreich geboren wurden.“
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! marta.hodasz@univie.ac.at