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Rechtsschutz im Verwaltungsrecht. Einleitung. Das System der Verwaltungskontrolle. Art. 29a BV Rechtsweggarantie Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten An- spruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch
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Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Einleitung Das System der Verwaltungskontrolle
Art. 29aBVRechtsweggarantie Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten An- spruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnah- mefällen ausschliessen. Gericht Parlament Exekutive Rechtsschutz Ultra Vires Subjektive Rechte Politische Kontrolle Bürgernähe Öffentliches Interesse, Rechts- schutz Ordentl. Verw.- gericht Finanzen Ge- schäfts- führung Ministre Juge Beschwerde EMRK 13 Geschäfts- prüfung EMRK 6 Untersu- chung Ombuds- man
Warum Verwaltungs- kontrolle? Aufgaben-, Macht- zunahme Transparenz Accoun- tability Monopol Verwaltungskontrolle allein genügt nicht Ausbildung Berufsethik Professionalität
Probleme Gewalten- teilung Instan- zenfeti- schismus Zeit Verant- wortlich- keit Effi- zienz NPM??
Die folgenden Slides zeigen einen vereinfachten Instanzenzug nach dem alten und dem neuen seit dem 1.1.07 geltenden Verwaltungsrecht (VwVG, VGG und BGG) Diese Darstellungen enthalten aber einige Lücken. Ich habe mich darauf beschränkt, im Interesse der Überblickbarkeit nur die Schwerpunkte aufzuzeigen.
Bund Instanzenzug nach altem Recht: Verfügende Instanz: Amtsstelle der Bundesverwaltung (VwVg 1 Abs. 2a) Verwaltungsinterne Beschwerde an: Aufsichtsbehörde (VwVG 44) Beschwerde an: Rekurs- kommission (VwVG 71a ff) Verwaltungsgerichts Beschwerde an: Bundesgericht (OG 97ff) Beschwerde an: Bundesrat VwVG 72
Bund Instanzenzug nach neuem Recht: Verfügende Instanz: Amtsstelle der Bundesverwaltung (VwVg 1 Abs. 2a) Verwaltungs- Gerichtsbe- schwerde Verwaltungsbeschwerde Wenn Verger.besch. unzul. Aufsichtsbehörde (VwVG 47d) Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde In öffentlich- rechtlichen An- gelegenheiten Bundesrat 43 VGG, 72 VwVG Bundesgericht (BGG 82ff)
Instanzenzug nach altem Vw Recht: Kanton Verfügung Bundesrecht Verfügung kantonales Recht Verfügung der letzten kantonalen Instanz (VwVG 1 Abs. 3) Verfügung der letzten kantonalen Instanz (OG 84 ff) Verwaltungs beschwerde Verwaltungsge richtsbeschwerde Staatsrechtliche Beschwerde Bundesver- waltung BG Verwalt. Gericht Bundesgericht (Staatsrechtliche Kammer) Bundes- rat
Instanzenzug nach neuem Vw Recht: Kanton Verfügung Bundesrecht Verfügung kantonales Recht Verfügung der letzten kantonalen Instanz (VwVG 1 Abs. 3) Verfügung der letzten kantonalen Instanz (BGG 83) Verwaltungs beschwerde Verwaltungsge richtsbeschwerde Beschwerde in Öffentlichrecht- lichen Angele- genheiten (Subsidiäre Verfassungs beschwerde 113 BGG) Bundesver- waltung Bundesver walt.Gericht Bundesgericht Bundesgericht
Rechtsverweige- rung 46a VwVG Verw.interne Beschwerde Klage VGG 35 Ordentliche Verwaltungsge- richtsbeschwerde Rechts- mittel Beschwerde in öffent- lichrechtlichen An- gelegenheiten 82 BGG Einsprache Erläuterung VwVG 69 Revision Wieder- erwägung Ausseror- dentliche Mangelhafte Vollstrek- Kung Besch. BR 43 VGG Aufsichts- beschwerde Nichtigkeitsbe- schwerde Eröffnung
Wer? Gegen was? Gegen wen? Wann? Frist: 30 Tage Verwaltungsinterne Beschwerde Verwaltungsgerichts- Beschwerde (37 VGG) An wen? Welche Gründe? Welche Wirkung? Welche Kompe- tenzen?
