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H o l g e r B a r t h  Rechtsanwalt www.arztrechtplus.de C l a u s J ü r g e n H e i n e Rechtsanwalt www.heine-recht.de Tätigkeitsschwerpunkt jeweils M e d i z i n r e c h t. Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG –

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  1. H o l g e r B a r t h  Rechtsanwalt www.arztrechtplus.de C l a u s J ü r g e n H e i n e Rechtsanwalt www.heine-recht.de Tätigkeitsschwerpunkt jeweils M e d i z i n r e c h t

  2. Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG – Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 27.10.2006

  3. VÄndG vom 27.10.2006 • Gegenstand und Ziel der Regelungen • Lockerung der Altersgrenzen • Teilzulassung • Erleichterte Anstellung • Zweigpraxis • Berufsausübungsgemeinschaft – Überblick • Überörtliche Gemeinschaftspraxis • Teil-Gemeinschaftspraxis • Leistungserbringergemeinschaft • Tätigkeit in Klinik und Praxis • Medizinisches Versorgungszentrum • Exkurs: Gesundheitsreform (GKV-WSG)

  4. Gegenstand und Ziel der Regelungen • Vertragsarztrecht „zeitgemäßer“gestalten(= Steigerung von zeitgemäß oder antiquiert?), insbesondere: • Umsetzung der Liberalisierung und Flexibilisierung des ärztlichen Berufsrechts • „Klarstellungsbedarf“ hinsichtlich medizinischer Versorgungszentren (MVZ) • Behebung regionaler Versorgungsprobleme

  5. II. Lockerung der Altersgrenzen • Vollständige Abschaffung derAltersgrenze 55 Jahre für die Zulassung • Abschaffung der Altersgrenze 68 Jahre für die Beendigung vertragsärztlicher Tätigkeit bei festgestellter (drohender oder bestehender) Unterversorgung • Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung?

  6. III.1. Teilzulassung • Beschränkung des Versorgungsauftrags auf die Hälfte durch Erklärung gegenüber dem ZA • Möglich bei Neuzulassung oder bestehender Zulassung • (Wieder-)Aufstocken bei Überversorgung problematisch • Nachbesetzung des abgegebenen halben Vertragsarztsitzes ungeklärt • Zeitlicher Umfang der TZ muss noch näher bestimmt werden (RVO des Bundesministeriums für Gesundheit) • Zulässiger zeitlicher Umfang einer Nebentätigkeit noch ungeklärt (2 x 13 h = 26 h?)

  7. III.2. Teilzulassung • Alternative zur Jobsharing-GP(?): keine Pflicht zur Leistungsbegrenzung, jedoch Angleichung der Regelungen zur Vergütungsbegrenzung im HVV; kein Erstarken zur „Ganztagszulassung“ nach 10 Jahren • Hälftige Entziehung der Zulassung möglich, bspw. wenn voller Versorgungsauftrag nur noch anteilig erfüllt wird! • Auch Teilzulassung wegen Sonderbedarfs oder Belegarzttätigkeit vorstellbar

  8. IV.1. Erleichterte Anstellung von Ärzten • Anstellung einer *grundsätzlich unbeschränkten Anzahl von Ärzten mit flexibler Arbeitszeit: • Wenn Fachgebiet des anzustellenden Arztes nicht zulassungsbeschränkt, Anstellung möglich ohne Leistungsbegrenzung auch bei abweichendem Fachgebiet des Prinzipals (berufsrechtlich zweifelhaft und steuerrechtlich riskant wegen Gewerblichkeit!) • Im Falle von Zulassungsbeschränkungen für angestellten Arzt Anstellung nur bei Fachgebietsidentität und Inkaufnahme von Leistungsbegrenzung zulässig • Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, wenn ein „zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf“ innerhalb eines Planungsbereichs förmlich festgestellt wurde

  9. IV.2. Erleichterte Anstellung von Ärzten • *Regelungen über den zahlenmäßigen Umfang angestellter Ärzte sind in den BMV‘en zu treffen • Anstellung eines Arztes, der hierzu auf seine Zulassung verzichtet, wie im MVZ möglich (bei abweichendem Fachgebiet Risiken w.o.); Nachfolgebesetzung erfolgt wohl innerhalb der Praxis ohne Ausschreibung • Hausarzt kann bedarfsplanungsneutral und ohne Leistungsbegrenzung Hochschullehrer und Assistenten im Bereich Allgemeinmedizin anstellen • Förmliche Voraussetzung immer Genehmigung des ZA

  10. V.1. Zweigpraxis • Tätigkeit mit Sprechstunde und ähnlichen Leistungen außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten ohne zahlenmäßig Beschränkung, wenna. die Versorgung an den weiteren Orten verbessert undb. die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird • Überschreitung von Planungsbereich, Zulassungsbezirk und KV-Bezirk zulässig: • Anspruch auf Genehmigung durch die KV, wenn alle Orte innerhalb desselben KV-Bezirks • Anspruch auf Ermächtigung durch den dort zuständigen ZA bei Überschreitung des KV-Bezirks

  11. V.2. Zweigpraxis • Einsatz von angestellten Ärzten in Zweigpraxis - auch bei Überschreitung des KV-Bezirks - zulässig (Voraussetzungen der Anstellung s.o.) • Tätigkeit in „ausgelagerten Praxisräumen“ (andere Leistungen als am Hauptsitz) - Pflicht zur Anzeige bei KV • Berufsrechtlich ist ärztliche Tätigkeit nur an zwei weiteren Orten zulässig • Drittwiderspruch niedergelassener Vertragsärzte? • Konkurrierender Zulassungsantrag wg. Sonderbedarfs?

