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Der lermeister gehöret Variante: Der formerker gehör t t

Der lermeister gehöret Variante: Der formerker gehör t t dem Hans Heirech Danner dem Hans Heinrech Danner under Loubeg an dem under loubeg an dem

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Der lermeister gehöret Variante: Der formerker gehör t t

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  1. Der lermeister gehöret Variante: Der formerker gehörtt • dem Hans Heirech Danner dem Hans Heinrech Danner • under Loubeg an dem under loubeg an dem • Richtischwilerberg zu hand Richtischwilerberg zuo handen • Anno 1631 jar Anno 1631 jar • Fortsetzung Folie 3

  2. Details zu Folie 2 • formerker versus lermeisterDer erste Buchstaben hat dasf-zeichen, wie „fon“ beim Diarium. Entspricht nicht dem l von „loubegg“ Der zweite Buchstaben entspricht eher einem o von „loubeg“ als einem e.Die Buchstaben rm und e scheinen klar zu sein,

  3. Der sechste entspricht nicht den i von „Richtischwiler“ sondern ist ein r,halb über das e geschrieben.Der siebte hat fast alle Anzeichen für einkjedenfalls gleicht er nicht den „Richtischwiler“-s ,ausserdem würde für lermeister das t fehlen. Wie z.B. Strickler. Der Achte und Neunte scheinen klar e und r zu sein. • Bei „zuo hand“(en) ist auf einer früheren Kopie das e noch sichtbar, offenbar löst sich der Rand des Dokumentes auf.

  4. Begriffserklärung „Vormerker“ besondere Grundbucheintragung zur Sicherung eines (auch künftigen oder bedingten) Anspruchs auf Einräumen oder Aufheben eines Rechts an einem Grundstück, an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts. - In Österreich ist die Vormerkung in §§ 8 ff. des Grundbuchgesetzes, in der Schweiz ist sie hauptsächlich in Art. 959 ff. ZGB geregelt • Ein Dokument das Vormerkungen enthält wird als „Vormerkbuch“ bezeichnet. Dieses Jahrzeitverzeichnis in Papierform kann als Vormerk-Dokument oder einfach • als „Der Vormerker“ bezeichnet werden. Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig. vor·mer·ken <merkst vor, merkte vor, hat vorgemerkt> I. (mit OBJ) jmd. merkt jmdn./etwas (als/für etwas Akk.) vor (schriftlich) festhalten, dass jmd. für etwas (eine Aufgabe, eine Rolle, als Interessent) in Frage kommt Ich werde ihren Namen für die Rolle des Lehrers in diesem Theaterstück vormerken. II. (mit SICH) jmd. merkt sich jmdn./etwas vor jmd. hält für sich jmdn. oder etwas Wichtiges fest, um sich später besser daran erinnern zu können Moment, ich werde mir den Termin vormerken. Vormerkung

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