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Rechtsschutz privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates. Öffentliches Wirtschaftsrecht. Rechtsprechung vor 2002 . Konkurrentenschutz gegen Martkzutritt der öffentlichen Hand. (siehe Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010).
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Rechtsschutz privater Konkurrenten gegen eine wirtschaftliche Betätigung des Staates Öffentliches Wirtschaftsrecht
Rechtsprechung vor 2002 • Konkurrentenschutz gegen Martkzutritt der öffentlichen Hand. (siehe Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010). • Verwaltungsgerichte: Kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch privater Konkurrenten gegen einen Eintritt der öff. Hand in den Wettbewerb. • Der Schrankentrias wurde von den VwGen ein Schutznormcharakter abgesprochen: Sie diene lediglich der Wahrung öffentlicher Belange. • Art. 12 GG: Konkurrentenschutz nur, wenn die private wirtschaftliche Betätigungdurch den Marktzutritt der öff. Hand unmöglichgemachtoderunzumutbareingeschränktwird. • Art. 14 GG: Konkurrentenschutz nur, wenn der Konkurrent durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erhalten hat.
Rechtsprechung vor 2002 • Zivilgerichte: Konkurrentenschutz über UWG • Grundsatz: § 3 UWG (§ 1 UWG a.F.) schützt nur das „Wie“ der Beteiligung am Wettbewerb, nicht aber das „Ob“ (Zugang zum Wettbewerb). Eine Verletzung galt als indiziert, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (kommunalrechtliche Schranketrias) vorlag. • Konkurrentenschutz nur, wenn die wirt. Betätigung des Staates zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb oder zumindest zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aktivität des Privaten führte, und zwar • durch einen Missbrauch der Stellung als öff.-rechtliche Körperschaft • oder durch die vorteilhafte Verbindung öffentlicher und wirtschaftlicher Interessen.
Rechtsprechung ab 2002:Öffentlich-rechtliche statt wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche • Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 2645): • Verstoß gegen die Schranketrias kein unlauterer Wettbewerb, kein sittenwidriges Verhalten i.S.v. § 3 UWG. Die Marktzutrittsschranke der Schrankentrias weise keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. • Das „Wie“ der Beteiligung am Wettbewerb weiterhin geschützt (nach § 3 UWG), etwa bei Missbrauch der amtlichen Autorität der Gemeinde oder bei Verquickung ö-r Aufgaben mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit.
Rechtsprechung ab 2002:Öffentlich-rechtliche statt wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche • Verwaltungsgerichtlicher Konkurrentenschutz • Öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch. • Subjektivierbarkeit der Schrankentrias, insbes. des Erfordernisses des öffentlichen Zwecks. • Subjektivierbarkeit der Subsidiaritätsklausel?