  12. VI. Berufsausübungsgemeinschaft- Überblick - • Im Gesetz Abkehr vom Begriff „Gemeinschaftspraxis“ • Zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern (Vertragsarzt, MVZ und Psychotherapeut) • Zulässig unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern (ausschließlich Vertragszahnärzte) • Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (gemeinsamer Vertragsarztsitz oder Vertragszahnarztsitz) • Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (von verschiedenen Vertragsarztsitzen aus) • Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (örtlich und überörtlich)

  13. VII. Überörtliche Gemeinschaftspraxis • Kooperation der Inhaber verschiedener Vertragsarztsitze ohne zahlenmäßige Beschränkung • Erfüllung der Versorgungspflicht muss - unter Mitwirkung angestellter Ärzte - am jeweiligen Vertragsarztsitz gewährleistet sein • Mitglied und angestellter Arzt dürfen jeweils nur zeitlich begrenzt an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder tätig sein • Überschreitung von Zulassungs- und KV-Bezirk möglich • Vorherige Genehmigung durch ZA erforderlich • Gesellschaftszweck ggf. problematisch • Hohe Haftungsrisiken für Mitglieder

  14. VIII. Teil-Gemeinschaftspraxis • Örtlich und überörtlich möglich • Begrenzung der Gemeinschaftspraxis auf einen Leistungsausschnitt (nicht grundsätzlich neu) • Gemeinsame Schnittmenge an Leistungen nötig? • Vertragsarztrechtlich nicht zulässig zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern • Berufsrechtlich ist jede Zuweisung gegen Entgelt verboten; Gewinnverteilung darf keinen „Kickback“-Ersatz darstellen

  15. IX. Leistungserbringergemeinschaft • Berufsausübungsgemeinschaft im weiteren Sinne oder Organisationsgemeinschaft • Zweck: gemeinschaftliche Erbringung gerätebezogener Untersuchungsleistungen • Persönliche Leistungserbringung wird fingiert(s. näher §§ 105 Abs. 2 SGB V, 15 Abs. 3 BMV-Ä) • Durch die Neuregelung der Teil-GP - zur Erbringung medizinisch-technischer Leistungen ggf. nicht gestattet - wohl nicht betroffen

  16. X. Medizinisches Versorgungszentrum • „Fachübergreifend“: verschiedene FA- oder SP-Bezeichnungen; HA- und FA-Internist; nicht ausschließlich HA, nicht ausschließlich PPT und überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte • Ärztliche Leitung auch kooperativ möglich bei unterschiedlichen Arztgruppen (Arzt und ZA, Arzt und PPT, ZA und PPT) • Gemeinsame Beschäftigung von Arzt und ZA nur hier möglich (bspw. ZA – HNO: „Kopfzentren“) • MVZ als juristische Person nur mit Bürgschaft der Gesellschafter für Forderungen von KV und KK • Bei Anstellung ab dem 01.01.2007 keine „Verdoppelung der Zulassung“ mehr möglich

  17. XI. Tätigkeit in Klinik und Praxis • Tätigkeit in Krankenhaus und Vorsorge- oder Rehabilitations- Einrichtung nicht (mehr) mit Tätigkeit als Vertragsarzt oder Angestellter bei diesem oder in MVZ unvereinbar • Unvereinbarkeit im Einzelfall vorstellbar • Insbesondere bei vollem Versorgungsauftrag als Vertragsarzt weiterhin zeitliche Begrenzung (Nebentätigkeit max. 13 h)

  18. XII.1. Exkurs: GKV-WSG • Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25.10.2006, derzeit im Bundesrat) • BÄK: „Virenprogramm zur Zerstörung des freiheitlichen Gesundheitswesens“ (u.a. selektive Einzelverträge der Krankenkassen mit Haus- und Fachärzten ohne KV), z.B. • Stärkung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus • § 116b Abs. 2 SGB V: a. hochspezialisierte Leistungen und b. Behandlung von seltenen Erkrankungen und solchen mit besonderen Krankheitsverläufen • Erweiterungsfähiger Katalog in Abs. 3

  19. XII.2. Fortsetzung § 116b Abs. 2 SGB V • Beispiele (zu b.): Onkologie, päd. Kardiologie • Bislang (GMG 2004) Vertragsschluss nach freiem Ermessen der Krankenkassen, in praxi wenig bedeutsam • Ab 01.01.2008 Zulassung geeigneter Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes • Außerdem Anwendung im Rahmen der IV-Verträge auch ohne Beteiligung niedergelassener Vertragsärzte • Jeweils keine Bedarfsprüfung, daher geeignet zur Verdrängung vertragsärztlicher Konkurrenten vom regulierten Markt • Ggf. verfassungswidriger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung

  20. Fragen? Holger Barth Claus Jürgen Heine Rechtsanwalt Rechtsanwalt Wilhelmstraße 46 Grünwälderstraße 1 - 7 79098 Freiburg 79098 Freiburg Tel. 0761 / 217 08 90 Tel. 0761 / 21 480 - 0 Fax 0761 / 217 08 91 Fax 0761 / 21 480 - 13 info@arztrechtplus.de heine@heine-recht.de

  21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ...

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