Verfahren Sachverhalt Rechtsan- wendung Ermessensü- berschreitung Beschwerde- gründe Rechts- verletzung Ermessens- missbrauch der Massnahme angepasst Ermessen Unzweckmässig- keit objektiv vernünftig
Wer? An wen? Untere Instanz Verwaltungs- internes Beschwerde- verfahren Wirkung Suspensiv Verfahren Entscheid- befugnisse
Gegen was? Verfügung einschl. 25a
Aufsichtsbehörde Bundesverwaltungs gericht Beschwerde- instanzen Bundesrat
Gleichstellungsgesetz • Art. 7 Klagen und Beschwerden von • Organisationen • 1 Organisationen, die nach ihren Statuten • die Gleichstellung von Frau und Mann • fördern oder die Interessen der Arbeitneh- • merinnen und Arbeitnehmer wahren und • seit mindestens zwei Jahren bestehen, • können im eigenen Namen feststellen • lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, • wenn der Ausgang des Verfahrens sich • voraussichtlich auf eine grössere Zahl von • Arbeitsverhältnissen auswirken wird. • Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin • oder dem betroffenen Arbeitgeber • Gelegenheit zur Stellungnahme geben, • bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen • oder eine Klage einreichen. Wer? • Art. 55 USG Beschwerderecht der • Umweltschutzorganisationen • 1 Soweit gegen Verfügungen der kantonalen • oder Bundesbehörden über die Planung, Errich- • tung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, • für die eine Umweltver-träglichkeitsprüfung • nach Artikel 9 erforderlich ist, die Verwaltungs- • beschwerde beim Bundesrat oder die Ver- • waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundes- • gericht zulässig ist, steht das Beschwerderecht • auch den gesamtschweizerischen Umwelt- • schutzorganisationen zu, sofern sie mindestens • zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde • gegründet wurden. • 3 Diese sind auch legitimiert, von den • Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch • zu machen. • USG Art. 57 Gemeindebeschwerde • Die Gemeinden sind berechtigt, gegen • Verfügungen der kantonalen und der • Bundesbehörden in Anwendung dieses • Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenös- • sischen und kantonalen Rechts zu er- • greifen, sofern sie dadurch berührt • werden und ein schutzwürdiges Interesse • an der Aufhebung oder Änderung haben Legitimation Verbände Personen Gemeinden Durch Verfügung berührt Schutzwürdiges Interesse
Aufsichtsbehörde VwVG 47 Sonderfall: Bundesrat VwVG 72 Begriff der Vorinstanz An wen? Bundesverwaltungs- gericht VGG 33
Verfahren Rechtswidrigkeit Materielles Recht Ermessens- verletzung: Sachverhalt Rügen Überschreitung Willkür unangemessen unzweckmässig unvernünftig unobjektiv
Devolutiveffekt Mit welcher Folge? Aufschiebende Wirkung Vorsorgliche Massnahme Geldleistungen Keine Geldleistungen Entzug durch Vor- oder Beschwerdeinstanz Willkürlicher Entzug: Haftung
Wiederwägung untere Instanz Devolutiveffekt Vernehmlassung Sachverhalt Wie? Schriftlichkeit Rechtliches Gehör Ausstandspflicht
Kompetenz Beschwerdeinstanz Völlig neue Verfügung: Ausnahme: Zurückweisung an Vorinstanz reformatio in melius Bei Rechtsverletzungen: reformatio in peius Rechtliches Gehör
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht VGG 31ff Gericht! Wie Verwaltungs- beschwerde Ausnahmen: Gegenstand der Verfügung 32 VGG Vorinstanzen 33 VGG
VGG 32 1 Inhalt der Verfügung VGG 31 Verfügung Generalklausel VGG 32 2 Verfahren Kriterium: Ermessen, politische Entscheide Gewaltenteilung
Vorinstanzen 33 VGG Bundesrat, Organe der Bundesversammlung, Bundesstrafgericht (Arbeitsverhältnis) Bundeskanzlei, Departemente, unterstelle oder administrativ zugeordnete Dienststellen Anstalten und Betriebe des Bundes Kommissionen, Schiedsgerichte Kommissionen, Schiedsgerichte Instanzen ausserhalb der Bundesverwaltung Kantonale Instanzen soweit Verwaltungsgerichts- beschwerde vorgesehen
Besonderheiten Öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 EMRK (Art. 40 VGG) Öffentliche Beratung (Art. 41 VGG) Mangelhafte Vollstreckung Beschwerde an den Bundesrat (Art. 43 VGG) Revision Art. 121ff BGG
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht BGG Art. 82ff
Gericht Öffentlichrechtliche Angelegen- heit Gegenstand: Endentscheide Art. 90ff Vorinstanzen Beschwerde in öffentlichrecht- lichen Angelegenheiten ans BG Legitimation Rügen Verfahrens- kompetenzen Entscheidkompetenzen
Legitimation / Beschwerderecht Individualbe- schwerde 89 1 Behördenbe- schwerde 89 2 Am Verfahren teilge- nommen Departemente, Bundes- Kanzlei andere gesetz- lich berechtigte Instan- zen berührt Schutzwürdiges Interesse Gemeinden / Körper- schaften für ihre Rechte Verbandsbe- schwerde 89 2 d Stimmrechts- verletzung 89 3
BGG 83 Inhalt der Verfügung BGG 82 / 90ff Entscheide (Verfügung?) Generalklausel Ausnahmen BGG 84 Internationa- le Rechtshilfe Kriterium: Ermessen, politische Entscheide Gewaltenteilung BGG 85 Streitwertgrenze
Gegenstand: Endentscheide 90 BGG Teilentscheide 91 Vor- und Zwischenentscheide 92/93 Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Departemente Vorinstanzen 86 Dienstabteilungen Bundesverwaltungs gericht Anstalten Bundesrat Letzte kantonale Instanzen Gerichte Exekutive Unabhängige Beschwerde- Instanz für Radio und Fernsehen
Beschwerdegründe Bundesrecht Völkerrecht Rechtsver- letzungen Kantonale Verfassungs- mässige Rechte (Rüge!) Kant. Best. über poli tische Rechte Interkantonales Recht (Rüge) Sehr einge- schränkt Unrichtige Feststellung Sachverhalt (BGG 97)
Aufschiebende Wirkung In der Regel keine Instruktionsrichter kann von Amtes wegen oder auf Antrag entscheiden Vorsorgliche Massnahmen Instruktionsrichter entscheidet, um bedrohte Interessen zu schützen und zur Erhaltung des bestehenden Zustandes
Entscheid des Bundesgericht Darf nicht über Antrag der Parteien hinausgehen Entscheidet in der Sache selbst oder weist an Vorinstanz zurück Kann sogar an erste Instan zurückweisen
System des Öffentlichrechtlichen Rechtsschutzes namentlich des Verwaltungsrechts
Legitimation Rechtsschutz Gegenstand Verfügung Realakte? Rechtsverweitge rung
Rechte Rechtsweg Verwaltung fast immer Gericht Verletzung
Artikel 189 Abs. 4 BV: 4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.