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Prof. Dr. Annette Guckelberger

Prof. Dr. Annette Guckelberger. Fortentwicklung des Petitionsrechts durch Personalisierung der parlamentarischen Kontrolle und Dialogorientierung. Petitionsrecht. Art. 2 Abs. 1 LVerf i.V.m. Art. 17 GG:

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  1. Prof. Dr. Annette Guckelberger Fortentwicklung des Petitionsrechts durch Personalisierung der parlamentarischen Kontrolleund Dialogorientierung

  2. Petitionsrecht Art. 2 Abs. 1 LVerf i.V.m. Art. 17 GG: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden.“ • = ist multifunktional • form- und kostenloser Rechtsbehelf • Anregung von Themen für politische Agenda • ≠ Anspruch auf Entsprechung Anliegen • = Recht auf Kenntnisnahme, Prüfung und Verbescheidung

  3. zunehmende Verrechtlichung • gestiegenes Selbstbewusstsein der Bürger/-innen •  Petitionen sind ein Kommunikationsmittel •  dienen der Verständigung zwischen Staat und Bürger • Parlament als Petitionsadressat, das als Staatsorgan den Bürgern am nächsten steht. 3

  4. Maßnahmen zur Verbesserungdes Petitionswesens • elektronische/öffentliche Petitionen als Reaktion auf die neuen IuK-Technologien • Verankerungdes Petitionsausschusses in der Verfassung und Stärkung seiner Befugnisse • = so die Mehrzahl der Bundesländer • s. Art. 35a LVerf BW 4

  5. Einführung eines/einer Bürgerbeauftragten = als parlamentarisch bestellte Ombudsperson  bislang nur in Rheinland-Pfalz (1974), Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Schleswig-Holstein => Deutschland befindet sich angesichts der zwischenzeitlich weltweiten Verbreitung der Idee des Ombudsmanns in einer Außenseiterrolle. 5

  6. 25 von 27 EU-Mitgliedstaaten verfügen über nationale Ombudspersonen • Petitionsrecht zum Europäischen Parlament + Beschwerderecht wegen Verwaltungsmissständen zum Europäischen Bürgerbeauftragten • auch Möglichkeit von Eigeninitiativuntersuchungen • Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensvorschriften und weicher Standards wie dem Höflichkeitsgebot • Verdienst um Fortentwicklung von Verfahrensanforderungen, s. Europäischer Kodex für gute Verwaltungspraxis 6

  7. Früher geäußerte Zweifel an der Übertragbarkeit der im nordischen Recht verwurzelten Ombudsmann-Idee auf Deutschland vermögen angesichts ihrer weltweiten Verbreitung heute nicht mehr zu überzeugen! Rechtsvergleichende Studien ergeben eine Diversifizierung des Ombudsmann-Konzepts  die Ombudsstelle ist in die Eigenheiten eines konkreten Rechtssystems zu implementieren 7

  8. Petitionsbehandlung im Petitionsausschuss • mehrere Mitglieder entsprechend Parteienproporz im Plenum • Stimmenmehrheit entscheidet • Schwachstellen • anonymesGremium für Bürger • politische Abhängigkeit der Mitglieder • Bearbeitungsdauer wegen Abstimmungsprozessen • anderweitige Arbeitsbelastung der Ausschussmitglieder •  in der Praxis äußerst selten direkter Kontakt zum Petenten •  Ausschussmitglieder verlassen sich auf Regierungsstellungnahme 8

  9. Rechtsfigur des/der Bürgerbeauftragten • Vertrauensperson • vom Parlamentgewählt • aber unabhängige Rechtsstellung • übt zum Schutz der Rechte des Individuums sowie zur parlamentarischen Kontrolle eine umfassende Aufsicht über die Verwaltung aus • kann Verwaltungsentscheidungen nicht korrigieren, sondern nurbeanstanden 9

  10. Besondere Merkmale • Unabhängigkeit • Selbstaufgriffsbefugnis • wegen rechtlich unverbindlicher Entscheidungen keine Beschränkung auf Rechtskontrolle, sondern auch Prüfung außerrechtlicher Maßstäbe • kann im Zuge seiner Berichtspflichten strukturelle Mängel aufzeigen 10

