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Auswirkungen der Neuordnung von Fach- und Rechtsaufsicht auf die Personalvertretungen …. … unter besonderer Berücksichtigung der Rolle von Hochschulräten. Dr. Diethard Kuhne Bergische Universität Wuppertal
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Auswirkungen der Neuordnung von Fach- und Rechtsaufsicht auf die Personalvertretungen … … unter besonderer Berücksichtigung der Rolle von Hochschulräten Dr. Diethard Kuhne Bergische Universität Wuppertal Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitätsklinika in NRW GEW-Schulung von Hochschulpersonalräten Marktbreit 15.10.07
Themen und Gliederung • Umgestaltung des Hochschulwesens –kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW • Grundprobleme autonomer Hochschulen • Verselbständigte Hochschulen - Dienstherr und Arbeitgeber • Der Hochschulrat – bundesweit keine einheitliche Erscheinung • Hochschulrat in NRW – verschiedene Funktionen • Fachaufsicht – Rechtsaufsicht
Umgestaltung des Hochschulwesens –kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW • Anfang der 70er Jahre: enormer Ausbau der Hochschulen im Gefolge der Diskussion über den Bildungsnotstand - u.a. auch Gründung der Gesamthochschulen. • Mitte der 70er Jahre: Zuwachs der Bundeskompetenz durch Verabschiedung eines Hochschulrahmengesetzes,dem die Länder folgen mussten • Anfang der 80er Jahre: Finanzprobleme => Planungen zur "Konzentration und Neuordnung" der Studiengänge an den Hochschulen des Landes.
Umgestaltung des Hochschulwesens –kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW • Ende der 80er Jahre: Weitere Kürzungen in Form der sog. „aufgabenkritischen Überprüfung“, Einführung des zentral im MWF installierten „Stelleninformationssystems“. • Anfang der 90er Jahre: Angesichts gesteigerter Konfliktlagen bei der Verteilung der Staatsfinanzen => „Finanzautonomie im Hochschulbereich“ – Umstellung auf unternehmerisch orientierte Betriebsführung • Mitte der 90er Jahre: Gesprächsrunden zur sog. „Funktionalreform“ => Effizienz steigern! Entscheidungen optimieren! Autonomie vergrößern! Leistungen evaluieren! Verwaltung vereinfachen!
Umgestaltung des Hochschulwesens –kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW • Um 2000: Erste gesetzliche Umsetzungen der Funktional-reform, insbes. Einführung neuer Steuerungsmechanismen: Zielvereinbarungen, Evaluation und Qualitätssicherung, Kosten- und Leistungsrechnung, dienstrechtliche Reformen- aber immer noch staatliche Aufsicht • Autonomisierung der Hochschulen in anderen Bundesländern, v.a. als Stiftungen (NDS), Einrichtung von Hochschulräten • Anfang 2002: HRG-Reform, insbes. Juniorprofessur und Wegfall Habilitation, Verbot von Studiengebühren = Auslöser für Verfassungsklage => Öffnungsklauseln HRG 2004 • Nachfolgend Föderalismusreform, HRG-Aufhebung in Vorb., in NRW „Hochschulbefreiung“ => statt Staat nun Hochschulrat
Grundprobleme autonomer Hochschulen • Verhältnis zwischen staatlicher Aufsicht und Einflussnahme gesellschaftlicher bzw. privater Interessen (Akkreditierung, Sponsoring, Besetzung von Hochschulräten/Kuratorien) • Verhältnis zwischen Top-down-Management und akademischer Selbstverwaltung (Art. 5 GG) • Verhältnis zwischen individueller Verantwortung und demokratischer Willensbildung und Kontrolle durch Gremien • Verhältnis zwischen betrieblicher Mitbestimmung und dem wissenschaftlichen Produktionsprozess unter o.g. Bedingungen • … mal ganz zu schweigen von den finanziellen Problemen!
Verselbständigte Hochschulen … • … als Dienstherr mit entsprechenden Rechten wie z.B. • beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten • arbeitszeitrechtliche Befugnisse, wie z.B. Anordnung arbeitsfreier Tage bei örtlichen Anlässen • disziplinarrechtliche Befugnisse • Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis • Abweichungen von der Zuständigkeitsregelung durch HR • … als Arbeitgeber und potenzieller Tarifpartner • Pflicht zur Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des Landes • Anwendung der für das Land geltenden Tarifverträge
Der Hochschulrat – bundesweit keine einheitliche Erscheinung Vgl. hierzu die Tabelle „Hochschulrat“ … • Unterschiede in der Zusammensetzung und Wahl/Bestellung • Differenzierung zwischen Beratungs-, Entscheidungs-, und Aufsichtskompetenzen • Machtbalance(?) zwischen Senat, Präsidium und Hochschulrat • Trend in Richtung „Entstaatlichung“
Hochschulrat in NRW • Beratungsfunktion • allgemein gegenüber dem Präsidium, • Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht, • Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums • Strategische Funktionen • Beteiligung an Findungskommissionen für HR und Präsidium • Bestimmung der nicht haupthauptberuflichen Vizepräsidenten • Wahl und Abwahl der Präsidiumsmitglieder • Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan • Zustimmung zum Entwurf der Zielvereinbarungen • Zustimmung zum Wirtschaftsplan • Zustimmung zu weiteren Hochschulaufgaben
Hochschulrat in NRW • Aufsichtsfunktion • Aufsicht über die Geschäftsführung des Präsidiums • Mitwirkung bei Beanstandungen des Präsidiums von Beschlüssen anderer Gremien wegen Rechtswidrigkeit oder Unwirtschaftlichkeit • Unterrichtung des MIWFT bei schwerwiegenden Beanstandungen • Recht auf Einsichtnahme und Prüfung aller Unterlagen der Hochschule (Möglichkeit der Übertragung dieser Befugnis auf einzelne Hochschulratsmitglieder oder sachverständige Personen • Entscheidung über das Veto des Vizepräsidenten (Kanzlers) gegen eine Entscheidung des Präsidiums hinsichtlich Wirtschaftsführung • Entlastung des Präsidiums im Hinblick auf den Jahresabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres
Hochschulrat in NRW • Dienstrechtliche Funktion • Ernennung oder Bestellung der Präsidentin / des Präsidenten • Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde • Disziplinarrechtliche Befugnisse gegenüber den hauptberuflichen Präsidiumsmitgliedern • Wahrnehmung von Zuständigkeiten nach dem LPVG als verfassungsmäßig oberstes Organ der Hochschule • Entscheidung nach Empfehlung der Einigungsstellein Mitbestimmungsangelegenheiten (§ 68 i.V.m. § 66 Abs. 7) • Anrufungsstelle (HR selbst oder der von ihm bestimmte Ausschuss) für den PR, falls Dienststelle den Einwendungen im Mitwirkungsverfahren nicht entspricht (§ 69 Abs. 6)
Fachaufsicht (HR) – Rechtsaufsicht (MIWFT) • Fachaufsicht • Nachgeordnete Behörde unterliegt der Zweckmäßigkeitskontrolle => Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Die Fachaufsicht kann durch Vorschriften oder Anweisung im Einzelfall erfolgen. • Rechtsaufsicht … • … erstreckt sich auf die Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Verwaltung (sog. Vorrang des Gesetzes). • … wirkt präventiv durch Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte,repressiv durch Beanstandung und ggf. durch Ersatzvornahme • … ist von jeder Person bzw. jedem Gremium anrufbar • Notwendiges Gegenstück zur Selbstverwaltung: Im Falle „rechtlich selbständiger Verwaltungsträger“ darf das nicht dazu führen, dass die Gesetzesbindung gelockert wird