  11. Vorteile des/der Bürgerbeauftragten • hat für Petenten einGesicht • Eingaben werden wegen Unabhängigkeit unpolitisch behandelt • agiert unabhängig von Mehrheiten • = Tätigkeit kommt dem gesamten Parlament zugute • kann sich ganz auf sein Aufgabenspektrum konzentrieren • = erlangt größere Fachkompetenz •  tritt in Kontakt mit Petenten •  spricht mit der Verwaltung •  bringt bei Bedarf beide Seiten zusammen •  schnelle und effektivePetitionserledigung 11

  12.  Ombudsperson erreicht in aller Regeleinenhohen Grad an Bürgernähe  Bürgerbeauftragte/r soll sich für Anliegen der Bürger engagieren Aber:Keineeinseitige Durchsetzung der Bürgerinteressen um jeden Preis! = hat ggf. die Verwaltung vor ungerechtfertigten Vorwürfen in Schutz zu nehmen = dann Bürgernähe, indem Petenten die Entscheidung der Behörde in verständlicher Sprache erklärt wird 12

  13. Immer wieder ist die Ausgestaltung des Petitionswesens im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten auf den Prüfstand zu stellen, z. B. • Möglichkeiten durch IuK-Technologien • Einführung eines Anhörungsrechts der Petenten Auch beim Bürgerbeauftragtenmodell ist eine Abwägung zwischen Pro- und Contra-Argumenten vorzunehmen! 13

  14. Einwand: Ausgebauter gerichtlicher Rechtsschutz andere Staaten haben trotzdem Ombudsperson 14

  15. Selbstentmachtung des Parlaments?  Ombudsperson trägt zu intensiverer Kontrolle der Verwaltung und weitergehenden Verbesserungen des Verwaltungshandelns bei.  Es lässt sich durchaus ein sinnvolles Nebeneinander der Einrichtungen bewerkstelligen („Win-Win-Situation“) - Bürgerbeauftragte/r kann durch Vorarbeiten den Petitionsausschuss entlasten. - Letzterer kann sich auf Problemfälle konzentrieren. - Bürgerbeauftragter kann zu einer Aufwertung des Petitionsrechts, des Petitionsausschusses, des Parlaments und der Verwaltung beitragen. 15

  16. Entstehung weiterer Bürokratie, die zu Verwirrungen führt?  Bürgerbeauftragte/r ist von Verwaltung unabhängig.  Ombudsperson soll den Petenten unbürokratisch helfen, s. die Unförmlichkeit der Vorgehensweise  Verwirrung lässt sich durch klare Zuständigkeitsregelungen und durch Informationen über den richtigen Ansprechpartner begegnen. 16

  17. Entstehung zusätzlicher Kosten?  Doppelungen in der Bearbeitung der Eingaben durch die Ombudsperson und den Petitionsausschuss sollten vermieden werden.  Wegen der Entlastungswirkung des Bürgerbeauftragten benötigt der Ausschussweniger Personal.  Tätigkeit des/der Bürgerbeauftragten führt zu einem Mehrwert. 17

  18. Entstehung einer 4. Gewalt außerhalb von Exekutive, Judikative und Legislative?  Bürgerbeauftragte/r gehört nichtzurRechtsprechung (keine rechtsverbindlichen Entscheidungen, formlose Verfahrensweise, Selbstaufgriffsbefugnis)  Bürgerbeauftragter gehört nichtzurVerwaltung (aufgrund seiner Unabhängigkeit und externen Kontrollfunktion) 18

  19. Nähebeziehung zum Parlament  Bürgerbeauftragte/r wird von diesem gewählt  Bürgerbeauftragte/r ist diesem berichtspflichtig  Bürgerbeauftragte/r soll dieses unterstützen - Entlastung bei der Petitionsbearbeitung - Selbstaufgriffsbefugnis parallel zur parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung 19

  20. Kein Entstehen einer 4. Gewalt indem die Einrichtung als Hilfsorgan des Parlaments konzipiert wird so die ü.M. in Deutschland weil die Ombudsperson keine rechtsverbind-lichen Entscheidungen trifft, wird eine Störung des Gewaltengleichgewichts verneint 20

  21. Rechtliche Maßnahmen zur Etablierung einer/eines Bürgerbeauftragten  am besten Verankerung im Landesverfassungsrecht - SteigerungdesBekanntheitsgrads - Sicherung der Unabhängigkeit - Klarstellung des Verhältnisses zum Petitionsausschuss - Stabilität und Kontinuitätder Einrichtung 21

  22.  str., ob Einführung durch einfaches Parlamentsgesetz so die Rechtslage in Rheinland-Pfalz m.E. abhängig von verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Konzeption der Einrichtung 22

  23. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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